Regeste Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG. - Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I). - Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2).
Regeste Art. 5 al. 1 et 2 LFA. - Pour décider si l'activité de petit paysan est prédominante, il faut se fonder en principe sur l'activité lucrative exercée pendant une année entière (consid. 1). - Celui qui prévoit d'exercer une activité de petit paysan à titre provisoire pour peu de mois seulement n'a pas droit aux allocations familiales (consid. 2).
Regesto Art. 5 cpv. 1 e 2 LFA. - Per decidere se l'attività di piccolo contadino prevalge, occorre considerare, di massima, il complesso delle attività lucrative svolte durante un anno intero (consid. 1). - Chi prevede di lavorare come piccolo contadino soltanto provvisoriamente per pochi mesi non ha diritto agli assegni familiari (consid. 2).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben laut Art. 5 Abs. 1 FLG die hauptberuflich tätigen Kleinbauern, deren reines Einkommen Fr. 12000.--jährlich nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 1000.-- für jedes dem Alter nach für eine Zulage in Betracht fallende Kind. Als hauptberuflich tätig bezeichnet Art. 5 Abs. 2 FLG jeden Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet (qui consacre la plupart de son temps au cours de l'année à l'exploitation de son bien rural; che dedica la maggior parte del suo tempo nel corso dell'anno all'esercizio della sua azienda agricola) und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet. Demnach ist für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer vorwiegt, grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf seine Urteile i.S. Annen vom 7. Mai 1954 Erw. 1 in fine (EVGE 1954 S. 121), Genoud vom 19. Dezember 1961 und Progin vom 23. Oktober 1964 (EVGE 1964 S. 282 ff.). Weil es auf eine voraussichtlich dauernde überwiegende Tätigkeit als Kleinbauer ankommt, muss der Gesuchsteller jede den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung in der Art seiner Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse melden, wie Art. 17 FLG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 FLV vorschreibt. Insofern heisst es in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. November 1971 zutreffend, eine zum vornherein nur als vorübergehend gedachte Klembauerntätigkeit von wenigen Monaten begründe keinen Anspruch auf Familienzulagen. Gewiss darf die Ausgleichskasse nach Eingang eines Zulagenbegehrens mit dem Erlass ihrer Verfügung nicht zuwarten, bis ein Jahr verstrichen ist. Vielmehr muss sie beförderlich Zulagen gewähren, wenn die Angaben im Gesuch dafür sprechen, dass der Gesuchsteller künftig dauernd als hauptberuflicher Kleinbauer arbeiten will und sein reines Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
E. 2 ... Josef Voser hatte am 1. Oktober 1971 seine hauptberufliche Kleinbauerntätigkeit "nur vorübergehend für ca. 1 Vierteljahr" aufgenommen, wie er in der Beschwerdeschrift an den kantonalen Richter dargelegt hat. Er hatte gehofft, dass er BGE 99 V 118 S. 120 nach rund einem Vierteljahr von seinem Magenleiden genesen sein werde, und hat dann schon ab 20. November 1971 wiederum ganztägig in einer Fabrik gearbeitet. Unter solchen Umständen gebrach es zum vornherein an der auf Dauer angelegten Kleinbauerntätigkeit, von welcher Art. 5 Abs. 2 FLG den Anspruch auf Familienzulagen abhängig macht. Darum hatte Josef Voser im Jahre 1971 keinen Anspruch auf Zulagen...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) Band V 1973 BGE 99 V 118 Tribunal fédéral (ATF) Volume V 1973 BGE 99 V 118 Tribunale federale (DTF) Volume V 1973 BGE 99 V 118
Regeste Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG. - Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I). - Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2). Regeste Art. 5 al. 1 et 2 LFA. - Pour décider si l'activité de petit paysan est prédominante, il faut se fonder en principe sur l'activité lucrative exercée pendant une année entière (consid. 1). - Celui qui prévoit d'exercer une activité de petit paysan à titre provisoire pour peu de mois seulement n'a pas droit aux allocations familiales (consid. 2). Regesto Art. 5 cpv. 1 e 2 LFA. - Per decidere se l'attività di piccolo contadino prevalge, occorre considerare, di massima, il complesso delle attività lucrative svolte durante un anno intero (consid. 1). - Chi prevede di lavorare come piccolo contadino soltanto provvisoriamente per pochi mesi non ha diritto agli assegni familiari (consid. 2).
Urteilskopf 99 V 118
39. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juni 1973 i.S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen Voser und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Regeste Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG .
- Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I).
- Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2). Erwägungen ab Seite 119 BGE 99 V 118 S. 119 Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anspruch auf Familienzulagen haben laut Art. 5 Abs. 1 FLG die hauptberuflich tätigen Kleinbauern, deren reines Einkommen Fr. 12000.--jährlich nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 1000.-- für jedes dem Alter nach für eine Zulage in Betracht fallende Kind. Als hauptberuflich tätig bezeichnet Art. 5 Abs. 2 FLG jeden Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet (qui consacre la plupart de son temps au cours de l'année à l'exploitation de son bien rural; che dedica la maggior parte del suo tempo nel corso dell'anno all'esercizio della sua azienda agricola) und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet. Demnach ist für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer vorwiegt, grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf seine Urteile i.S. Annen vom 7. Mai 1954 Erw. 1 in fine (EVGE 1954 S. 121), Genoud vom 19. Dezember 1961 und Progin vom 23. Oktober 1964 (EVGE 1964 S. 282 ff.). Weil es auf eine voraussichtlich dauernde überwiegende Tätigkeit als Kleinbauer ankommt, muss der Gesuchsteller jede den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung in der Art seiner Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse melden, wie Art. 17 FLG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 FLV vorschreibt. Insofern heisst es in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. November 1971 zutreffend, eine zum vornherein nur als vorübergehend gedachte Klembauerntätigkeit von wenigen Monaten begründe keinen Anspruch auf Familienzulagen. Gewiss darf die Ausgleichskasse nach Eingang eines Zulagenbegehrens mit dem Erlass ihrer Verfügung nicht zuwarten, bis ein Jahr verstrichen ist. Vielmehr muss sie beförderlich Zulagen gewähren, wenn die Angaben im Gesuch dafür sprechen, dass der Gesuchsteller künftig dauernd als hauptberuflicher Kleinbauer arbeiten will und sein reines Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. 2. ... Josef Voser hatte am 1. Oktober 1971 seine hauptberufliche Kleinbauerntätigkeit "nur vorübergehend für ca. 1 Vierteljahr" aufgenommen, wie er in der Beschwerdeschrift an den kantonalen Richter dargelegt hat. Er hatte gehofft, dass er BGE 99 V 118 S. 120 nach rund einem Vierteljahr von seinem Magenleiden genesen sein werde, und hat dann schon ab 20. November 1971 wiederum ganztägig in einer Fabrik gearbeitet. Unter solchen Umständen gebrach es zum vornherein an der auf Dauer angelegten Kleinbauerntätigkeit, von welcher Art. 5 Abs. 2 FLG den Anspruch auf Familienzulagen abhängig macht. Darum hatte Josef Voser im Jahre 1971 keinen Anspruch auf Zulagen...