Beschlagnahmeverfügung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.06.2009 1B 142/2009 (1B_142/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.06.2009 1B 142/2009 (1B_142/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.06.2009 1B 142/2009 (1B_142/2009)
Beschlagnahmeverfügung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_142/2009 Urteil vom 9. Juni 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Beschlagnahmeverfügung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. In Erwägung, dass X.________, vertreten durch ihren Vater A.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen einen am 23. April 2009 betreffend Beschlagnahmung ergangenen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat; dass mit der Beschwerde zwar verschiedene Rechtsverletzungen - in erster Linie Verfahrensrechtsverletzungen - gerügt werden, der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Rekurs- bzw. Beschlagnahmeentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juni 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp