29_I_554

BGE 29 I 554

Bundesgericht (BGE) 1903-11-19 Deutsch CH
Volltext
120. Entscheid vom 19. November 1903 in Sachen Erben Maier=Meier. Kollokationsverfahren. Art. 247 ff. Sch.- u. K.-Ges. Stadien desselben. Die Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 249 l. c.) ist eine « Ver¬ fügung » im Sinne des Art. 17 Sch.- u. Konk.-Ges. Möglichkeit des Widerrufes. I. Im Konkurfe des Wilhelm Zeller in Basel hatte die Mutter des Gemeinschuldners, Witwe Marie Zeller=Grauwiler, eine For¬ derung von 64,068 Fr. 60 Cts. angemeldet. Am 26. August 1903 wurde der Kollokationsplan unter Festsetzung einer Anfech¬ tungsfrist bis 5. September aufgelegt. In demselben siguriert die fragliche Forderung als abgewiesen. Nach erfolgter Auflegung des Planes wurde der Vertreter der Witwe Zeller bei der Kon¬ kursverwaltung wegen dieser Abweisung vorstellig und stellte die Anhebung einer Kollokationsklage gegen die Masse in Aussicht. Auf erneute Prüfung der Sache schrieb ihm dann die Konkurs¬ verwaltung am 1. September, daß sie nunmehr zur Aufnahme der Forderung bereit sei, welches Anerbieten der genannte Ver¬ treter unterm 2. September annahm. Die Konkursverwaltung stellte darauf einen vom 19. September datierten Nachtrag zum Kollokationsplan auf, laut welchem die fragliche Forderung zur Kollokation zugelassen wird, und ließ diesen Nachtrag öffentlich bekannt machen und auflegen. Am 29. September reichte Elias Maier=Meier in Basel, Gläu¬ biger im Konkurse Zeller, Beschwerde ein mit dem Antrage, die Streichung der durch den Nachtrag zum Plane zugelassenen For¬ derung anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß, nachdem einmal der Kollokationsplan vom 26. August 1903 rechtskräftig geworden sei und Frau Zeller durch Nichtanfechtung desselben ihre Anmeldung im Konkurse fallen gelassen habe, die Konkursverwaltung nicht zum Schaden anderer Gläubiger die gleiche Forderung in einem Nachtrage zum Kollokationsplane habe aufnehmen dürfen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde mit folgender Begründung abschlägig: Die Konkursverwaltung habe den Entschluß, die anfänglich beanstandete Forderung doch zuzulassen, gefaßt, bevor der Haupt¬ kollokationsplan rechtskräftig geworden sei. Damit habe sie ihre Befugnisse nicht überschritten, da eine nachträgliche Anerkennung einer anfänglich bestrittenen Forderung gestattet sei. Auch könne von einer Schädigung der übrigen Gläubiger nicht die Rede sein, da diese ja die Möglichkeit gehabt hätten, während der Ein¬ pruchsfrist den Nachtrag des Kollokationsplanes anzufechten. III. Innert nützlicher Frist haben die Erben des seither ver¬ storbenen Beschwerdeführers den gestellten Beschwerdeantrag vor Bundesgericht erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Kollokationsverfahren zerfällt in zwei von einander schiedene Stadien seiner Durchführung: Das erste umfaßt Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Aufstellung des Kollokationsplanes durch die Konkursverwaltung, deren Tätigkeit dabei im wesentlichen interner Natur ist, sich rechtlich gegenüber den Konkursgläubigern nicht äußert. Das zweite Stadium be¬ greift die definitive Feststellung des Planes in sich, wobei nun¬ mehr die beteiligten Gläubiger Gelegenheit erhalten, durch das Mittel gerichtlicher Klage in ihrem Interesse auf die endgültige Gestaltung des Planes einzuwirken. Letzteres Stadtum wird ein¬ geleitet durch die Auflegung des von der Konkursverwaltung ent¬ worfenen Planes und die bezügliche öffentliche Bekanntmachung. Mit dieser Amtstätigkeit tritt die Konkursverwaltung nach außen auf: Sie trifft eine Verfügung im Sinne des Art. 17 des Betreibungsgesetzes den beteiligten Gläubigern gegenüber, indem sie diesen kundgibt, welche und in welcher Weise sie die angemel¬ deten Konkursforderungen zur Kollokation zugelassen habe, und indem sie damit die Gläubiger in die Lage setzt, den Plan an¬ fechten zu können und ihn anfechten zu müssen, sofern sie sein Inkrafttreten in seiner gegenwärtigen Gestalt hindern wollen. Laut bundesgerichtlicher Praxis (Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 116, XXIII, 1, Nr. 266 und dem heutigen Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer i. S. Oberhäusli) sind nun Verfügungen der Betreibungs= bezw. Konkursbehörden nicht schlechthin unwiderruflich, sondern steht einer solchen Behörde, falls sie sich nachträglich von der Ungesetzlichkeit oder Unange¬ messenheit einer von ihr erlassenen Verfügung überzeugt, die Möglichkeit offen, sie rückgängig zu machen oder in der erforder¬ lichen Weise zu modifizieren, so lange die Beschwerdefrist für An¬ fechtung der Verfügung noch nicht ausgelaufen ist. Somit findet sich auch die Konkursverwaltung mit der erfolgten Auflage des Kollokationsplanes als einer von ihr getroffenen Verfügung nicht endgültig gebunden, sondern muß ihr noch während zehn Tagen von der Bekanntgabe der Auflage an, d. h. während der den Gläubigern gesetzten Anfechtungsfrist des Art. 250 Abs. 1 des Betreibungs= und Konkursgesetzes, die Befugnis zustehen, am aufgelegten Kollokationsplan Anderungen vorzunehmen, wenn und soweit sie sich nachträglich von der Unrichtigkeit der vorge¬ nommenen Kollokation überzeugt. Dies kann aber gültig nur in der Weise geschehen, daß die Konkursverwaltung die durch die Auflegung des Planes getroffene Verfügung, soweit sie sich als fehlerhaft erweist, als solche wieder aufhebt und damit die durch sie geschaffene Rechtslage rückgängig macht. Zu diesem Behufe muß die Auskündigung der Planauflegung widerrufen und der Plan zurückgezogen werden und hat darauf die Konkursverwaltung die neue, der Sachlage entsprechende Kollokation vorzunehmen und den Plan neuerdings nach Vorschrift des Gesetzes zur Auflegung zu bringen. Wenn dagegen die Konkursverwaltung, von einem derartigen Vorgehen absehend, die Auflage des unveränderten Planes bis zum Ablaufe der Anfechtungsfrist fortdauern läß so erwächst der Plan (abgesehen vom Falle gerichtlicher Anfech¬ tung desselben) notwendig in Kraft, dies eben zufolge der mit der öffentlichen Auflegung eingetretenen und ungehemmt geblie¬ benen Rechtswirkungen. Die Gläubiger, denen gegenüber die Auf¬ legung erfolgt ist, können verlangen, daß eine Forderung als definitiv aus dem Plane beseitigt gelten müsse, welche, wie hier der Fall, die Konkursverwaltung weggewiesen hatte, ohne daß diese Maßnahme von der Verwaltung innert nützlicher Frist ab¬ geändert oder vom betreffenden Gläubiger gerichtlich angefochten worden wäre. Dem gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, daß hier die Konkursverwaltung noch während des Laufes der Anfechtungs¬ frist nach erneuter Prüfung der Sache schlüssig geworden ist von ihr bisher bestrittene Forderung der Rekursgegnerin als Konkursforderung zuzulassen. Dieser Umstand vermochte nach Maßgabe der gemachten Ausführungen nicht zu verhindern, daß der Kollokationsplan, so wie er am 26. August 1903 aufgelegt wurde und von da an aufgelegt blieb, d. h. unter Eliminierung der streitigen Forderung, in Rechtskraft erwuchs. Die Rechtskraft des Planes konnte sodann, einmal eingetreten, auch nicht meh dadurch beeinträchtigt werden, daß die Konkursverwaltung für die nunmehr von ihr anerkannte Forderung ein neues Kollokations¬ verfahren in Form einer „Nachtragskollokation“ eröffnete. Ein derartiges gesondertes Nachverfahren ist gesetzlich nur bezüglich verspäteter Konkursforderungen statthaft, während über die Kollo¬ kation aller Forderungen, die der Konkursverwaltung bereits bei Aufstellung des Kollokationsplanes zur Prüfung unterbreitet waren, in dem durch die Art. 249/250 des Betreibungs= und Konkursgesetzes vorgesehenen allgemeinen Verfahren zu befinden ist, und es nicht angeht, über die Frage der Kollokation einer Forderung, nachdem sie im Laufe dieses Verfahrens bereits ihre endgültige Lösung gefunden hat, durch eine „Nachtragskollokation“ wie die hier vorgenommene, von neuem den Streit zu eröffnen. Diese Nachtragskollokation ist somit als gesetzlich ungültig und damit die fragliche Konkursforderung nach Maßgabe des rechts¬ kräftigen Kollokationsplanes vom 26. August 1903 als von der Kollokation weggewiesen zu erklären. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die fragliche For¬ derung der Rekursopponentin, Witwe Zeller, als von der Kollo¬ kation weggewiesen erklärt.