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1B_136/2008

Untersuchungshaft,

Bundesgericht · 2008-06-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_136/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau sowie dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_136/2008 /fun

Verfügung vom 3. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2008 des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die am 17. Mai 2008 betreffend seine Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;

dass er, vertreten durch seinen Verteidiger, die Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2008 zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_136/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau sowie dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp