opencaselaw.ch

1B_169/2010

Strafverfahren; Rechtsverzögerung.

Bundesgericht · 2010-06-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren 1B_169/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_169/2010

Verfügung vom 1. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern bzw. gegen die Generalprokuratur wegen Rechtsverzögerung eingereicht hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2010 seine Beschwerde vom 21. Mai 2010 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1B_169/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli