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1B_142/2019

Strafverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2019-04-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 20. Februar 2019 hat das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Staatsanwalt Karnusian abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Darin führt er aus, dass er diese Eingabe mache, um die gesetzliche Frist einzuhalten und dass er die Beschwerde begründen werde, sobald er den Strafbefehl erhalten habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde in Strafsachen, ohne sie zu begründen. Das ist unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Der Beschwerdeführer wird zudem auf Art. 92 BGG hingewiesen, wonach gegen Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist) Beschwerde erhoben werden kann, eine spätere Anfechtung aber ausgeschlossen ist.

E. 3 Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_142/2019

Urteil vom 9. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philip Karnusian, Regionale Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2019 (BK 18 534).

Erwägungen:

1.

Am 20. Februar 2019 hat das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsbegehren von A.________ gegen Staatsanwalt Karnusian abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Darin führt er aus, dass er diese Eingabe mache, um die gesetzliche Frist einzuhalten und dass er die Beschwerde begründen werde, sobald er den Strafbefehl erhalten habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde in Strafsachen, ohne sie zu begründen. Das ist unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Der Beschwerdeführer wird zudem auf Art. 92 BGG hingewiesen, wonach gegen Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist) Beschwerde erhoben werden kann, eine spätere Anfechtung aber ausgeschlossen ist.

3.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi