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1B 137/2016

Bundesgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.04.2016 1B 137/2016 (1B_137/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.04.2016 1B 137/2016 (1B_137/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.04.2016 1B 137/2016 (1B_137/2016)

Strafverfahren; amtliche Verteidigung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_137/2016 Urteil vom 12. April 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz. Gegenstand Strafverfahren; amtliche Verteidigung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2016 der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führt; dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 27. Januar 2016 ein Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abwies; dass das Kantonsgericht Schwyz auf die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2016 nicht eintrat; dass A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz mit Eingabe vom 6. April 2016 (Postaufgabe 7. April 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli