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BGE 83 IV 81

Bundesgericht (BGE) · 1957-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1StGB. In der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, handelt auch, wer zum Beweis eines ihm zustehenden Rechtes eine falsche Urkunde anfertigt.

Regeste Art. 251 ch. 1 al. 1 CP. Celui qui crée un titre faux pour prouver un droit qui lui appartient agit dans le dessein de se procurer un avantage illicite.

Regesto Art. 251 num. 1 cp. 1 CP. Chi allestisce un documento falso per provare un diritto che gli appartiene agisce al fine di procurarsi un indebito profitto.

Sachverhalt

ab Seite 81 BGE 83 IV 81 S. 81 Motta beauftragte seinen Anwalt, gegen H. eine Schadenersatzklage einzuleiten. Er übergab ihm zum Belege der Forderung drei Schreiben, die inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen und ausschliesslich zur Verwendung im Prozess angefertigt worden waren. Das Schwurgericht des Kantons Zürich verurteilte Motta wegen Urkundenfälschung. Es legte ihm zur Last, einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt zu haben; er habe mit den Falsifikaten seine Gewinnchancen im Prozess erhöhen wollen. Motta führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet die Unrechtmässigkeit des Vorteils.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 1957 BGE 83 IV 81 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 1957 BGE 83 IV 81 Tribunale federale (DTF) Volume IV 1957 BGE 83 IV 81

Regeste Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1StGB. In der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, handelt auch, wer zum Beweis eines ihm zustehenden Rechtes eine falsche Urkunde anfertigt. Regeste Art. 251 ch. 1 al. 1 CP. Celui qui crée un titre faux pour prouver un droit qui lui appartient agit dans le dessein de se procurer un avantage illicite. Regesto Art. 251 num. 1 cp. 1 CP. Chi allestisce un documento falso per provare un diritto che gli appartiene agisce al fine di procurarsi un indebito profitto.

Urteilskopf 83 IV 81

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1957 i.S. Motta gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1StGB. In der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, handelt auch, wer zum Beweis eines ihm zustehenden Rechtes eine falsche Urkunde anfertigt. Sachverhalt ab Seite 81 BGE 83 IV 81 S. 81 Motta beauftragte seinen Anwalt, gegen H. eine Schadenersatzklage einzuleiten. Er übergab ihm zum Belege der Forderung drei Schreiben, die inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen und ausschliesslich zur Verwendung im Prozess angefertigt worden waren. Das Schwurgericht des Kantons Zürich verurteilte Motta wegen Urkundenfälschung. Es legte ihm zur Last, einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt zu haben; er habe mit den Falsifikaten seine Gewinnchancen im Prozess erhöhen wollen. Motta führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet die Unrechtmässigkeit des Vorteils. Erwägungen Aus den Erwägungen: HAFTER, auf den sich die Beschwerde beruft, hält dafür, dass eine Fälschung, mit der die Befriedigung eines zu Recht bestehenden Anspruchs bewirrkt werden solle, straflos bleiben müsse (Lehrbuch, Bes. Teil, II S. 600, Anm. 3). Er stützt sich dabei auf ein in der I. Expertenkommission abgegebenes Votum (Prot. I. Exp.Kom. 2, 116, Votum v. Schumacher). Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil sich zwei weitere Votanten derselben Kommission in gegenteiligem Sinne äusserten, indem sie zum Ausdruck brachten, dass auch derjenige in rechtswidriger Absicht handle, der zum Beweis eines ihm zustehenden BGE 83 IV 81 S. 82 Rechtes eine falsche Urkunde anfertige (Prot. I. Exp.Kom. 2, 118, Voten Weber und Stooss), was in der Folge unwidersprochen blieb. In der Tat hat, wer den ihm obliegenden Beweis im Zivilprozess mit erlaubten Mitteln nicht erbringen kann, die Folgen auf sich zu nehmen, selbst wenn dadurch sein materielles Recht verletzt wird. Es steht ihm nicht zu, durch Anfertigung falscher Urkunden die Beweislage zu seinen Gunsten zu verändern und seine Gewinnchancen im Prozess auf diese Weise zu erhöhen. Das widerspräche dem Interesse des Staates an einer zuverlässigen Rechtsprechung (vgl. BGE 78 IV 90 ). Wer solches unternimmt, erstrebt daher einen unrechtmässigen Vorteil, und zwar unbekümmert darum, ob der im Streite liegende Rechtsanspruch begründet ist oder nicht.