opencaselaw.ch

1B 123/2023

Bundesgericht · 2023-03-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege/Sicherheitsleistung | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B.________ eingestellt. Dagegen hat A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2023 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 5. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG). Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 17.03.2023 1B 123/2023 (1B_123/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.03.2023 1B 123/2023 (1B_123/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.03.2023 1B 123/2023 (1B_123/2023)

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege/Sicherheitsleistung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_123/2023 Urteil vom 17. März 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Sauthier. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege/Sicherheitsleistung, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2023 (UE230015-O/Z1). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B.________ eingestellt. Dagegen hat A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2023 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 5. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG). Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. März 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Die Gerichtsschreiberin: Sauthier