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1B 200/2008

Bundesgericht · 2008-07-17 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.07.2008 1B 200/2008 (1B_200/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.07.2008 1B 200/2008 (1B_200/2008) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.07.2008 1B 200/2008 (1B_200/2008)

Strafverfahren | Strafprozess

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_200/2008 /fun Urteil vom 17. Juli 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 13. Juni (Postaufgabe: 19. Juni) 2008 gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde auch den angefochtenen Entscheid einzureichen; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2008 aufgefordert hat, den Mangel bis am 4. Juli 2008 zu beheben, d.h. den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG); dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben zwar am 26. Juni 2008 in Empfang genommen, daraufhin aber nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat; dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juli 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp