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1B_165/2015

Vorführung, Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich und DNA-Analyse,

Bundesgericht · 2015-06-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_165/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Vorführung, Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich und DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (Postaufgabe 7. Mai 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Januar 2015 erhoben hat;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2015 aufgefordert hat, spätestens am 26. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2015, nachdem der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 15. Juni 2015 angesetzt hat mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrete ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass innert der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist;

dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli