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1B 170/2010

Bundesgericht · 2010-07-05 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.07.2010 1B 170/2010 (1B_170/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.07.2010 1B 170/2010 (1B_170/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.07.2010 1B 170/2010 (1B_170/2010)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_170/2010 Urteil vom 5. Juli 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. In Erwägung, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. April 2010 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat; dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp