Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.05.2017 1B 187/2017 (1B_187/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.05.2017 1B 187/2017 (1B_187/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.05.2017 1B 187/2017 (1B_187/2017)
Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_187/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Strafverfahren; Verschiebung Berufungsverhandlung, Beschwerde gegen Verfügungen vom
19. Dezember 2016 und 4. Mai 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. In Erwägung, dass vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ab dem 8. Mai 2017 eine mehrtägige Berufungsverhandlung i.S. A.________ u.a. angesetzt ist; dass A.________ mit Beschwerde vom 5. Mai 2017 beim Bundesgericht den Verfahrensantrag stellte, "das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur Fallnummer DG.2015.8 sei superprovisorisch vorsorglich zu sistieren"; dass sich aus der Beschwerde nicht eindeutig ergibt, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte; dass sich in den Beschwerdebeilagen u.a. eine Vorladung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2016 auf Montag, 8. Mai 2017, sowie eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 befand, mit welcher u.a. ein Antrag um allfällige Verschiebung der Berufungsverhandlung oder von Teilen davon abgewiesen wurde; dass die Beschwerdefrist gegen die Vorladung vom 19. Dezember 2016 längstens abgelaufen ist; dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag; dass es sich ausserdem bei beiden Verfügungen um Zwischenentscheide handelt, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können; dass nach konstanter Rechtsprechung der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.1.1; 136 IV 92 E. 4); dass der Beschwerdeführer hiezu überhaupt keine Ausführungen macht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen sollte; dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli