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1B_241/2009

Strafverfahren,

Bundesgericht · 2009-09-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Advokat Dieter Roth, Liestal, und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_241/2009

Verfügung vom 22. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsident,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

X.________ hat beim Bundesgericht am 1. September 2009 gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wegen Rechtsverzögerung Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Schreiben vom 16. September 2009 hat er die Beschwerde zurückgezogen.

Der Instruktionsrichter schreibt das Verfahren bei Rückzug einer Beschwerde ab und entscheidet über die Kosten (Art. 32 Abs. 2 BGG sowie Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Es rechtfertigt sich, das vorliegende Verfahren ohne Kostenfolge abzuschreiben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Advokat Dieter Roth, Liestal, und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Steinmann