opencaselaw.ch

1B 169/2023

Bundesgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafverfahren | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ wandte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2023 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden betreffend ein Urteil vom 7. Februar 2023. In der Folge übermittelte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden diese Eingabe mit Schreiben vom 7. März 2023 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Februar 2023. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 22. März 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 9. März 2023 wurde als Einschreiben (R) versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 9. März 2023 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. März 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.03.2023 1B 169/2023 (1B_169/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.03.2023 1B 169/2023 (1B_169/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.03.2023 1B 169/2023 (1B_169/2023)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_169/2023 Urteil vom 30. März 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Februar 2023 (O1S 21 10). Erwägungen: 1. A.________ wandte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2023 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden betreffend ein Urteil vom 7. Februar 2023. In der Folge übermittelte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden diese Eingabe mit Schreiben vom 7. März 2023 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 7. Februar 2023. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 22. März 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 9. März 2023 wurde als Einschreiben (R) versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 9. März 2023 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 9. März 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Pfäffli