Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.04.2023 1B 152/2023 (1B_152/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.04.2023 1B 152/2023 (1B_152/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.04.2023 1B 152/2023 (1B_152/2023)
Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_152/2023 Urteil vom 12. April 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen. Erwägungen: Mit Eingabe vom 1. März (Postaufgabe: 15. März) 2023 hat A.________ Beschwerde gegen "das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen" erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche ihr am 23. März 2023 zugestellt worden war, wurde A.________ aufgefordert, den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht bis zum 31. März 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass ihre Rechtsschrift bei Säumnis unbeachtlich bleibe. Da der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht innert dieser Frist nicht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Störi