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1B_17/2011

Strafverfahren

Bundesgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_17/2011

Urteil vom 7. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligter

X.________, Beschwerdeführer.

In Erwägung,

dass X.________ sich mit einer in polnischer Sprache abgefassten Eingabe vom 14. Januar 2011 an das Bundesgericht wandte und darin Bezug auf einen Entscheid "Nr. GH 100216/U/ch" nahm;

dass der erwähnte Entscheid der Eingabe nicht beilag;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 2011 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und die gerügten Mängel nicht behob;

dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli