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1B_109/2009

Willkür

Bundesgericht · 2009-05-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_109/2009

Urteil vom 8. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justizbehörden des Kantons Bern.

Gegenstand

Willkür.

In Erwägung,

dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesgericht wandte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;

dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesgericht erübrigen;

dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist;

dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli