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1B 192/2009

Bundesgericht · 2009-07-14 · Deutsch CH
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Haftverlängerung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_192/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.07.2009 1B 192/2009 (1B_192/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.07.2009 1B 192/2009 (1B_192/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.07.2009 1B 192/2009 (1B_192/2009)

Haftverlängerung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_192/2009 Verfügung vom 14. Juli 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, gegen Bezirksamt Münchwilen, Wiler Strasse 18, Postfach, 9542 Münchwilen. Gegenstand Haftverlängerung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau. In Erwägung, dass X.________ seine am 7. Juli 2009 gegen die am 25. Juni 2009 ergangene Haftverlängerungsverfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2009 zurückgezogen hat; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_192/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Juli 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp