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12T 1/2021

Bundesgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH
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Aufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren

Dispositiv
  1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Verwaltungskommission 03.05.2021 12T 1/2021 (12T_1/2021) Tribunal fédéral Commission administrative 03.05.2021 12T 1/2021 (12T_1/2021) Tribunale federale Commissione amministrativa 03.05.2021 12T 1/2021 (12T_1/2021)

Aufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_1/2021 Entscheid vom 3. Mai 2021 Verwaltungskommission Besetzung Bundesrichterin Niquille, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Chaix, Generalsekretär Tschümperlin. Verfahrensbeteiligte A.________, Anzeiger, gegen Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Angezeigter. Gegenstand Aufsichtsanzeige. In Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2020 auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht eingetreten ist (Verfahren C-4449/2020), dass A.________ am 16. November 2020 gegen den im erwähnten Verfahren urteilenden Richter Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, da dessen Urteil unhaltbar sei und der Sachverhalt vorsätzlich falsch interpretiert worden sei; dass die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Verfügung vom 19. November 2020 an die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen und für das in der gleichen Eingabe erhobene Revisionsgesuch ein neues Verfahren eröffnet hat (C-5758/2020); dass die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Brief vom 16. Dezember 2020 an das Bundesgericht weitergeleitet hat, dass gegen die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts keine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich ist, dass die Rechtsprechung von der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen ist und nichts ersichtlich ist, was im vorliegenden Fall Anlass für ein aufsichtsrechtliches Verfahren geben könnte, dass der Aufsichtsanzeige daher keine Folge zu geben ist, dass das Aufsichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 3. Mai 2021 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Niquille Der Generalsekretär: Tschümperlin