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1B_21/2014

E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme,

Bundesgericht · 2014-05-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_21/2014

Verfügung vom 20. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Y.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

E-Mail-Verkehr; Überwachung; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tötung führt;

dass sie am 10. Dezember 2013 die Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten anordnete und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um deren Genehmigung ersuchte;

dass der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts am 11. Dezember 2013 auf das Gesuch nicht eintrat und gegen die Y.________ AG (Anbieterin von Fernmeldediensten) eine Anordnung traf;

dass die Y.________ AG hiergegen Beschwerde in Strafsachen erhob;

dass sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen liess;

dass die Y.________ AG die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2014 zurückzog;

dass das bundesgerichtliche Verfahren deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass zum Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);

erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1B_21/2014 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Härri