Ausstand | Strafprozess
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ist der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz als Vorsitzender der Beschwerdekammer dieses Gerichts auf ein von X.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten.
E. 2 Mit Eingabe vom 20. März 2014 führt X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
E. 3 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Aktenlage ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 15. Januar 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Donnerstag, 16. Januar 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Freitag, 14. Februar 2014 endete sie. Die erst am Donnerstag, 20. März 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
E. 4 Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.04.2014 1B 115/2014 (1B_115/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.04.2014 1B 115/2014 (1B_115/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.04.2014 1B 115/2014 (1B_115/2014)
Ausstand | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_115/2014 Urteil vom 8. April 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz . Gegenstand Ausstand, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 14. Januar 2014. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ist der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz als Vorsitzender der Beschwerdekammer dieses Gerichts auf ein von X.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 2. Mit Eingabe vom 20. März 2014 führt X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Aktenlage ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 15. Januar 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Donnerstag, 16. Januar 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Freitag, 14. Februar 2014 endete sie. Die erst am Donnerstag, 20. März 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. April 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp