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1B_106/2011

Haftentlassung,

Bundesgericht · 2011-04-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_106/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_106/2011

Verfügung vom 5. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, Postfach 36, 7002 Chur.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.

In Erwägung,

dass X.________ seine gegen den am 2. Februar 2011 betreffend Untersuchungshaft ergangenen Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 30. März 2011 zurückgezogen hat;

dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_106/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp