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1A.163/2003

Wasserbau und Wasserwirtschaft; Geltendmachung eines ehehaften Wasserrechts und von wohlerworbenen Rechten; Erneuerung/Verlängerung einer Wasserkraftkonzession für Kleinkraftwerk; Prüfung der Abflussmenge und der Restwassermenge,

Bundesgericht · 2003-09-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.163/2003 /bmt

Verfügung vom 2. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Erbengemeinschaft des X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsrat des Kantons Freiburg, rue des Chanoines 118, 1700 Freiburg,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.

Gegenstand

Wasserbau und Wasserwirtschaft; Geltendmachung eines ehehaften Wasserrechts und von wohlerworbenen Rechten; Erneuerung/Verlängerung einer Wasserkraftkonzession für Kleinkraftwerk; Prüfung der Abflussmenge und der Restwassermenge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. Juni 2003.

Es wird in Erwägung,

dass die Erbengemeinschaft des X.________ am 30. Juli 2003 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 26. Juni 2003 erhoben hat,

dass die Erbengemeinschaft des X.________ mit Schreiben vom 29. August 2003 ihre Beschwerde vom 30. Juli 2003 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2003

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: