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1A.5/2000

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Rechtshilfe und Auslieferung

Sachverhalt

A.________ befindet sich seit 15. Oktober 1999 in Auslieferungshaft. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 stellte das deutsche Bundesministerium der Justiz am

28. Oktober 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) das Gesuch um Auslieferung von A.________. Dem Verfolgten wird die Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristi- schen Vereinigung (§ 129a des deutschen StGB), versuchte An- stiftung zum Mord (§ 211 dStGB), Beihilfe zu versuchtem Tot- schlag (§ 212 dStGB) sowie Beihilfe zu (gefährlicher) Kör- perverletzung (§§ 223/223a dStGB) vorgeworfen. B.- Gemäss der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde handle es sich bei A.________ um einen leitenden Funktionär der türkischen "Revolutionären Volksbefreiungsfront" bzw. "Volksbefreiungspartei" (DHKP-C).

a) Die DHKP-C sei aus der Spaltung der terroris- tisch-extremistischen Organisation Devrimci Sol hervorgegan- gen. Diese sei 1978 in der Türkei gegründet worden mit dem Ziel, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Die Organisation sei "verantwortlich für zahl- reiche in der Türkei verübte Terroranschläge, die bisher mehrere hundert Menschenleben gefordert" hätten. Im Jahre 1993 habe sich die Devrimci Sol in zwei "konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel" aufgespaltet. Der soge- nannte "Karatas-Flügel" sei in die DHKP-C übergegangen, während sich der "Yagan-Flügel" zunächst zur "Türkischen Volksbefreiungsfront" bzw. "Volksbefreiungspartei" (THKP-C) formiert habe, welche anschliessend in Devrimci Sol Gücler ("Revolutionäre Linke Kräfte") umbenannt worden sei.

b) Innerhalb des Funktionärskorps der DHKP-C habe sich "jedenfalls seit 1995 eine terroristische Vereinigung gebildet". Zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September 1997 sei der terroristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 rechtskräftig festgestellt worden. Gleichzeitig habe das Gericht den damaligen "Deutschland- verantwortlichen" der DHKP-C, L.________, u.a. "wegen Rä- delsführerschaft in dieser terroristischen Vereinigung" zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die DHKP-C verfolge u.a. das Ziel, "sogenannte Abweichler und Verrä- ter", insbesondere des "Yagan-Flügels" der ursprünglichen Devrimci Sol, "bis hin zur Tötung" zu "bestrafen" und ge- waltsam zu bekämpfen. Zur Finanzierung des "bewaffneten Kampfes" forderten die Funktionäre der DHKP-C von in Deutschland lebenden Landsleuten sogenannte "Spenden", bei deren Eintreibung "vor Gewaltanwendung bis hin zur physi- schen Vernichtung" nicht zurückgeschreckt werde. Mit Ver- fügung vom 6. August 1998 habe das deutsche Bundesministe- rium des Innern die DHKP-C (als Ersatzorganisation der am

27. Januar 1983 bereits verbotenen ursprünglichen Devrimci Sol) für illegal erklärt.

c) Zwischen dem 21. März und 27. April 1995 hätten Agenten der DHKP-C in Gelsenkirchen, Berlin, Köln, Erlen- bach/Main, Duisburg, Hamburg, Ditzingen und Backnang Brand- anschläge verübt. Eine weitere Anschlagsserie sei zwischen

15. Dezember 1995 und 8. Januar 1996 in Köln, Hamburg, Ber- lin, Bremen, Erlenbach/Main, Michelstadt, Duisburg, Kiel, Mannheim und Singen erfolgt. Am 25. April 1997 habe B.________ den Inhaber eines Grillimbisses in Hamburg, C.________, erschossen, während DHKP-C-Aktivisten dessen Lokal verwüsteten. C.________ habe sich zuvor geweigert, die DHKP-C finanziell zu unterstützen. Am 12. Juli 1997 seien die Yagan-Anhänger D.________ und F.________ in Hamburg durch Schüsse von Exponenten der DHKP-C schwer verletzt worden. Nachdem sich ein weiterer Lokalbesitzer in Castrop- Rauxel geweigert hatte, der Organisation Geld auszuzahlen, hätten ihm DHKP-C-Funktionäre am 22. April 1998 in die Beine geschossen.

d) "Bereits im Jahre 1993" habe A.________ "erst- mals die Funktion eines Deutschlandverantwortlichen übernom- men und diese Stellung auch nach der Gründung der DHKP-C bis zu seiner Verhaftung am 9. Juni 1995" beibehalten. Er sei am "Todesurteil" vom Februar 1995 gegen den früheren Rechtsbe- rater der DHKP-C, G.________ (wegen Verstosses gegen Befehle der Organisation), beteiligt gewesen. G.________ sei ent- führt worden und habe kurz vor Vollstreckung des "Todesur- teils" fliehen können. Am 26. Juni 1996 sei A.________ vom Landgericht Hagen wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil G.________s zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

e) Nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 1997 habe A.________ "wieder eine führende Stellung innerhalb des Funktionärskörpers der terroristischen Vereinigung der DHKP-C" eingenommen. Zunächst habe er "gleichberechtigt neben L.________" die Organisation geleitet. Nach der Festnahme L.________s am 12. September 1997 habe er "allein die Position des Europa- und Deutschlandverantwortlichen" innegehabt. Darüber hinaus sei A.________ "dringend ver- dächtig, zu den beiden Fällen des versuchten Totschlags an den Yagan-Aktivisten H.________ - am 22. August 1997 in Frankfurt am Main - und E.________ - am 5. September 1997 in Hamburg - vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben". An zwei Treffen hochrangiger Funktionäre der DHKP-C (im Mai oder Juni 1997 in Den Haag sowie am 23. August 1997 in Köln) habe A.________ "erneut" Order gegeben, "Yagan-Aktivisten zu töten". Zu diesem Zweck habe er die Bildung bewaffneter Kom- mandos angeordnet, die in Hamburg und Frankfurt/M. "Yagan- Anhänger aufspüren und liquidieren" sollten. Im November 1998 habe A.________ (über I.________) den J.________ beauf- tragt, den DHKP-C-Aktivisten K.________ zu töten, der bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben über die Organisation gemacht habe. C.- Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 1999 widersetzte sich A.________ der Auslieferung an Deutschland. Mit Entscheid vom 10. Dezember 1999 bewilligte das BAP die Auslieferung des Verfolgten für die ihm gemäss Haftbefehl des Ermittlungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 zur Last gelegten Straftaten. D.- Gegen den Auslieferungsentscheid des BAP gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Januar 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 10. Dezember 1999 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter: Das Auslieferungsbegehren der Bundesrepublik Deutschland sei bezüglich der Tatbestände der Bildung einer terroristischen Vereinigung, § 129a StGB , abzuweisen." E.- Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwer- deführers hin wurde ihm das Auslieferungsbegehren des deut- schen Bundesministerium der Justiz vom 28. Oktober 1999 zur Einsicht zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Be- schwerdeergänzung eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom

15. Februar 2000 Gebrauch machte.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäi- schen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind (SR 0.353.12). Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazuge- hörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 10. De- zember 1999 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.

c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Ver- letzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbe- halt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a - b OG ; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrecht- liche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden ( BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Par- teien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kog- nition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbe- hörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "in den beiden Fällen des versuchten Totschlags von H.________ und E.________" sei seine "Beteiligung an Tötungsdelikten" nicht "belegt". Diesbezüglich sei die Auslieferung für die untersuchten Delikte (Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung) schon deshalb zu verwei- gern. "Hinsichtlich der Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe I.________ angewiesen, J.________ mit der Ausführung des Todesbeschlusses zu beauftragen", liege hingegen "tat- sächlich eine konkrete Anschuldigung gegen den Beschwerde- führer vor". "Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie der Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden", sei jedoch "von einem vorwiegend politischen Charakter der Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Aus- lieferung entgegenstehe. "Die Anweisungen, welche der Be- schwerdeführer gegeben haben soll", müssten "im Zusammenhang mit dem Kampf der DHKP-C gegen die Verhältnisse in der Tür- kei gesehen werden". Die vom Beschwerdeführer angeblich an- visierten politischen Gegner seien "als Teil des türkischen Regimes von der DHKP-C bekämpft" worden.

E. 3 Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfe- behörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird

- im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). Die Einwände, es gebe keine aus- reichenden Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier untersuchten Delikte, bzw. es fehle am Rechtshilfe- erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, werden in der nachfolgenden Erwägung 6 geprüft. Darüber hinaus würde die blosse Bestreitung der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten nur dann zu einem Auslieferungshindernis führen, wenn er den Alibibeweis an- träte. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines nach dem EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens ange- messen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzi- pien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässig- keitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis könnte der Verfolgte jedoch nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis wäre unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen ( BGE 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 83.). Von einem Alibibeweis kann im vor- liegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

E. 4 a) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird ( Art. 3 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG ).

b) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Überein- kommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (SR 0.353.3), dem Deutschland und die Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsge- suchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 des Übereinkommens fällt). Keine politische Straftat im Sinne des Anti-Terrorismusüberein- kommens liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen ein- schliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c); das glei- che gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere wider- rechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit. d).

c) In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen (vgl. BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85; 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrecht- lichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter er- gibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweg- gründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b S. 180, je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller , L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide inter- nationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem ange- messenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest eini- germassen verständlich erscheinen zu lassen ( BGE 110 Ib 280 E. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewalt- verbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allen- falls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mit- tel zur Erreichung wichtiger Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller , a.a.O., S. 31; Zimmermann , a.a.O., N. 385 S. 301).

d) Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen ( Art. 260ter StGB ), rechtswidrigen Vereinigungen ( Art. 275ter StGB ) sowie ge- meinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an Straftaten (vgl. Marc Forster , Kollektive Kriminalität. Das Strafrecht vor der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Basel 1998, S. 8 ff., 15 ff.). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen (neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten) auch hoch- gefährliche terroristische Gruppierungen (vgl. Botschaft zu Art. 260ter StGB , BBl 1993 III 277 ff., S. 296; Forster , a.a.O., S. 9; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nicht zu den krimi- nellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätz- lich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktato- rische Regimes führen (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296; Forster , a.a.O., S. 9 f.; Stefan Trechsel , StGB-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsverglei- chend auch Kay Hailbronner/Volker Olbrich , Internationaler Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts, 24 [1986] 434 ff. S. 437 f., 445 f.).

e) Dieser materiellstrafrechtlichen Unterscheidung ist auch bei Fragen der Rechtshilfe Rechnung zu tragen. Wie gezeigt, werden terroristische Vereinigungen nach schweize- rischem Recht nicht zu den Gruppierungen gezählt, die sich mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Sie fallen vielmehr unter den Straftatbestand von Art. 260ter StGB. Im vorliegenden Fall wird von den deutschen Behörden u.a. die Frage untersucht, ob die DHKP-C (als Nachfolgeorga- nisation der Devrimci-Sol) als terroristische Vereinigung anzusehen ist bzw. ob sich der Beschwerdeführer der Beteili- gung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Ver- einigung (§ 129a dStGB) oder der Teilnahme an anderen schwe- ren Verbrechen schuldig gemacht hat. Nicht jeder Fall "poli- tisch motivierter Schwerkriminalität" (Beschwerdeschrift, S. 9 Ziff. 6) ist als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe anzusehen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Tötung von Abtrünnigen oder die Erpressung von Zwangsabgaben als einziges Mittel zu Erreichung legitimer politischer Ziele anzusehen wäre (vgl. BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.). Es fällt auf, dass der Grossteil der untersuchten Tötungsdelikte sich gegen Akti- visten des konkurrierenden "Yagan-Flügels" der ursprünglichen Devrimci Sol richtete. In einigen Fällen gehörten sogar eige- ne Leute (wie z.B. der ehemalige Rechtsberater der DHKP-C, G.________) zu den Opfern von Straftaten. Da auch die Anhän- ger des "Yagan-Flügels" den Sturz der aktuellen türkischen Regierung herbeiführen möchten, könnten die betroffenen Per- sonen jedenfalls kaum "als Teil des türkischen Regimes" (Be- schwerdeschrift, S. 7 Ziff. 3) bezeichnet werden. Analoges gilt für die Opfer von Erpressungen und Brandanschlägen, bei denen es sich zumeist um private Geschäftsleute handelte. Die betreffenden Deliktsvorwürfe erinnern eher an Liquidationen von unliebsamen Konkurrenten und Abtrünnigen sowie an Schutz- gelderpressungen ("Racketting") in typischer Terroristen- und Mafiamanier, denn an Aktivitäten einer "politischen Partei" (Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 16). In der europäischen Aus- lieferungspraxis wird die Frage, ob ein "politisches" Delikt vorliege, im Übrigen stark durch die Prüfung überlagert, ob der Angeschuldigte vom ersuchenden Staat aus politischen Motiven verfolgt werde (sog. "Verfolgungsklausel", vgl. Hailbronner/Olbrich , a.a.O., S. 457, 460). Dass er von der Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

f) Soweit die ersuchende Behörde dem Beschwerdefüh- rer terroristische oder mafiaähnliche Aktivitäten (im Sinne von Art. 260ter StGB bzw. § 129a dStGB) sowie gemeinrechtli- che Schwerverbrechen (namentlich versuchte Anstiftung und Beihilfe zu Tötungsdelikten) vorwirft, liegt offensichtlich keine Strafuntersuchung wegen "politischer" Straftaten im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe vor.

g) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1 bzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens die Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall überhaupt zuliesse (vgl. BGE 125 II 569 E. 9d S. 580 f.).

E. 5 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Auslieferung an Deutschland drohe ihm sowohl in Deutschland als auch (im Falle einer Weiterlieferung) in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Aus- lieferung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK .

a) Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bie- tet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integri- tät oder seine Menschenwürde beeinträchtigt ( Art. 3 EMRK , Art. 7 UNO-Pakt II ; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV , Art. 37 Abs. 3 IRSG).

b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Genfer Flüchtlingskonvention und das deutsche Ausländerrecht einer etwaigen Weiterlieferung an die Türkei nicht entgegen- stünden, ändern nichts an der völkerrechtlichen Verpflich- tung des ersuchenden Staates, vor einer allfälligen Weiter- lieferung an einen Drittstaat zunächst die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen ( Art. 15 EAUe ). Es gibt keine Veranlassung, an der Einhaltung dieser Verpflichtung seitens der deutschen Behörden zum Vornherein zu zweifeln. Daran ändert auch das Argument nichts, der Beschwerdeführer könnte als unerwünschter Ausländer von Deutschland an die Türkei abgeschoben werden, und diesbezüglich bestehe keine Pflicht zur Einholung einer Zustimmung der Schweiz. Selbst wenn diese Einschätzung zuträfe (vgl. demgegenüber namentlich § 53 des deutschen Ausländergesetzes), wäre auch Deutsch- land jedenfalls an das in Art. 3 EMRK verankerte "non- refoulement"-Gebot gebunden. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die deutschen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers über die Menschenrechte hinwegsetzen. Seine Vorbringen zur angespannten Menschenrechtslage in der Türkei wären somit in einem allfälligen Weiterlieferungs- oder Abschiebungsverfahren geltend zu machen.

c) In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a dStGB) ziehe nach deutschem Recht automatisch Ein- schränkungen der Verteidigungsrechte sowie ein strengeres Haftregime nach sich. Insbesondere werde der Schriftverkehr des Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Ge- sprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obliga- torisch, der Inhaftierte werde "völlig isoliert, und die Unterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger", sei "möglich". Bei Ausländern gelte (nach den Erkenntnissen eines Rechtsgutachtens) ein besonders einschränkendes Haft- regime. "Nach Auskunft der deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers" würden bei ihm "mindestens dieselben Sonderhaftbedingungen angeordnet". Da er blind sei, würde er unter dem Haftregime "noch zusätzlich leiden". Eine Auslieferung nach Deutschland verletze daher Art. 3 EMRK .

d) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, der die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat und einen hohen Standard bei der Gewährleistung der Menschenrechte aufweist. Selbst bei Rechtshilfegesuchen von Staaten die - gemessen an westli- chen rechtsstaatlichen Massstäben - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Menschenrechte (namentlich gegenüber Häft- lingen) bekunden, wäre eine Auslieferung nicht apriori aus- geschlossen. Das Bundesgericht prüft vielmehr auch in jenen Fällen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, ob dem Verfolgten persönlich eine unmenschliche oder ernie- drigende Behandlung droht (vgl. z.B. Urteil des Bundesge- richtes vom 9. September 1999 i.S. X. c. BAP [Auslieferung an Mexiko], 1A.149/1999, E. 8). Der Erlass von gesetzlichen Spezialvorschriften über die Behandlung von besonders gefährlichen gewalttätigen Gefangenen (etwa gemeingefährlichen Terroristen oder Schwer- verbrechern) oder die Einrichtung von entsprechenden Spe- zialgefängnissen und Hochsicherheitstrakten ist nicht zum Vornherein menschenrechtswidrig, soweit die betreffenden Vorschriften grundrechtskonform ausgelegt und angewendet werden können (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 3c S. 76 - 78). Die Rechtmässigkeit eines Haftregimes ist - in den Schranken der grundrechtskonformen Auslegung - nach Massgabe der Haftbe- dingungen des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit die Son- dernormen der deutschen Strafprozess- und -vollzugsgesetz- gebung für besonders gefährliche Gefangene auf den Be- schwerdeführer überhaupt Anwendung finden würden. Jeden- falls wäre nicht ersichtlich (und wird auch in der Be- schwerde nicht dargelegt), dass die betreffenden Vorschrif- ten zum Vornherein nur in menschenrechtswidriger Weise aus- gelegt und angewendet werden könnten. Nach ständiger Praxis ist bei demokratischen Rechtsstaaten die Einhaltung der Menschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermuten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsbe- raubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während längerer Zeit in Deutschland inhaftiert. Er macht nicht geltend, er sei dabei in unmenschlicher oder erniedrigender Art und Weise behandelt worden.

e) Nach dem Gesagten steht auch das non-refoulement- Gebot von Art. 3 EMRK der Auslieferung nicht entgegen.

E. 6 Was sein Eventual-Rechtsbegehren betrifft, bestrei- tet der Beschwerdeführer die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Gemäss dem deutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerde- führers ersucht "u.a. wegen des Tatvorwurfes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a" dStGB. Demgegenüber habe "der Schweizer Ge- setzgeber" beim Erlass von Art. 260ter StGB "auf die spe- zielle Erfassung der terroristischen Vereinigung (...) be- wusst verzichtet".

a) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe , vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ). Betrifft das Auslieferungs- ersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede (nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hin- sichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der er- suchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen ( Art. 2 Ziff. 2 EAUe ). In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Straf- barkeit genügt es im Übrigen, dass die untersuchten Delikte sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR , Art. 64 IRSG; BGE 125 II 569 E. 5-6 S. 571 ff.; 122 II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Im Rechtshilfe- verfahren ist indessen zu prüfen, ob die Sachverhaltsdar- stellung der ersuchenden Behörde genügend konkrete Hinweise auf die untersuchten strafbaren Handlungen enthält (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).

b) Wie in Erwägung 4d bereits dargelegt, fallen auch terroristische Gruppierungen, die ihren Aufbau und ihre Zusammensetzung geheimhalten und den Zweck verfolgen, Ge- waltverbrechen zu begehen (oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern) grundsätzlich unter den Straftatbe- stand von Art. 260ter StGB (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296; Forster , a.a.O., S. 9; Stratenwerth , a.a.O., § 40 N. 21). Die Begehung von Verbrechen braucht dabei nicht der ausschliessliche Zweck der Organisation zu sein (vgl. Gunther Arzt , Kriminelle Organisation, in: Kommentar Ein- ziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 260ter N. 150; Forster , a.a.O., S. 10; Stratenwerth , a.a.O., § 40 N. 22). Systematische verbreche- rische Gewalttaten oder auch Vermögensdelikte sind in der Regel bloss Mittel zur Erreichung der politischen (oder teilweise auch religiösen) Hauptziele terroristischer und extremistischer Organisationen. Nach dem Gesagten ist die Unterstützung (oder die Beteiligung an) einer terroristi- schen Organisation im engeren Sinne sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Ob die DHKP-C (im Rahmen der untersuchten Sachverhalte) als terroristische Vereinigung im Sinne des deutschen § 129a StGB anzusehen ist, bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens.

c) Die Frage, ob nach schweizerischem Recht der Straftatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt wäre, ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Aus dem Ersuchen erge- ben sich für den Rechtshilferichter jedoch ausreichende An- haltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier fraglichen Delikte bzw. für das Vorliegen einer andauernden verbrecherischen Zweckverfolgung seitens der DHKP-C im Sinne von Art. 260ter StGB . Zu berücksichtigen ist dabei nament- lich die Art und der Umfang der untersuchten Gewaltverbre- chen (mehrere Serien von Brandanschlägen in zahlreichen deutschen Städten, diverse Tötungsdelikte gegen politische Gegner, systematische Schutzgelderpressungen mit rücksichts- loser Gewaltanwendung, bis hin zur Tötung der Opfer), aber auch die (für terroristische und mafiöse Organisationen typische) geheime hierarchische Führungsstruktur und straffe Gruppendisziplin der DHKP-C (vgl. Giovanni Falcone , Die ita- lienische Mafia als "Vorbild" für das internationale organi- sierte Verbrechen, in: Organisierte Kriminalität in einem Europa durchlässiger Grenzen, BKA Wiesbaden 1991, S. 25 ff.; Forster , a.a.O, S. 8 f.; Mark Pieth , Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, ZStrR 109 [1992] 257 ff., S. 260 - 262; Hans Vest , "Organisierte Kriminali- tät": Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentali- sierung eines Begriffs, ZStrR 112 [1994] 121 ff., S. 132 f., 147). Gemäss der Sachdarstellung im Ersuchen sei der terro- ristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseati- schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 denn auch (zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September

1997) bereits rechtskräftig festgestellt worden.

d) Da sowohl die Beteiligung an einer terroristi- schen Organisation als auch die untersuchten Tötungs- und Körperverletzungsdelikte nach deutschem wie nach schweizeri- schem Strafrecht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für alle dem Ersuchen zugrunde liegenden untersuchten Straftaten erfüllt ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuch- stellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem Begehren stattgegeben werden ( Art. 152 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes- gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen (Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.03.2000 1A.5/2000 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.03.2000 1A.5/2000 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.03.2000 1A.5/2000

Rechtshilfe und Auslieferung

[AZA 0] 1A.5/2000/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************

2. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Haldenbachstrasse 2, Postfach, Zürich, gegen Bundesamt für Polizeiwesen , Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung, betreffend Auslieferung an Deutschland - B 116016, hat sich ergeben: A.- A.________ befindet sich seit 15. Oktober 1999 in Auslieferungshaft. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 stellte das deutsche Bundesministerium der Justiz am

28. Oktober 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) das Gesuch um Auslieferung von A.________. Dem Verfolgten wird die Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristi- schen Vereinigung (§ 129a des deutschen StGB), versuchte An- stiftung zum Mord (§ 211 dStGB), Beihilfe zu versuchtem Tot- schlag (§ 212 dStGB) sowie Beihilfe zu (gefährlicher) Kör- perverletzung (§§ 223/223a dStGB) vorgeworfen. B.- Gemäss der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde handle es sich bei A.________ um einen leitenden Funktionär der türkischen "Revolutionären Volksbefreiungsfront" bzw. "Volksbefreiungspartei" (DHKP-C).

a) Die DHKP-C sei aus der Spaltung der terroris- tisch-extremistischen Organisation Devrimci Sol hervorgegan- gen. Diese sei 1978 in der Türkei gegründet worden mit dem Ziel, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Die Organisation sei "verantwortlich für zahl- reiche in der Türkei verübte Terroranschläge, die bisher mehrere hundert Menschenleben gefordert" hätten. Im Jahre 1993 habe sich die Devrimci Sol in zwei "konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel" aufgespaltet. Der soge- nannte "Karatas-Flügel" sei in die DHKP-C übergegangen, während sich der "Yagan-Flügel" zunächst zur "Türkischen Volksbefreiungsfront" bzw. "Volksbefreiungspartei" (THKP-C) formiert habe, welche anschliessend in Devrimci Sol Gücler ("Revolutionäre Linke Kräfte") umbenannt worden sei.

b) Innerhalb des Funktionärskorps der DHKP-C habe sich "jedenfalls seit 1995 eine terroristische Vereinigung gebildet". Zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September 1997 sei der terroristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 rechtskräftig festgestellt worden. Gleichzeitig habe das Gericht den damaligen "Deutschland- verantwortlichen" der DHKP-C, L.________, u.a. "wegen Rä- delsführerschaft in dieser terroristischen Vereinigung" zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die DHKP-C verfolge u.a. das Ziel, "sogenannte Abweichler und Verrä- ter", insbesondere des "Yagan-Flügels" der ursprünglichen Devrimci Sol, "bis hin zur Tötung" zu "bestrafen" und ge- waltsam zu bekämpfen. Zur Finanzierung des "bewaffneten Kampfes" forderten die Funktionäre der DHKP-C von in Deutschland lebenden Landsleuten sogenannte "Spenden", bei deren Eintreibung "vor Gewaltanwendung bis hin zur physi- schen Vernichtung" nicht zurückgeschreckt werde. Mit Ver- fügung vom 6. August 1998 habe das deutsche Bundesministe- rium des Innern die DHKP-C (als Ersatzorganisation der am

27. Januar 1983 bereits verbotenen ursprünglichen Devrimci Sol) für illegal erklärt.

c) Zwischen dem 21. März und 27. April 1995 hätten Agenten der DHKP-C in Gelsenkirchen, Berlin, Köln, Erlen- bach/Main, Duisburg, Hamburg, Ditzingen und Backnang Brand- anschläge verübt. Eine weitere Anschlagsserie sei zwischen

15. Dezember 1995 und 8. Januar 1996 in Köln, Hamburg, Ber- lin, Bremen, Erlenbach/Main, Michelstadt, Duisburg, Kiel, Mannheim und Singen erfolgt. Am 25. April 1997 habe B.________ den Inhaber eines Grillimbisses in Hamburg, C.________, erschossen, während DHKP-C-Aktivisten dessen Lokal verwüsteten. C.________ habe sich zuvor geweigert, die DHKP-C finanziell zu unterstützen. Am 12. Juli 1997 seien die Yagan-Anhänger D.________ und F.________ in Hamburg durch Schüsse von Exponenten der DHKP-C schwer verletzt worden. Nachdem sich ein weiterer Lokalbesitzer in Castrop- Rauxel geweigert hatte, der Organisation Geld auszuzahlen, hätten ihm DHKP-C-Funktionäre am 22. April 1998 in die Beine geschossen.

d) "Bereits im Jahre 1993" habe A.________ "erst- mals die Funktion eines Deutschlandverantwortlichen übernom- men und diese Stellung auch nach der Gründung der DHKP-C bis zu seiner Verhaftung am 9. Juni 1995" beibehalten. Er sei am "Todesurteil" vom Februar 1995 gegen den früheren Rechtsbe- rater der DHKP-C, G.________ (wegen Verstosses gegen Befehle der Organisation), beteiligt gewesen. G.________ sei ent- führt worden und habe kurz vor Vollstreckung des "Todesur- teils" fliehen können. Am 26. Juni 1996 sei A.________ vom Landgericht Hagen wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil G.________s zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

e) Nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 1997 habe A.________ "wieder eine führende Stellung innerhalb des Funktionärskörpers der terroristischen Vereinigung der DHKP-C" eingenommen. Zunächst habe er "gleichberechtigt neben L.________" die Organisation geleitet. Nach der Festnahme L.________s am 12. September 1997 habe er "allein die Position des Europa- und Deutschlandverantwortlichen" innegehabt. Darüber hinaus sei A.________ "dringend ver- dächtig, zu den beiden Fällen des versuchten Totschlags an den Yagan-Aktivisten H.________ - am 22. August 1997 in Frankfurt am Main - und E.________ - am 5. September 1997 in Hamburg - vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben". An zwei Treffen hochrangiger Funktionäre der DHKP-C (im Mai oder Juni 1997 in Den Haag sowie am 23. August 1997 in Köln) habe A.________ "erneut" Order gegeben, "Yagan-Aktivisten zu töten". Zu diesem Zweck habe er die Bildung bewaffneter Kom- mandos angeordnet, die in Hamburg und Frankfurt/M. "Yagan- Anhänger aufspüren und liquidieren" sollten. Im November 1998 habe A.________ (über I.________) den J.________ beauf- tragt, den DHKP-C-Aktivisten K.________ zu töten, der bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben über die Organisation gemacht habe. C.- Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 1999 widersetzte sich A.________ der Auslieferung an Deutschland. Mit Entscheid vom 10. Dezember 1999 bewilligte das BAP die Auslieferung des Verfolgten für die ihm gemäss Haftbefehl des Ermittlungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 zur Last gelegten Straftaten. D.- Gegen den Auslieferungsentscheid des BAP gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Januar 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 10. Dezember 1999 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter: Das Auslieferungsbegehren der Bundesrepublik Deutschland sei bezüglich der Tatbestände der Bildung einer terroristischen Vereinigung, § 129a StGB , abzuweisen." E.- Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwer- deführers hin wurde ihm das Auslieferungsbegehren des deut- schen Bundesministerium der Justiz vom 28. Oktober 1999 zur Einsicht zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Be- schwerdeergänzung eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom

15. Februar 2000 Gebrauch machte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-

a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäi- schen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind (SR 0.353.12). Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazuge- hörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 10. De- zember 1999 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.

c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Ver- letzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbe- halt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a - b OG ; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrecht- liche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden ( BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Par- teien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kog- nition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbe- hörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 2.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "in den beiden Fällen des versuchten Totschlags von H.________ und E.________" sei seine "Beteiligung an Tötungsdelikten" nicht "belegt". Diesbezüglich sei die Auslieferung für die untersuchten Delikte (Beihilfe zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung) schon deshalb zu verwei- gern. "Hinsichtlich der Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe I.________ angewiesen, J.________ mit der Ausführung des Todesbeschlusses zu beauftragen", liege hingegen "tat- sächlich eine konkrete Anschuldigung gegen den Beschwerde- führer vor". "Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie der Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden", sei jedoch "von einem vorwiegend politischen Charakter der Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Aus- lieferung entgegenstehe. "Die Anweisungen, welche der Be- schwerdeführer gegeben haben soll", müssten "im Zusammenhang mit dem Kampf der DHKP-C gegen die Verhältnisse in der Tür- kei gesehen werden". Die vom Beschwerdeführer angeblich an- visierten politischen Gegner seien "als Teil des türkischen Regimes von der DHKP-C bekämpft" worden. 3.- Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfe- behörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird

- im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen Fall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). Die Einwände, es gebe keine aus- reichenden Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier untersuchten Delikte, bzw. es fehle am Rechtshilfe- erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, werden in der nachfolgenden Erwägung 6 geprüft. Darüber hinaus würde die blosse Bestreitung der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten nur dann zu einem Auslieferungshindernis führen, wenn er den Alibibeweis an- träte. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines nach dem EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens ange- messen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzi- pien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässig- keitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis könnte der Verfolgte jedoch nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis wäre unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen ( BGE 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 83.). Von einem Alibibeweis kann im vor- liegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 4.-

a) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird ( Art. 3 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG ).

b) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Überein- kommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (SR 0.353.3), dem Deutschland und die Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsge- suchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 des Übereinkommens fällt). Keine politische Straftat im Sinne des Anti-Terrorismusüberein- kommens liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen ein- schliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c); das glei- che gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere wider- rechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit. d).

c) In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen (vgl. BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85; 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrecht- lichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter er- gibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweg- gründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b S. 180, je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller , L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide inter- nationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem ange- messenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest eini- germassen verständlich erscheinen zu lassen ( BGE 110 Ib 280 E. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewalt- verbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allen- falls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mit- tel zur Erreichung wichtiger Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller , a.a.O., S. 31; Zimmermann , a.a.O., N. 385 S. 301).

d) Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen kriminellen Organisationen ( Art. 260ter StGB ), rechtswidrigen Vereinigungen ( Art. 275ter StGB ) sowie ge- meinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an Straftaten (vgl. Marc Forster , Kollektive Kriminalität. Das Strafrecht vor der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Basel 1998, S. 8 ff., 15 ff.). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen (neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten) auch hoch- gefährliche terroristische Gruppierungen (vgl. Botschaft zu Art. 260ter StGB , BBl 1993 III 277 ff., S. 296; Forster , a.a.O., S. 9; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nicht zu den krimi- nellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätz- lich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktato- rische Regimes führen (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296; Forster , a.a.O., S. 9 f.; Stefan Trechsel , StGB-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsverglei- chend auch Kay Hailbronner/Volker Olbrich , Internationaler Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts, 24 [1986] 434 ff. S. 437 f., 445 f.).

e) Dieser materiellstrafrechtlichen Unterscheidung ist auch bei Fragen der Rechtshilfe Rechnung zu tragen. Wie gezeigt, werden terroristische Vereinigungen nach schweize- rischem Recht nicht zu den Gruppierungen gezählt, die sich mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Sie fallen vielmehr unter den Straftatbestand von Art. 260ter StGB. Im vorliegenden Fall wird von den deutschen Behörden u.a. die Frage untersucht, ob die DHKP-C (als Nachfolgeorga- nisation der Devrimci-Sol) als terroristische Vereinigung anzusehen ist bzw. ob sich der Beschwerdeführer der Beteili- gung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Ver- einigung (§ 129a dStGB) oder der Teilnahme an anderen schwe- ren Verbrechen schuldig gemacht hat. Nicht jeder Fall "poli- tisch motivierter Schwerkriminalität" (Beschwerdeschrift, S. 9 Ziff. 6) ist als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe anzusehen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Tötung von Abtrünnigen oder die Erpressung von Zwangsabgaben als einziges Mittel zu Erreichung legitimer politischer Ziele anzusehen wäre (vgl. BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.). Es fällt auf, dass der Grossteil der untersuchten Tötungsdelikte sich gegen Akti- visten des konkurrierenden "Yagan-Flügels" der ursprünglichen Devrimci Sol richtete. In einigen Fällen gehörten sogar eige- ne Leute (wie z.B. der ehemalige Rechtsberater der DHKP-C, G.________) zu den Opfern von Straftaten. Da auch die Anhän- ger des "Yagan-Flügels" den Sturz der aktuellen türkischen Regierung herbeiführen möchten, könnten die betroffenen Per- sonen jedenfalls kaum "als Teil des türkischen Regimes" (Be- schwerdeschrift, S. 7 Ziff. 3) bezeichnet werden. Analoges gilt für die Opfer von Erpressungen und Brandanschlägen, bei denen es sich zumeist um private Geschäftsleute handelte. Die betreffenden Deliktsvorwürfe erinnern eher an Liquidationen von unliebsamen Konkurrenten und Abtrünnigen sowie an Schutz- gelderpressungen ("Racketting") in typischer Terroristen- und Mafiamanier, denn an Aktivitäten einer "politischen Partei" (Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 16). In der europäischen Aus- lieferungspraxis wird die Frage, ob ein "politisches" Delikt vorliege, im Übrigen stark durch die Prüfung überlagert, ob der Angeschuldigte vom ersuchenden Staat aus politischen Motiven verfolgt werde (sog. "Verfolgungsklausel", vgl. Hailbronner/Olbrich , a.a.O., S. 457, 460). Dass er von der Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

f) Soweit die ersuchende Behörde dem Beschwerdefüh- rer terroristische oder mafiaähnliche Aktivitäten (im Sinne von Art. 260ter StGB bzw. § 129a dStGB) sowie gemeinrechtli- che Schwerverbrechen (namentlich versuchte Anstiftung und Beihilfe zu Tötungsdelikten) vorwirft, liegt offensichtlich keine Strafuntersuchung wegen "politischer" Straftaten im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe vor.

g) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1 bzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens die Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall überhaupt zuliesse (vgl. BGE 125 II 569 E. 9d S. 580 f.). 5.- Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Auslieferung an Deutschland drohe ihm sowohl in Deutschland als auch (im Falle einer Weiterlieferung) in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Aus- lieferung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK .

a) Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bie- tet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integri- tät oder seine Menschenwürde beeinträchtigt ( Art. 3 EMRK , Art. 7 UNO-Pakt II ; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV , Art. 37 Abs. 3 IRSG).

b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Genfer Flüchtlingskonvention und das deutsche Ausländerrecht einer etwaigen Weiterlieferung an die Türkei nicht entgegen- stünden, ändern nichts an der völkerrechtlichen Verpflich- tung des ersuchenden Staates, vor einer allfälligen Weiter- lieferung an einen Drittstaat zunächst die Zustimmung des ersuchten Staates einzuholen ( Art. 15 EAUe ). Es gibt keine Veranlassung, an der Einhaltung dieser Verpflichtung seitens der deutschen Behörden zum Vornherein zu zweifeln. Daran ändert auch das Argument nichts, der Beschwerdeführer könnte als unerwünschter Ausländer von Deutschland an die Türkei abgeschoben werden, und diesbezüglich bestehe keine Pflicht zur Einholung einer Zustimmung der Schweiz. Selbst wenn diese Einschätzung zuträfe (vgl. demgegenüber namentlich § 53 des deutschen Ausländergesetzes), wäre auch Deutsch- land jedenfalls an das in Art. 3 EMRK verankerte "non- refoulement"-Gebot gebunden. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die deutschen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers über die Menschenrechte hinwegsetzen. Seine Vorbringen zur angespannten Menschenrechtslage in der Türkei wären somit in einem allfälligen Weiterlieferungs- oder Abschiebungsverfahren geltend zu machen.

c) In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a dStGB) ziehe nach deutschem Recht automatisch Ein- schränkungen der Verteidigungsrechte sowie ein strengeres Haftregime nach sich. Insbesondere werde der Schriftverkehr des Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Ge- sprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obliga- torisch, der Inhaftierte werde "völlig isoliert, und die Unterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger", sei "möglich". Bei Ausländern gelte (nach den Erkenntnissen eines Rechtsgutachtens) ein besonders einschränkendes Haft- regime. "Nach Auskunft der deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers" würden bei ihm "mindestens dieselben Sonderhaftbedingungen angeordnet". Da er blind sei, würde er unter dem Haftregime "noch zusätzlich leiden". Eine Auslieferung nach Deutschland verletze daher Art. 3 EMRK .

d) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, der die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat und einen hohen Standard bei der Gewährleistung der Menschenrechte aufweist. Selbst bei Rechtshilfegesuchen von Staaten die - gemessen an westli- chen rechtsstaatlichen Massstäben - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Menschenrechte (namentlich gegenüber Häft- lingen) bekunden, wäre eine Auslieferung nicht apriori aus- geschlossen. Das Bundesgericht prüft vielmehr auch in jenen Fällen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, ob dem Verfolgten persönlich eine unmenschliche oder ernie- drigende Behandlung droht (vgl. z.B. Urteil des Bundesge- richtes vom 9. September 1999 i.S. X. c. BAP [Auslieferung an Mexiko], 1A.149/1999, E. 8). Der Erlass von gesetzlichen Spezialvorschriften über die Behandlung von besonders gefährlichen gewalttätigen Gefangenen (etwa gemeingefährlichen Terroristen oder Schwer- verbrechern) oder die Einrichtung von entsprechenden Spe- zialgefängnissen und Hochsicherheitstrakten ist nicht zum Vornherein menschenrechtswidrig, soweit die betreffenden Vorschriften grundrechtskonform ausgelegt und angewendet werden können (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 3c S. 76 - 78). Die Rechtmässigkeit eines Haftregimes ist - in den Schranken der grundrechtskonformen Auslegung - nach Massgabe der Haftbe- dingungen des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit die Son- dernormen der deutschen Strafprozess- und -vollzugsgesetz- gebung für besonders gefährliche Gefangene auf den Be- schwerdeführer überhaupt Anwendung finden würden. Jeden- falls wäre nicht ersichtlich (und wird auch in der Be- schwerde nicht dargelegt), dass die betreffenden Vorschrif- ten zum Vornherein nur in menschenrechtswidriger Weise aus- gelegt und angewendet werden könnten. Nach ständiger Praxis ist bei demokratischen Rechtsstaaten die Einhaltung der Menschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermuten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsbe- raubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während längerer Zeit in Deutschland inhaftiert. Er macht nicht geltend, er sei dabei in unmenschlicher oder erniedrigender Art und Weise behandelt worden.

e) Nach dem Gesagten steht auch das non-refoulement- Gebot von Art. 3 EMRK der Auslieferung nicht entgegen. 6.- Was sein Eventual-Rechtsbegehren betrifft, bestrei- tet der Beschwerdeführer die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Gemäss dem deutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerde- führers ersucht "u.a. wegen des Tatvorwurfes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a" dStGB. Demgegenüber habe "der Schweizer Ge- setzgeber" beim Erlass von Art. 260ter StGB "auf die spe- zielle Erfassung der terroristischen Vereinigung (...) be- wusst verzichtet".

a) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe , vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ). Betrifft das Auslieferungs- ersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede (nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hin- sichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der er- suchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen ( Art. 2 Ziff. 2 EAUe ). In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Straf- barkeit genügt es im Übrigen, dass die untersuchten Delikte sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR , Art. 64 IRSG; BGE 125 II 569 E. 5-6 S. 571 ff.; 122 II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Im Rechtshilfe- verfahren ist indessen zu prüfen, ob die Sachverhaltsdar- stellung der ersuchenden Behörde genügend konkrete Hinweise auf die untersuchten strafbaren Handlungen enthält (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).

b) Wie in Erwägung 4d bereits dargelegt, fallen auch terroristische Gruppierungen, die ihren Aufbau und ihre Zusammensetzung geheimhalten und den Zweck verfolgen, Ge- waltverbrechen zu begehen (oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern) grundsätzlich unter den Straftatbe- stand von Art. 260ter StGB (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296; Forster , a.a.O., S. 9; Stratenwerth , a.a.O., § 40 N. 21). Die Begehung von Verbrechen braucht dabei nicht der ausschliessliche Zweck der Organisation zu sein (vgl. Gunther Arzt , Kriminelle Organisation, in: Kommentar Ein- ziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 260ter N. 150; Forster , a.a.O., S. 10; Stratenwerth , a.a.O., § 40 N. 22). Systematische verbreche- rische Gewalttaten oder auch Vermögensdelikte sind in der Regel bloss Mittel zur Erreichung der politischen (oder teilweise auch religiösen) Hauptziele terroristischer und extremistischer Organisationen. Nach dem Gesagten ist die Unterstützung (oder die Beteiligung an) einer terroristi- schen Organisation im engeren Sinne sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Ob die DHKP-C (im Rahmen der untersuchten Sachverhalte) als terroristische Vereinigung im Sinne des deutschen § 129a StGB anzusehen ist, bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens.

c) Die Frage, ob nach schweizerischem Recht der Straftatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt wäre, ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Aus dem Ersuchen erge- ben sich für den Rechtshilferichter jedoch ausreichende An- haltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier fraglichen Delikte bzw. für das Vorliegen einer andauernden verbrecherischen Zweckverfolgung seitens der DHKP-C im Sinne von Art. 260ter StGB . Zu berücksichtigen ist dabei nament- lich die Art und der Umfang der untersuchten Gewaltverbre- chen (mehrere Serien von Brandanschlägen in zahlreichen deutschen Städten, diverse Tötungsdelikte gegen politische Gegner, systematische Schutzgelderpressungen mit rücksichts- loser Gewaltanwendung, bis hin zur Tötung der Opfer), aber auch die (für terroristische und mafiöse Organisationen typische) geheime hierarchische Führungsstruktur und straffe Gruppendisziplin der DHKP-C (vgl. Giovanni Falcone , Die ita- lienische Mafia als "Vorbild" für das internationale organi- sierte Verbrechen, in: Organisierte Kriminalität in einem Europa durchlässiger Grenzen, BKA Wiesbaden 1991, S. 25 ff.; Forster , a.a.O, S. 8 f.; Mark Pieth , Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, ZStrR 109 [1992] 257 ff., S. 260 - 262; Hans Vest , "Organisierte Kriminali- tät": Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentali- sierung eines Begriffs, ZStrR 112 [1994] 121 ff., S. 132 f., 147). Gemäss der Sachdarstellung im Ersuchen sei der terro- ristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseati- schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 denn auch (zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September

1997) bereits rechtskräftig festgestellt worden.

d) Da sowohl die Beteiligung an einer terroristi- schen Organisation als auch die untersuchten Tötungs- und Körperverletzungsdelikte nach deutschem wie nach schweizeri- schem Strafrecht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für alle dem Ersuchen zugrunde liegenden untersuchten Straftaten erfüllt ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuch- stellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem Begehren stattgegeben werden ( Art. 152 OG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

a) Es werden keine Kosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes- gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen (Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: