Rechtshilfe und Auslieferung
Sachverhalt
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess
am 17. August 1999 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache
der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen
M.________ und weitere russische Staatsangehörige. Mit Beschluss
vom 3. Dezember 1999 wies das Obergericht des Kantons Zürich den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung hielt es in Ziffer 5
des Dispositivs Folgendes fest: "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 97 ff. OG
: Gegen diesen Entscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht, Lausanne, innert 30 Tagen ab Empfang dieses
Entscheides schriftlich begründete und den Vorschriften von
Art. 108 OG
entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden".
Der Rekursentscheid des Obergerichts wurde dem Anwalt der
Rekurrenten am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die Bezirksanwaltschaft teilte dem Anwalt mit Schreiben vom 26. Januar 2000 mit,
die Akten gemäss Schlussverfügung vom 17. August 1999 seien "nach
unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999" am
20. Januar 2000 über das Bundesamt für Polizei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelt worden.
B.-
Mit Eingabe vom 27. Januar 2000 reichten M.________,
J.________ sowie die Firma B.________, die Firma E.________, die
Firma P.________, die Firma K.________ und die Firma I.________
beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 35 OG
ein. Sie stellen folgende Anträge:
"1. Es sei den Gesuchstellern die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 3. Dezember 1999 wiederherzustellen und bis 31. Januar 2000 zu erstrecken;
2. Vorsorglich sei der ersuchenden Behörde die Weiterleitung und Verwendung der rechtshilfeweise herausgegebenen Unterlagen und Informationen durch
die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation bis zum Entscheid über die Wiederherstellung
der Frist zu untersagen."
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom
4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep 126/1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmer - mann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). Der Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts, welcher eine Rechtshilfesache betrifft, wurde den Gesuchstellern am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht endete somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (Stillstand der Frist vom 18. Dezember bis und mit dem
1. Januar) nicht zur Anwendung kam - am 14. Januar 2000. Die Gesuchsteller versäumten diese Frist, da sie davon ausgingen, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sei zu berücksichtigen, weshalb die Frist erst am 31. Januar 2000 ablaufe.
b) Nach Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. aa) Im vorliegenden Gesuch wird ausgeführt, in Anbetracht des Umstandes, dass der Geltungsbereich von Art. 12 IRSG "alles andere als schlüssig" sei, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hinzuweisen. Es bestehe im Kanton Zürich die "gefestigte Rechtspraxis", wonach die Gerichte die Parteien auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien hinweisen würden. Die Rechtsmittelbelehrung werde dabei mit dem Vermerk "Diese Frist läuft ungeachtet der Gerichtsferien" versehen. Die Gesuchsteller sind der Meinung, weil das Obergericht in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids vom 3. Dezember 1999 diesen Vermerk nicht angebracht habe, sei die Rechtsmittelbelehrung "unvollständig" und "irreführend" gewesen. Sie machen geltend, das Obergericht habe mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG und der Nichterwähnung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien den Anschein erweckt, dass die Beschwerde gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OG zu erheben sei und in Bezug auf den Fristenlauf keine spezielle Ausnahmeregelung zur Anwendung komme. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sie sich verlassen dürfen. bb) Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 111 Ia 355 S. 357 mit Hinweisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997 S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Gesuchstellern in seinem Entscheid vom
3. Dezember 1999 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte. Diese war entgegen der Meinung der Gesuchsteller auch nicht unvollständig oder irreführend, weil sie keinen Hinweis auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien enthielt. Zum einen war das Obergericht nach der für die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung massgebenden Vorschrift von § 188 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verpflichtet, einen solchen Vermerk anzubringen (BGE 125 V 65 E. 4 S. 67/68 e contrario). Zum anderen war es für den Anwalt der Gesuchsteller bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt (Konsultation der einschlägigen Vorschrift von Art. 12 IRSG) erkennbar, dass Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung kommt. Es kann somit nicht gesagt werden, die Gesuchsteller seien durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die gesetzliche Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG sind nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
E. 1a Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom
4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep 126/1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmer - mann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). Der Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts, welcher eine Rechtshilfesache betrifft, wurde den Gesuchstellern am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht endete somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (Stillstand der Frist vom 18. Dezember bis und mit dem
1. Januar) nicht zur Anwendung kam - am 14. Januar 2000. Die Gesuchsteller versäumten diese Frist, da sie davon ausgingen, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sei zu berücksichtigen, weshalb die Frist erst am 31. Januar 2000 ablaufe.
E. 1b Nach
Art. 35 OG
kann Wiederherstellung gegen die
Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist
zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt
und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
aa) Im vorliegenden Gesuch wird ausgeführt, in Anbetracht des Umstandes, dass der Geltungsbereich von
Art. 12
IRSG "alles andere als schlüssig" sei, wäre das Obergericht
verpflichtet gewesen, auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hinzuweisen. Es bestehe im Kanton Zürich die
"gefestigte Rechtspraxis", wonach die Gerichte die Parteien
auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien hinweisen würden. Die Rechtsmittelbelehrung werde dabei
mit dem Vermerk "Diese Frist läuft ungeachtet der Gerichtsferien" versehen. Die Gesuchsteller sind der Meinung, weil
das Obergericht in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids
vom 3. Dezember 1999 diesen Vermerk nicht angebracht habe,
sei die Rechtsmittelbelehrung "unvollständig" und "irreführend" gewesen. Sie machen geltend, das Obergericht habe mit
dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 97 ff. OG
und der Nichterwähnung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien den Anschein erweckt, dass die Beschwerde gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OG zu
erheben sei und in Bezug auf den Fristenlauf keine spezielle
Ausnahmeregelung zur Anwendung komme. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sie sich verlassen dürfen.
bb) Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 35 OG
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (
BGE 111 Ia 355
S. 357 mit Hinweisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997
S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon sein, dass das
Obergericht den Gesuchstellern in seinem Entscheid vom
3. Dezember 1999 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte. Diese war entgegen der Meinung der Gesuchsteller auch nicht unvollständig oder irreführend, weil sie
keinen Hinweis auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während
der Gerichtsferien enthielt. Zum einen war das Obergericht
nach der für die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung massgebenden Vorschrift von § 188 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verpflichtet, einen solchen Vermerk
anzubringen (
BGE 125 V 65
E. 4 S. 67/68 e contrario). Zum
anderen war es für den Anwalt der Gesuchsteller bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt (Konsultation der einschlägigen Vorschrift von
Art. 12 IRSG
) erkennbar, dass
Art. 34
Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung kommt. Es kann somit nicht gesagt
werden, die Gesuchsteller seien durch ein unverschuldetes
Hindernis davon abgehalten worden, die gesetzliche Frist zur
Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. Die
Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 35 OG
sind nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
Bei dieser Sachlage wird das Begehren um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
E. 1b/aa Im vorliegenden Gesuch wird ausgeführt, in Anbetracht des Umstandes, dass der Geltungsbereich von Art. 12 IRSG "alles andere als schlüssig" sei, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hinzuweisen. Es bestehe im Kanton Zürich die "gefestigte Rechtspraxis", wonach die Gerichte die Parteien auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien hinweisen würden. Die Rechtsmittelbelehrung werde dabei mit dem Vermerk "Diese Frist läuft ungeachtet der Gerichtsferien" versehen. Die Gesuchsteller sind der Meinung, weil das Obergericht in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids vom 3. Dezember 1999 diesen Vermerk nicht angebracht habe, sei die Rechtsmittelbelehrung "unvollständig" und "irreführend" gewesen. Sie machen geltend, das Obergericht habe mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG und der Nichterwähnung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien den Anschein erweckt, dass die Beschwerde gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OG zu erheben sei und in Bezug auf den Fristenlauf keine spezielle Ausnahmeregelung zur Anwendung komme. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sie sich verlassen dürfen.
E. 1b/bb Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 111 Ia 355 S. 357 mit Hinweisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997 S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Gesuchstellern in seinem Entscheid vom
3. Dezember 1999 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte. Diese war entgegen der Meinung der Gesuchsteller auch nicht unvollständig oder irreführend, weil sie keinen Hinweis auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien enthielt. Zum einen war das Obergericht nach der für die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung massgebenden Vorschrift von § 188 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verpflichtet, einen solchen Vermerk anzubringen (BGE 125 V 65 E. 4 S. 67/68 e contrario). Zum anderen war es für den Anwalt der Gesuchsteller bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt (Konsultation der einschlägigen Vorschrift von Art. 12 IRSG) erkennbar, dass Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung kommt. Es kann somit nicht gesagt werden, die Gesuchsteller seien durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die gesetzliche Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG sind nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
E. 2 Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dispositiv
- im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG : 1.- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3.- Dieser Beschluss wird den Gesuchstellern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.02.2000 1A.16/2000 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.02.2000 1A.16/2000 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.02.2000 1A.16/2000
Rechtshilfe und Auslieferung
[AZA 0] 1A.16/2000/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** Beschluss vom 2. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold. --------- In Sachen 1. M.________, 2. J.________, 3. Firma B.________, 4. Firma E.________, 5. Firma P.________, 6. Firma K.________, 7. Firma I.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, Zürich, gegen Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h, Büro 2, Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Obergericht des Kantons Z ü r i c h, III. Strafkammer, betreffend Rechtshilfe an die Russische Föderation (B 105744), hat sich ergeben: A.- Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess am 17. August 1999 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen M.________ und weitere russische Staatsangehörige. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 wies das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung hielt es in Ziffer 5 des Dispositivs Folgendes fest: "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG : Gegen diesen Entscheid kann beim Schweizerischen Bundesgericht, Lausanne, innert 30 Tagen ab Empfang dieses Entscheides schriftlich begründete und den Vorschriften von Art. 108 OG entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden". Der Rekursentscheid des Obergerichts wurde dem Anwalt der Rekurrenten am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die Bezirksanwaltschaft teilte dem Anwalt mit Schreiben vom 26. Januar 2000 mit, die Akten gemäss Schlussverfügung vom 17. August 1999 seien "nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999" am
20. Januar 2000 über das Bundesamt für Polizei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelt worden. B.- Mit Eingabe vom 27. Januar 2000 reichten M.________, J.________ sowie die Firma B.________, die Firma E.________, die Firma P.________, die Firma K.________ und die Firma I.________ beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG ein. Sie stellen folgende Anträge: "1. Es sei den Gesuchstellern die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 1999 wiederherzustellen und bis 31. Januar 2000 zu erstrecken;
2. Vorsorglich sei der ersuchenden Behörde die Weiterleitung und Verwendung der rechtshilfeweise herausgegebenen Unterlagen und Informationen durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zu untersagen." Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-
a) Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom
4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep 126/1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmer - mann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). Der Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts, welcher eine Rechtshilfesache betrifft, wurde den Gesuchstellern am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht endete somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (Stillstand der Frist vom 18. Dezember bis und mit dem
1. Januar) nicht zur Anwendung kam - am 14. Januar 2000. Die Gesuchsteller versäumten diese Frist, da sie davon ausgingen, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sei zu berücksichtigen, weshalb die Frist erst am 31. Januar 2000 ablaufe.
b) Nach Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. aa) Im vorliegenden Gesuch wird ausgeführt, in Anbetracht des Umstandes, dass der Geltungsbereich von Art. 12 IRSG "alles andere als schlüssig" sei, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hinzuweisen. Es bestehe im Kanton Zürich die "gefestigte Rechtspraxis", wonach die Gerichte die Parteien auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien hinweisen würden. Die Rechtsmittelbelehrung werde dabei mit dem Vermerk "Diese Frist läuft ungeachtet der Gerichtsferien" versehen. Die Gesuchsteller sind der Meinung, weil das Obergericht in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids vom 3. Dezember 1999 diesen Vermerk nicht angebracht habe, sei die Rechtsmittelbelehrung "unvollständig" und "irreführend" gewesen. Sie machen geltend, das Obergericht habe mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG und der Nichterwähnung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien den Anschein erweckt, dass die Beschwerde gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OG zu erheben sei und in Bezug auf den Fristenlauf keine spezielle Ausnahmeregelung zur Anwendung komme. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sie sich verlassen dürfen. bb) Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 111 Ia 355 S. 357 mit Hinweisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997 S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Gesuchstellern in seinem Entscheid vom
3. Dezember 1999 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte. Diese war entgegen der Meinung der Gesuchsteller auch nicht unvollständig oder irreführend, weil sie keinen Hinweis auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien enthielt. Zum einen war das Obergericht nach der für die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung massgebenden Vorschrift von § 188 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verpflichtet, einen solchen Vermerk anzubringen (BGE 125 V 65 E. 4 S. 67/68 e contrario). Zum anderen war es für den Anwalt der Gesuchsteller bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt (Konsultation der einschlägigen Vorschrift von Art. 12 IRSG) erkennbar, dass Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung kommt. Es kann somit nicht gesagt werden, die Gesuchsteller seien durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die gesetzliche Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG sind nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. 2.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG : 1.- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3.- Dieser Beschluss wird den Gesuchstellern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 2. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: