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1B 181/2012

Bundesgericht · 2012-04-02 · Deutsch CH
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Entschädigung der Wahlverteidigung; Willkür, Rechtsgleichheitsgebot | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.04.2012 1B 181/2012 (1B_181/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.04.2012 1B 181/2012 (1B_181/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.04.2012 1B 181/2012 (1B_181/2012)

Entschädigung der Wahlverteidigung; Willkür, Rechtsgleichheitsgebot | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_181/2012 Urteil vom 2. April 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich. Gegenstand Entschädigung der Wahlverteidigung; Willkür, Rechtsgleichheitsgebot, Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. In Erwägung, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'597.30 zuzüglich Zins zu 5% ab 8. August 2011 zu bezahlen; dass X.________ den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bundesgericht angefochten und um eine höhere Entschädigung der Wahlverteidigung ersucht hat; dass gemäss Art. 79 BGG die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt; dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt, weshalb die Beschwerde in Strafsachen unzulässig ist; dass davon auch der Beschwerdeführer ausgeht und deshalb den Beschluss der Beschwerdekammer nicht mit Beschwerde in Strafsachen, sondern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten hat; dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen möglich ist (Art. 113 BGG); dass somit der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer weder mit Beschwerde in Strafsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann; dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. April 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Pfäffli