Ökologisches Gleichgewicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.________ erhob am 5. Mai 2003 Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeinderates von Teufen vom 13. November 2002. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass sowohl die staatsrechtliche Beschwerde wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig seien; der kommunale Entscheid sei jedoch nicht letztinstanzlich. Das Bundesgericht forderte sie auf - soweit sie die Beschwerde nicht zurückziehen wolle -, bis spätestens am 26. Mai 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. 2 Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gemeinderat Teufen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.06.2003 1A.97/2003 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.06.2003 1A.97/2003 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.06.2003 1A.97/2003
Ökologisches Gleichgewicht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1A.97/2003 /bie Urteil vom 13. Juni 2003 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinderat Teufen AR, Postfach, 9053 Teufen AR. Gegenstand Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Teufen vom 13. November 2002. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. X.________ erhob am 5. Mai 2003 Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeinderates von Teufen vom 13. November 2002. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass sowohl die staatsrechtliche Beschwerde wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig seien; der kommunale Entscheid sei jedoch nicht letztinstanzlich. Das Bundesgericht forderte sie auf - soweit sie die Beschwerde nicht zurückziehen wolle -, bis spätestens am 26. Mai 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. 2. Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG). 3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gemeinderat Teufen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2003 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: