Raumplanung und öffentliches Baurecht
Sachverhalt
falsch festgestellt: Er, der Beschwerdeführer, habe den
Stall nicht vollständig abgerissen und neu gebaut, sondern
lediglich umgebaut. Ausserdem sei die neu erstellte Baute
nicht grösser als die ursprüngliche. Im Ergebnis habe das
Kantonsgericht daher zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung
im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG erteilt.
Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet:
a) Gemäss
Art. 24 Abs. 2 RPG
kann das kantonale
Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise
zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichti-
gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Dementsprechend
sieht Art. 31 BauG vor, dass bestehende Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone erneuert, teilweise verändert oder
wieder aufgebaut werden können, wenn sie ihre Zweckbestim-
mung, ihr Volumen und ihre äussere Gestalt im Wesentlichen
beibehalten und dies mit den wichtigen Anliegen der Raum-
planung vereinbar ist. Das Kantonsgericht hat dem Beschwer-
deführer namentlich keine Ausnahmebewilligung erteilt, weil
die ursprüngliche Baute eine Grundfläche von 4 m2 und eine
Höhe von 1,2 m aufgewiesen habe, während der neue Stall
eine Grundfläche von 8 m2 und eine Höhe von 2,5 m aufweise.
Nur schon deshalb könne von der ursprünglichen Bausubstanz
höchstens ein unbedeutender Teil übriggeblieben sein. Somit
bestehe keine Identität zwischen beiden Bauten, zumal das
neue Gebäude nunmehr ausschliesslich der Schweinehaltung
diene und der Abfall wenige Meter vom Gebäude entfernt
verbrannt werde.
b) Wie gross die alte Baute war und wie es sich
mit dem Volumen des neuen Stalles im Vergleich zum ursprüng-
lichen Stall verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn
anzunehmen wäre, dass die neue Baute nicht grösser wäre als
die alte, streitet der Beschwerdeführer nicht ab, dass das
neue Gebäude nur noch der Schweinehaltung und nicht mehr
auch der Abfallverbrennung dient. Insoweit kann man von
einer Zweckänderung reden, da im Vergleich zu früher der
gleichen (zulässigen) Benutzung ein grösseres Volumen ge-
widmet wird. Dieser Umstand stellt einen sachlichen, ver-
tretbaren Grund zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung
im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG dar. Das gilt ebenfalls, wenn man nur die Grundflächen
beider Gebäude vergleicht und mit dem Beschwerdeführer davon
ausgeht, dass der alte Stall 2,5 m lang auf 2,5 m breit ge-
wesen sei. Alsdann wäre der neue Stall mit Bezug auf die
Grundfläche jedenfalls nicht unwesentlich grösser als die
ursprüngliche Baute, was zu einer Verneinung der Identität
der beiden Gebäude führen durfte. Unter diesen Umständen
spielt es keine Rolle, ob, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, die Schweine auch im Winter gehalten würden und müss-
ten bzw. ob der Schweinestall standortgebunden sei. Nicht
rechtserheblich ist weiter die Frage, ob die neue Baute
schöner als die ursprüngliche sei.
c) Da die vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt
aufgeworfenen Fragen hier keinen Einfluss auf den Pro-
zessausgang haben, brauchen sie nicht näher untersucht
zu werden. Das gilt ebenfalls mit Bezug auf die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der Beschwerde-
führer macht damit lediglich geltend, das Kantonsgericht
hätte einen Augenschein durchführen müssen. Diese Rüge geht
nicht über diejenige der unrichtigen Feststellung des Sach-
verhalts hinaus und könnte nur begründet sein, soweit es um
den rechtserheblichen Teil des Sachverhalts ginge. Nebst der
Verletzung von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG bringt der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Ein-
wände zur Begründung einer Verletzung der Eigentumsgarantie
vor, sodass auch kein Verstoss gegen dieses Verfassungsrecht
vorliegt. Mit Blick darauf, dass die Ausnahmebewilligung zu
Recht nicht erteilt wurde und dass der Beschwerdeführer den
neuen Stall ohne Baubewilligung erstellte, verstösst die Ab-
bruchverfügung schliesslich nicht gegen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip.
4.-
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde als gegenstandslos abzuschreiben und die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr
für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuerlegen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die eingereichten Beschwerden beziehen sich auf die gleichen Parteien und auf den gleichen Sachver- halt und werfen die gleichen Fragen auf. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer selber eine Verbindung zwischen beiden Beschwerden her, indem er die Sistierung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. Es rechtfertigt sich daher, beide Ver- fahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 367 E. 1a S. 368; 113 Ia 161 E. 1 S. 162).
E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein- zutreten ist (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16, 253 E. 1a S. 254; 125 II 293 E. 1a S. 299).
a) Entsprechend der subsidiären Natur der staats- rechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist nach ständi- ger Praxis zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichts- beschwerde offen steht (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16; 123 II 289 E. 1a S. 290). Hier will der Beschwerdeführer mit seinem Sistierungsgesuch jedoch bewirken, dass zunächst die staats- rechtliche Beschwerde an die Hand genommen wird. Da die Ein- tretensvoraussetzungen nicht der Dispositionsmaxime unter- stehen, ist dieses Begehren grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzuneh- men wäre, wobei fraglich ist, ob eine Partei die Reihenfolge der zu prüfenden Rügen bestimmen kann bzw. ob sie sich mit Bezug auf gewisse Rügen eine Rückzugsmöglichkeit offen hal- ten kann. Hier braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden, da die Rügen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt, materiell in den- jenigen aufgehen, die er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht. Mit der Erledigung der Verwaltungsgerichts- beschwerde wird daher die staatsrechtliche Beschwerde, ein- schliesslich dem Sistierungsbegehren, gegenstandslos.
b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 97 ff. OG . Der Be- schwerdeführer ist insbesondere vom angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und macht die Verletzung von öffent- lichrechtlichen Vorschriften des Bundes geltend (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Zum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungs- recht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechts- pflegeinstanz fällt (BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 289 E. 1c S. 291, mit Hinweisen). Die Rügen der Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. des Willkürverbots können daher im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden. Das kantonale Recht, das vom Beschwerdeführer angerufen wird, weist einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit Art. 24 RPG auf, so dass es auch im Rahmen der Verwaltungsgerichts- beschwerde zu überprüfen ist (vgl. BGE 118 Ib 381 E. 2a S. 389, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Anwendung des kan- tonalen Rechts richtet sich die Kognition des Bundesgerichts allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde gel- tenden Grundsätzen (BGE 118 Ib 234 E. 1b S. 237, mit Hinwei- sen). Da der Beschwerdeführer einfaches kantonales Recht an- ruft, steht dem Bundesgericht diesbezüglich nur die Willkür- kognition zu. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen In- stanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen).
c) Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen, da sich dieses Beweismittel mit Blick auf die vorhandenen Akten erübrigt, wie nachfolgend darzulegen ist (BGE 123 II 248 E. 2a S. 249; 122 II 274 E. 1d S. 279).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, indem es auf
die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. Dabei
habe es in einer anderen Angelegenheit einen Augenschein
unweit von der umstrittenen Baute durchgeführt. Aufgrund
dieser Unterlassung habe das Kantonsgericht den Sachverhalt
falsch festgestellt: Er, der Beschwerdeführer, habe den
Stall nicht vollständig abgerissen und neu gebaut, sondern
lediglich umgebaut. Ausserdem sei die neu erstellte Baute
nicht grösser als die ursprüngliche. Im Ergebnis habe das
Kantonsgericht daher zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung
im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG erteilt.
Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet:
a) Gemäss
Art. 24 Abs. 2 RPG
kann das kantonale
Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise
zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichti-
gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Dementsprechend
sieht Art. 31 BauG vor, dass bestehende Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone erneuert, teilweise verändert oder
wieder aufgebaut werden können, wenn sie ihre Zweckbestim-
mung, ihr Volumen und ihre äussere Gestalt im Wesentlichen
beibehalten und dies mit den wichtigen Anliegen der Raum-
planung vereinbar ist. Das Kantonsgericht hat dem Beschwer-
deführer namentlich keine Ausnahmebewilligung erteilt, weil
die ursprüngliche Baute eine Grundfläche von 4 m2 und eine
Höhe von 1,2 m aufgewiesen habe, während der neue Stall
eine Grundfläche von 8 m2 und eine Höhe von 2,5 m aufweise.
Nur schon deshalb könne von der ursprünglichen Bausubstanz
höchstens ein unbedeutender Teil übriggeblieben sein. Somit
bestehe keine Identität zwischen beiden Bauten, zumal das
neue Gebäude nunmehr ausschliesslich der Schweinehaltung
diene und der Abfall wenige Meter vom Gebäude entfernt
verbrannt werde.
b) Wie gross die alte Baute war und wie es sich
mit dem Volumen des neuen Stalles im Vergleich zum ursprüng-
lichen Stall verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn
anzunehmen wäre, dass die neue Baute nicht grösser wäre als
die alte, streitet der Beschwerdeführer nicht ab, dass das
neue Gebäude nur noch der Schweinehaltung und nicht mehr
auch der Abfallverbrennung dient. Insoweit kann man von
einer Zweckänderung reden, da im Vergleich zu früher der
gleichen (zulässigen) Benutzung ein grösseres Volumen ge-
widmet wird. Dieser Umstand stellt einen sachlichen, ver-
tretbaren Grund zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung
im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG dar. Das gilt ebenfalls, wenn man nur die Grundflächen
beider Gebäude vergleicht und mit dem Beschwerdeführer davon
ausgeht, dass der alte Stall 2,5 m lang auf 2,5 m breit ge-
wesen sei. Alsdann wäre der neue Stall mit Bezug auf die
Grundfläche jedenfalls nicht unwesentlich grösser als die
ursprüngliche Baute, was zu einer Verneinung der Identität
der beiden Gebäude führen durfte. Unter diesen Umständen
spielt es keine Rolle, ob, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, die Schweine auch im Winter gehalten würden und müss-
ten bzw. ob der Schweinestall standortgebunden sei. Nicht
rechtserheblich ist weiter die Frage, ob die neue Baute
schöner als die ursprüngliche sei.
c) Da die vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt
aufgeworfenen Fragen hier keinen Einfluss auf den Pro-
zessausgang haben, brauchen sie nicht näher untersucht
zu werden. Das gilt ebenfalls mit Bezug auf die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der Beschwerde-
führer macht damit lediglich geltend, das Kantonsgericht
hätte einen Augenschein durchführen müssen. Diese Rüge geht
nicht über diejenige der unrichtigen Feststellung des Sach-
verhalts hinaus und könnte nur begründet sein, soweit es um
den rechtserheblichen Teil des Sachverhalts ginge. Nebst der
Verletzung von
Art. 24 Abs. 2 RPG
in Verbindung mit Art. 31
BauG bringt der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Ein-
wände zur Begründung einer Verletzung der Eigentumsgarantie
vor, sodass auch kein Verstoss gegen dieses Verfassungsrecht
vorliegt. Mit Blick darauf, dass die Ausnahmebewilligung zu
Recht nicht erteilt wurde und dass der Beschwerdeführer den
neuen Stall ohne Baubewilligung erstellte, verstösst die Ab-
bruchverfügung schliesslich nicht gegen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be- schwerde als gegenstandslos abzuschreiben und die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuerlegen.
Dispositiv
- 1.- Die Verfahren 1P.1/2000 und 1A.1/2000 werden vereinigt. 2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es wird dafür keine Gerichtsgebühr erhoben. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Zermatt, der Kantonalen Baukommission, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für Raum- planung schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.05.2000 1A.1/2000 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.05.2000 1A.1/2000 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.05.2000 1A.1/2000
Raumplanung und öffentliches Baurecht
[AZA 3] 1A.1/2000/hzg 1P.1/2000 I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************
8. Mai 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Camprubi. --------- In Sachen August J u l e n, des Severin, Chalet Hermitage, Zermatt, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen, Haus Aurora, Zermatt, gegen Munizipalgemeinde Z e r m a t t, Kantonale Baukommission des Kantons W a l l i s, Staatsrat des Kantons W a l l i s, Kantonsgericht des Kantons W a l l i s, Öffentlich- rechtliche Abteilung, betreffend Bauabschlag und Abbruchbefehl (rechtliches Gehör, Ausnahmebewilligung), hat sich ergeben: A.- August Julen führt in Findeln oberhalb von Zermatt in der Landwirtschaftszone ein Bergrestaurant. Unweit davon in einem gemauerten Verschlag hielt er wäh- rend Jahren Schweine, die er mit den Küchenabfällen aus dem Restaurant fütterte. Der in den Hang gebaute und zum Teil unter Land liegende Stall war mit einem Flachdach aus Beton gedeckt, auf dem sich ein Aufbau aus Ziegeln und Well- blech befand, in dem August Julen den übrigen Abfall aus dem Restaurant verbrannte. Da diese Baute den Tierschutz- vorschriften nicht entsprach, setzte ihm der kantonale Vete- rinärdienst mit Verfügung vom 2. September 1996 eine Frist von zehn Tagen, um die Schweine an einem geeigneten Ort unterzubringen, zu verkaufen oder zu töten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der Staatsrat ab. Am 13. Juni 1997 reichte August Julen bei der Gemeinde Zermatt ein Baugesuch für einen den Tierschutzvorschriften genügenden Schweinestall ein. B.- Am 28. Juli 1997 führte die Gemeindepolizei zu- sammen mit einem Beamten des kantonalen Veterinäramtes verschiedene Kontrollen durch und hielt in einem Bericht fest, dass die alte Stallung von August Julen mitsamt der Verbrennungsanlage entfernt worden sei und dass der Verant- wortliche ohne Baubewilligung eine neue Stallung erstellt habe. Am 22. Dezember 1998 wies die Baukommission das Bau- gesuch wegen mangelnder Zonenkonformität ab und verfügte den Abbruch der Neubaute. August Julen erhob gegen diese Verfügung erfolglos Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat. Anschliessend reichte er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein, welches das Rechtsmittel am 26. Novem- ber 1999 abwies. Er führt gegen diesen Entscheid zum einen staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Eigentumsgarantie. Überdies erhebt er Verwaltungsgerichts- beschwerde wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Verletzung von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sowie von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes vom
8. Februar 1996 (BauG; GSS 1150). Die Munizipalgemeinde Zermatt hat sich nicht ver- nehmen lassen. Die kantonale Baukommission beantragt die Abweisung beider Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist. Das Kantonsgericht und der Staatsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumplanung verzich- tet unter Hinweis auf die Erwägungen des Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- Die eingereichten Beschwerden beziehen sich auf die gleichen Parteien und auf den gleichen Sachver- halt und werfen die gleichen Fragen auf. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer selber eine Verbindung zwischen beiden Beschwerden her, indem er die Sistierung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. Es rechtfertigt sich daher, beide Ver- fahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 367 E. 1a S. 368; 113 Ia 161 E. 1 S. 162). 2.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein- zutreten ist (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16, 253 E. 1a S. 254; 125 II 293 E. 1a S. 299).
a) Entsprechend der subsidiären Natur der staats- rechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist nach ständi- ger Praxis zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichts- beschwerde offen steht (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16; 123 II 289 E. 1a S. 290). Hier will der Beschwerdeführer mit seinem Sistierungsgesuch jedoch bewirken, dass zunächst die staats- rechtliche Beschwerde an die Hand genommen wird. Da die Ein- tretensvoraussetzungen nicht der Dispositionsmaxime unter- stehen, ist dieses Begehren grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzuneh- men wäre, wobei fraglich ist, ob eine Partei die Reihenfolge der zu prüfenden Rügen bestimmen kann bzw. ob sie sich mit Bezug auf gewisse Rügen eine Rückzugsmöglichkeit offen hal- ten kann. Hier braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden, da die Rügen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt, materiell in den- jenigen aufgehen, die er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht. Mit der Erledigung der Verwaltungsgerichts- beschwerde wird daher die staatsrechtliche Beschwerde, ein- schliesslich dem Sistierungsbegehren, gegenstandslos.
b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 97 ff. OG . Der Be- schwerdeführer ist insbesondere vom angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und macht die Verletzung von öffent- lichrechtlichen Vorschriften des Bundes geltend (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Zum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungs- recht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechts- pflegeinstanz fällt (BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 289 E. 1c S. 291, mit Hinweisen). Die Rügen der Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. des Willkürverbots können daher im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden. Das kantonale Recht, das vom Beschwerdeführer angerufen wird, weist einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit Art. 24 RPG auf, so dass es auch im Rahmen der Verwaltungsgerichts- beschwerde zu überprüfen ist (vgl. BGE 118 Ib 381 E. 2a S. 389, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Anwendung des kan- tonalen Rechts richtet sich die Kognition des Bundesgerichts allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde gel- tenden Grundsätzen (BGE 118 Ib 234 E. 1b S. 237, mit Hinwei- sen). Da der Beschwerdeführer einfaches kantonales Recht an- ruft, steht dem Bundesgericht diesbezüglich nur die Willkür- kognition zu. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen In- stanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen).
c) Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen, da sich dieses Beweismittel mit Blick auf die vorhandenen Akten erübrigt, wie nachfolgend darzulegen ist (BGE 123 II 248 E. 2a S. 249; 122 II 274 E. 1d S. 279). 3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, indem es auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. Dabei habe es in einer anderen Angelegenheit einen Augenschein unweit von der umstrittenen Baute durchgeführt. Aufgrund dieser Unterlassung habe das Kantonsgericht den Sachverhalt falsch festgestellt: Er, der Beschwerdeführer, habe den Stall nicht vollständig abgerissen und neu gebaut, sondern lediglich umgebaut. Ausserdem sei die neu erstellte Baute nicht grösser als die ursprüngliche. Im Ergebnis habe das Kantonsgericht daher zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31 BauG erteilt. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet:
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichti- gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Dementsprechend sieht Art. 31 BauG vor, dass bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erneuert, teilweise verändert oder wieder aufgebaut werden können, wenn sie ihre Zweckbestim- mung, ihr Volumen und ihre äussere Gestalt im Wesentlichen beibehalten und dies mit den wichtigen Anliegen der Raum- planung vereinbar ist. Das Kantonsgericht hat dem Beschwer- deführer namentlich keine Ausnahmebewilligung erteilt, weil die ursprüngliche Baute eine Grundfläche von 4 m2 und eine Höhe von 1,2 m aufgewiesen habe, während der neue Stall eine Grundfläche von 8 m2 und eine Höhe von 2,5 m aufweise. Nur schon deshalb könne von der ursprünglichen Bausubstanz höchstens ein unbedeutender Teil übriggeblieben sein. Somit bestehe keine Identität zwischen beiden Bauten, zumal das neue Gebäude nunmehr ausschliesslich der Schweinehaltung diene und der Abfall wenige Meter vom Gebäude entfernt verbrannt werde.
b) Wie gross die alte Baute war und wie es sich mit dem Volumen des neuen Stalles im Vergleich zum ursprüng- lichen Stall verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass die neue Baute nicht grösser wäre als die alte, streitet der Beschwerdeführer nicht ab, dass das neue Gebäude nur noch der Schweinehaltung und nicht mehr auch der Abfallverbrennung dient. Insoweit kann man von einer Zweckänderung reden, da im Vergleich zu früher der gleichen (zulässigen) Benutzung ein grösseres Volumen ge- widmet wird. Dieser Umstand stellt einen sachlichen, ver- tretbaren Grund zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31 BauG dar. Das gilt ebenfalls, wenn man nur die Grundflächen beider Gebäude vergleicht und mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der alte Stall 2,5 m lang auf 2,5 m breit ge- wesen sei. Alsdann wäre der neue Stall mit Bezug auf die Grundfläche jedenfalls nicht unwesentlich grösser als die ursprüngliche Baute, was zu einer Verneinung der Identität der beiden Gebäude führen durfte. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweine auch im Winter gehalten würden und müss- ten bzw. ob der Schweinestall standortgebunden sei. Nicht rechtserheblich ist weiter die Frage, ob die neue Baute schöner als die ursprüngliche sei.
c) Da die vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt aufgeworfenen Fragen hier keinen Einfluss auf den Pro- zessausgang haben, brauchen sie nicht näher untersucht zu werden. Das gilt ebenfalls mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der Beschwerde- führer macht damit lediglich geltend, das Kantonsgericht hätte einen Augenschein durchführen müssen. Diese Rüge geht nicht über diejenige der unrichtigen Feststellung des Sach- verhalts hinaus und könnte nur begründet sein, soweit es um den rechtserheblichen Teil des Sachverhalts ginge. Nebst der Verletzung von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31 BauG bringt der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Ein- wände zur Begründung einer Verletzung der Eigentumsgarantie vor, sodass auch kein Verstoss gegen dieses Verfassungsrecht vorliegt. Mit Blick darauf, dass die Ausnahmebewilligung zu Recht nicht erteilt wurde und dass der Beschwerdeführer den neuen Stall ohne Baubewilligung erstellte, verstösst die Ab- bruchverfügung schliesslich nicht gegen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip. 4.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be- schwerde als gegenstandslos abzuschreiben und die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1.- Die Verfahren 1P.1/2000 und 1A.1/2000 werden vereinigt. 2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es wird dafür keine Gerichtsgebühr erhoben. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Zermatt, der Kantonalen Baukommission, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für Raum- planung schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: