Untersuchungshaft | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren 1B_17/2020 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.01.2020 1B 17/2020 (1B_17/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.01.2020 1B 17/2020 (1B_17/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.01.2020 1B 17/2020 (1B_17/2020)
Untersuchungshaft | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_17/2020 Verfügung vom 27. Januar 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Härri. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. Gegenstand Untersuchungshaft, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2019 (UB190174-O). In Erwägung, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. November 2019 die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 22. Februar 2020 verlängerte; dass das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abwies; dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (recte: 2020) Beschwerde beim Bundesgericht einreichte; dass A.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (recte: 2020) zurückzog; dass damit das bundesgerichtliche Verfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 1B_17/2020 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Januar 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Müller Der Gerichtsschreiber: Härri