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1B_165/2020

Strafverfahren.

Bundesgericht · 2020-04-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_165/2020

Urteil vom 22. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Strafverfahren.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 3. März 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben hat;

dass der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2020 aufgefordert hat, den fehlenden Entscheid bis am 19. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist (unter Beachtung des Fristenstillstandes) nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli