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12T_4/2009

Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG (Dossierführung; Transparenz der Entscheidfindung). Erwägungen:

Bundesgericht · 2011-01-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Präsidialverfügung vom 12. Januar 2010 aufgefordert, der Aufsichtsbehörde das Archivierungsreglement samt sachdienlichen Erläuterungen einzureichen.

E. 2 Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht hat der Aufsichtsbehörde mit Begleitbrief vom 21. Dezember 2010 das vom Gesamtgericht am 9. Dezember 2010 verabschiedete Aufsichtsreglement fristgerecht eingereicht. Das Reglement regelt die Archivierungsgrundsätze, die Zuständigkeiten und den Zugang zum Archivgut. Es enthält namentlich auch eine Bestimmung über die Dokumentierung der Entscheidfindung (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Transparenz der Entscheidfindung seiner Verfahren selbst geregelt. Weitere aufsichtsrechtliche Abklärungen erübrigen sich. Das Verfahren kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

E. 3 Kosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

12T_4/2009

Verfügung vom 6. Januar 2011

Verwaltungskommission

Besetzung

Bundesrichter L. Meyer, Präsident,

Generalsekretär Tschümperlin.

Beteiligte

Verwaltungskommission des Bundesgerichts,

Aufsichtsbehörde,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, beaufsichtigtes Gericht,

Gegenstand

Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG (Dossierführung; Transparenz der Entscheidfindung).

Erwägungen:

1.

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Präsidialverfügung vom 12. Januar 2010 aufgefordert, der Aufsichtsbehörde das Archivierungsreglement samt sachdienlichen Erläuterungen einzureichen.

2.

Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht hat der Aufsichtsbehörde mit Begleitbrief vom 21. Dezember 2010 das vom Gesamtgericht am 9. Dezember 2010 verabschiedete Aufsichtsreglement fristgerecht eingereicht. Das Reglement regelt die Archivierungsgrundsätze, die Zuständigkeiten und den Zugang zum Archivgut. Es enthält namentlich auch eine Bestimmung über die Dokumentierung der Entscheidfindung (Art. 3 Abs. 1 lit. h). Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Transparenz der Entscheidfindung seiner Verfahren selbst geregelt. Weitere aufsichtsrechtliche Abklärungen erübrigen sich. Das Verfahren kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3.

Kosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011

Im Namen der Verwaltungskommission

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Generalsekretär:

Meyer Tschümperlin