Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 20. November 2024 liess A.________ ("Gläubiger") B.________ ("Schuldner") für ausstehende Mietzinse betreiben. Am 30. Januar 2025 erwirkte er vor dem Regionalgericht Maloja für eine Forderung von Fr. 237'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2024 gegen den Schuldner den Arrestbefehl Nr. xxx. Arrestiert wurde die Liegenschaft Grundbuch U.________ Nr. yyy ("Grundstück"), als deren Eigentümerin im Grundbuch C.________ eingetragen ist. Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren erfolgte für einen Forderungsbetrag von Fr. 239'248.90 der Anschluss des Gläubigers in der am 6. Januar 2025 vollzogenen Pfändung des Grundstücks (Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 11. Februar 2025).
B.
B.a. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 ersuchte C.________ das Regionalgericht im Arrestverfahren Nr. xxx um Akteneinsicht. Dem Gesuch lag ein Auszug des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 28. März 2025 in Sachen B.________ gegen C.________ betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (Prozess-Nr. zzz). Demnach trat das Regionalgericht auf das Gesuch vom 9. Januar 2024 nicht ein und hob die persönlichen und grundbuchlichen Massnahmen auf, die es mit Entscheid vom 10. Januar 2024 vorläufig getroffen hatte.
B.b. Darauf stellte A.________ beim Regionalgericht am 23. Juli 2025 seinerseits ein Gesuch um Akteneinsicht im erwähnten Verfahren Nr. zzz. Mit Schreiben vom 4. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Graubünden, dem dieses Gesuch weitergeleitet worden war, A.________ eine Frist um klarzustellen, ob er eine Beurteilung seines Akteneinsichtsgesuchs durch das Obergericht beabsichtige; andernfalls werde das Gesuch dem Regionalgericht zurückgeschickt. In der Folge teilte das Regionalgericht A.________ mit, dass der Prozess von B.________ gegen C.________ unterdessen mit der Verfahrensnummer 5A_719/2025 beim Bundesgericht hängig sei und auch die Verfahrensakten dem Bundesgericht überlassen worden sein dürften (Mitteilung vom 10. September 2025).
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 wendet sich A.________ (Gesuchsteller) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ und C.________, ihm im Verfahren 5A_719/2025 Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Vorinstanz zu gewähren; eventualiter sei das Gesuch an das Obergericht zurückzuweisen.
Weiter stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, nach Vorliegen der Akten des Verfahrens 5A_719/2025 und Kenntnis des dort angefochtenen Entscheids des Obergerichts eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einzureichen. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine vorsorgliche Beschwerde als zumutbar erachten sollte, stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Begehren, die Entscheidung des Obergerichts betreffend das Eigentum am Grundstück (s. vorne Bst. A) aufzuheben, auf den Rechtsstreit nicht einzutreten und eventualiter diesen bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu sistieren. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei durch den Prozess zwischen B.________ und C.________, auf den sich sein Akteneinsichtsbegehren beziehe, in seinen Rechten betroffen. Die Arrestierung und Pfändung des Grundstücks beruhe auf der Prämisse, dass dieses im Eigentum von B.________ steht. Das Arrestgericht sei seinem Standpunkt gefolgt, dass dieser der "wahre Eigentümer" des Grundstücks ist. Der Ausgang des Verfahrens zwischen B.________ und C.________, in welchem es offenbar um das Eigentum an diesem Grundstück gehe, habe daher unmittelbare Auswirkung auf seine Rechtsstellung "als Pfändungsgläubiger am Grundstück". Nach Gewährung der Akteneinsicht ziehe er eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht, um geltend zu machen, dass der Rechtsstreit um das Eigentum am Grundstück nach dessen Pfändung hätte eingestellt oder mindestens sistiert werden müssen.
Der Gesuchsteller erinnert daran, dass für die Abklärungen von Drittrechten an gepfändeten Vermögenswerten das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG vorgesehen sei. Vorläufig sei von C.________ keine Drittansprache am Grundstück erfolgt. Bleibe es dabei, müsse das Grundstück ohne weitere Verfahren zugunsten der Gläubiger von B.________ verwertet werden. Der zwischen B.________ und C.________ hängige Rechtsstreit um das Eigentum am fraglichen Grundstück werde damit obsolet und gegenstandslos. Sollte eine Drittansprache von C.________ hingegen erfolgen, müsste zwischen ihr und ihm, dem Gesuchsteller, ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG durchgeführt werden. Würde er in diesem Verfahren mit dem Standpunkt obsiegen, dass das Grundstück an C.________ in der Absicht übertragen wurde, es den Gläubigern von B.________ zu entziehen, so sei damit der Rechtsstreit zwischen B.________ und C.________ obsolet. Entsprechend müsste dieser Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sistiert werden.
Der Gesuchsteller erklärt, in Lehre und Praxis sei anerkannt, dass Personen, die als Dritte zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, Einsicht in das betreffende Verfahren nehmen können. Mit den vorstehend resümierten Ausführungen sei seine Legitimation zur Ergreifung einer Drittbeschwerde nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zumindest glaubhaft gemacht; damit sei auch sein Gesuch um Akteneinsicht ausreichend begründet.
E. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass er im Streit zwischen B.________ und C.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sei. Dieser Vorschrift zufolge ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zusätzlich zu dieser materiellen Voraussetzung setzt das Beschwerderecht (im kumulativen Sinn: Urteil 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1) voraus, dass die betreffende Person vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG). Zur Beschwerde ist demnach auch berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilnehmen wollte und dies trotz entsprechender Bemühungen und sorgfältiger Wahrung seiner Interessen nicht tun konnte, sei es, weil die Vorinstanz die Zulassung als Partei oder Nebenpartei zu Unrecht verneint hatte, sei es, weil sie von der Existenz der betroffenen Person keine Kenntnis hatte (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4312). Diesfalls wird die betreffende Person nachweisen müssen, dass sie unter sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen die notwendigen Schritte unternommen hat, um am kantonalen Verfahren teilzunehmen (GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 12 zu Art. 76 BGG ; KATHRIN KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 76 BGG ). Der Beschwerdeführer hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind, es sei denn, diese seien ohne Weiteres ersichtlich ( BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4).
Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass er sich vergeblich um eine Teilnahme am kantonalen Verfahren bemüht hätte. In seinem Schreiben vom 23. Juli 2025 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b) begründete er sein Akteneinsichtsgesuch allein damit, dass er zu C.________s Gesuch um Akteneinsicht im Arrestverfahren nur Stellung nehmen könne, wenn er Kenntnis davon hat, worum es im Streit zwischen C.________ und B.________ geht. Im hiesigen Verfahren äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb für sein angebliches Beschwerderecht auch die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG enthaltene Voraussetzung erfüllt sein soll. Dass dies offensichtlich der Fall wäre, liegt auch nicht auf der Hand. Im Übrigen vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen auch nicht hinreichend darzutun, dass er im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG durch das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hätte. Denn der von ihm erwähnte Widerspruchsprozess nach Art. 108 Abs. 1 SchKG , in welchem sich ein Gläubiger (hier der Gesuchsteller) und ein Drittansprecher (hier C.________) gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ( BGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3). In diesem Prozess wird einzig darüber entschieden, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung bzw. dem Arrestbeschlag zu entlassen sei; entsprechend beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Prozesses auf diese Betreibung ( BGE 107 III 118 E. 2). Soweit der Gesuchsteller meint, die von ihm vermutete Auseinandersetzung über das Eigentum am (arrestierten und in der Folge gepfändeten) Grundstück werde durch den Ausgang des vom Betreibungsamt einzuleitenden (s. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG) Widerspruchsprozesses beeinflusst, kann ihm also nicht gefolgt werden.
E. 2.2 Andere Gründe, weshalb er als Person ohne Parteistellung, mithin als Unbeteiligter vor- oder ausserprozessual zur Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_719/2025 berechtigt sein sollte, sind dem Gesuch vom 16. September 2025 nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
E. 3 Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf den Eventualantrag, das Gesuch an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten, ist mangels der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller zugleich eine Beschwerde erheben will und diesbezügliche Anträge stellt (s. Sachverhalt Bst. C), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 23 zu Art. 42 BGG ) - nicht "vorläufig" erhoben werden kann; auch darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Den Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_719/2025 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Dispositiv
- 1.1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 1.2. Auf das Eventualbegehren um Weiterleitung des Gesuchs um Akteneinsicht wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Regionalgericht Maloja mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
11Z_1/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Isaak Meier,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Infanger und Julian Hodel,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Margherita Bortolani-Slongo,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Gesuch um Akteneinsicht im Verfahren 5A_719/2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 20. November 2024 liess A.________ ("Gläubiger") B.________ ("Schuldner") für ausstehende Mietzinse betreiben. Am 30. Januar 2025 erwirkte er vor dem Regionalgericht Maloja für eine Forderung von Fr. 237'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2024 gegen den Schuldner den Arrestbefehl Nr. xxx. Arrestiert wurde die Liegenschaft Grundbuch U.________ Nr. yyy ("Grundstück"), als deren Eigentümerin im Grundbuch C.________ eingetragen ist. Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren erfolgte für einen Forderungsbetrag von Fr. 239'248.90 der Anschluss des Gläubigers in der am 6. Januar 2025 vollzogenen Pfändung des Grundstücks (Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 11. Februar 2025).
B.
B.a. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 ersuchte C.________ das Regionalgericht im Arrestverfahren Nr. xxx um Akteneinsicht. Dem Gesuch lag ein Auszug des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 28. März 2025 in Sachen B.________ gegen C.________ betreffend vorsorgliche Massnahmen bei (Prozess-Nr. zzz). Demnach trat das Regionalgericht auf das Gesuch vom 9. Januar 2024 nicht ein und hob die persönlichen und grundbuchlichen Massnahmen auf, die es mit Entscheid vom 10. Januar 2024 vorläufig getroffen hatte.
B.b. Darauf stellte A.________ beim Regionalgericht am 23. Juli 2025 seinerseits ein Gesuch um Akteneinsicht im erwähnten Verfahren Nr. zzz. Mit Schreiben vom 4. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Graubünden, dem dieses Gesuch weitergeleitet worden war, A.________ eine Frist um klarzustellen, ob er eine Beurteilung seines Akteneinsichtsgesuchs durch das Obergericht beabsichtige; andernfalls werde das Gesuch dem Regionalgericht zurückgeschickt. In der Folge teilte das Regionalgericht A.________ mit, dass der Prozess von B.________ gegen C.________ unterdessen mit der Verfahrensnummer 5A_719/2025 beim Bundesgericht hängig sei und auch die Verfahrensakten dem Bundesgericht überlassen worden sein dürften (Mitteilung vom 10. September 2025).
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 wendet sich A.________ (Gesuchsteller) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ und C.________, ihm im Verfahren 5A_719/2025 Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Vorinstanz zu gewähren; eventualiter sei das Gesuch an das Obergericht zurückzuweisen.
Weiter stellt der Beschwerdeführer in Aussicht, nach Vorliegen der Akten des Verfahrens 5A_719/2025 und Kenntnis des dort angefochtenen Entscheids des Obergerichts eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einzureichen. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine vorsorgliche Beschwerde als zumutbar erachten sollte, stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Begehren, die Entscheidung des Obergerichts betreffend das Eigentum am Grundstück (s. vorne Bst. A) aufzuheben, auf den Rechtsstreit nicht einzutreten und eventualiter diesen bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG zu sistieren. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller macht geltend, er sei durch den Prozess zwischen B.________ und C.________, auf den sich sein Akteneinsichtsbegehren beziehe, in seinen Rechten betroffen. Die Arrestierung und Pfändung des Grundstücks beruhe auf der Prämisse, dass dieses im Eigentum von B.________ steht. Das Arrestgericht sei seinem Standpunkt gefolgt, dass dieser der "wahre Eigentümer" des Grundstücks ist. Der Ausgang des Verfahrens zwischen B.________ und C.________, in welchem es offenbar um das Eigentum an diesem Grundstück gehe, habe daher unmittelbare Auswirkung auf seine Rechtsstellung "als Pfändungsgläubiger am Grundstück". Nach Gewährung der Akteneinsicht ziehe er eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG in Betracht, um geltend zu machen, dass der Rechtsstreit um das Eigentum am Grundstück nach dessen Pfändung hätte eingestellt oder mindestens sistiert werden müssen.
Der Gesuchsteller erinnert daran, dass für die Abklärungen von Drittrechten an gepfändeten Vermögenswerten das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG vorgesehen sei. Vorläufig sei von C.________ keine Drittansprache am Grundstück erfolgt. Bleibe es dabei, müsse das Grundstück ohne weitere Verfahren zugunsten der Gläubiger von B.________ verwertet werden. Der zwischen B.________ und C.________ hängige Rechtsstreit um das Eigentum am fraglichen Grundstück werde damit obsolet und gegenstandslos. Sollte eine Drittansprache von C.________ hingegen erfolgen, müsste zwischen ihr und ihm, dem Gesuchsteller, ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG durchgeführt werden. Würde er in diesem Verfahren mit dem Standpunkt obsiegen, dass das Grundstück an C.________ in der Absicht übertragen wurde, es den Gläubigern von B.________ zu entziehen, so sei damit der Rechtsstreit zwischen B.________ und C.________ obsolet. Entsprechend müsste dieser Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sistiert werden.
Der Gesuchsteller erklärt, in Lehre und Praxis sei anerkannt, dass Personen, die als Dritte zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, Einsicht in das betreffende Verfahren nehmen können. Mit den vorstehend resümierten Ausführungen sei seine Legitimation zur Ergreifung einer Drittbeschwerde nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zumindest glaubhaft gemacht; damit sei auch sein Gesuch um Akteneinsicht ausreichend begründet.
2.
2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass er im Streit zwischen B.________ und C.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sei. Dieser Vorschrift zufolge ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zusätzlich zu dieser materiellen Voraussetzung setzt das Beschwerderecht (im kumulativen Sinn: Urteil 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1) voraus, dass die betreffende Person vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG). Zur Beschwerde ist demnach auch berechtigt, wer am kantonalen Verfahren teilnehmen wollte und dies trotz entsprechender Bemühungen und sorgfältiger Wahrung seiner Interessen nicht tun konnte, sei es, weil die Vorinstanz die Zulassung als Partei oder Nebenpartei zu Unrecht verneint hatte, sei es, weil sie von der Existenz der betroffenen Person keine Kenntnis hatte (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4312). Diesfalls wird die betreffende Person nachweisen müssen, dass sie unter sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen die notwendigen Schritte unternommen hat, um am kantonalen Verfahren teilzunehmen (GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 12 zu Art. 76 BGG ; KATHRIN KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 76 BGG ). Der Beschwerdeführer hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind, es sei denn, diese seien ohne Weiteres ersichtlich ( BGE 138 III 537 E. 1.2; 135 III 46 E. 4).
Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass er sich vergeblich um eine Teilnahme am kantonalen Verfahren bemüht hätte. In seinem Schreiben vom 23. Juli 2025 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b) begründete er sein Akteneinsichtsgesuch allein damit, dass er zu C.________s Gesuch um Akteneinsicht im Arrestverfahren nur Stellung nehmen könne, wenn er Kenntnis davon hat, worum es im Streit zwischen C.________ und B.________ geht. Im hiesigen Verfahren äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb für sein angebliches Beschwerderecht auch die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG enthaltene Voraussetzung erfüllt sein soll. Dass dies offensichtlich der Fall wäre, liegt auch nicht auf der Hand. Im Übrigen vermag der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen auch nicht hinreichend darzutun, dass er im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG durch das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hätte. Denn der von ihm erwähnte Widerspruchsprozess nach Art. 108 Abs. 1 SchKG , in welchem sich ein Gläubiger (hier der Gesuchsteller) und ein Drittansprecher (hier C.________) gegenüberstehen, gilt als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ( BGE 140 III 355 E. 2 und 2.3.3). In diesem Prozess wird einzig darüber entschieden, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung bzw. dem Arrestbeschlag zu entlassen sei; entsprechend beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Prozesses auf diese Betreibung ( BGE 107 III 118 E. 2). Soweit der Gesuchsteller meint, die von ihm vermutete Auseinandersetzung über das Eigentum am (arrestierten und in der Folge gepfändeten) Grundstück werde durch den Ausgang des vom Betreibungsamt einzuleitenden (s. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG) Widerspruchsprozesses beeinflusst, kann ihm also nicht gefolgt werden.
2.2. Andere Gründe, weshalb er als Person ohne Parteistellung, mithin als Unbeteiligter vor- oder ausserprozessual zur Einsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_719/2025 berechtigt sein sollte, sind dem Gesuch vom 16. September 2025 nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
3.
Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf den Eventualantrag, das Gesuch an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterzuleiten, ist mangels der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller zugleich eine Beschwerde erheben will und diesbezügliche Anträge stellt (s. Sachverhalt Bst. C), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N 23 zu Art. 42 BGG ) - nicht "vorläufig" erhoben werden kann; auch darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Den Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_719/2025 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
1.2. Auf das Eventualbegehren um Weiterleitung des Gesuchs um Akteneinsicht wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Regionalgericht Maloja mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn