opencaselaw.ch

BGE 130 IV 6

Bundesgericht (BGE) · 2004-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Regeste Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB, Art. 14 IRSG; Anrechnung der Untersuchungshaft. Für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe ist einzig die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Besondere Entbehrungen während einer ausländischen Auslieferungshaft können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (E. 4).

Regeste Art. 69 et 110 ch. 7 CP, art. 14 EIMP; imputation de la détention préventive. Pour l'imputation de la détention préventive, seule est déterminante la durée de la détention. On ne saurait, en plus, prendre en compte des privations particulières endurées pendant une détention extraditionnelle à l'étranger (consid. 4).

Regesto Art. 69 e 110 n. 7 CP, art. 14 AIMP; computo del carcere preventivo. Per il computo del carcere preventivo è determinante soltanto la durata della privazione di libertà. Le particolari condizioni della carcerazione sofferta all'estero in vista dell'estradizione non sono di ulteriore rilievo (consid. 4).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 69 StGB . Die Vorinstanz hätte die Zeit der Auslieferungshaft, die er in einem "berüchtigten" spanischen Gefängnis verbracht habe, mindestens doppelt auf seine Gefängnisstrafe anrechnen müssen. Gemäss Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Art. 14 IRSG (SR 351.1) sieht vor, dass im Ausland erstandene Auslieferungshaft gemäss Art. 69 StGB angerechnet wird. Er enthält keine weitere Regelung und sieht insbesondere nicht vor, dass der Richter den Massstab der Umrechnung bestimmt. Es gilt somit die allgemeine Regel des Art. 69 StGB . Nach dieser Bestimmung ist jede Art der Untersuchungshaft (im Sinn von Art. 110 Ziff. 7 StGB ) gleich anzurechnen. Es kommt BGE 130 IV 6 S. 7 allein auf die Dauer des Freiheitsentzugs an. Massstab ist ausschliesslich die Beschränkung der persönlichen Freiheit ( BGE 124 IV 1 E. 2a; BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 113 IV 118 E. 2). Besondere Entbehrungen, die mit dem Freiheitsentzug zusammenhängen, sind unmassgeblich (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 273 N. 122). Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da jeweils über die Haftbedingungen in den verschiedenen ausländischen Anstalten instruiert werden müsste. Dass in Deutschland, wie der Beschwerdeführer vorbringt, allenfalls eine andere Regelung gilt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 dStGB), ist nicht entscheidend. Die Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer voll auf die Strafe angerechnet. Die Vorinstanz hat Art. 69 StGB somit nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 2004 BGE 130 IV 6 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 2004 BGE 130 IV 6 Tribunale federale (DTF) Volume IV 2004 BGE 130 IV 6

Regeste Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB, Art. 14 IRSG; Anrechnung der Untersuchungshaft. Für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe ist einzig die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Besondere Entbehrungen während einer ausländischen Auslieferungshaft können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (E. 4). Regeste Art. 69 et 110 ch. 7 CP, art. 14 EIMP; imputation de la détention préventive. Pour l'imputation de la détention préventive, seule est déterminante la durée de la détention. On ne saurait, en plus, prendre en compte des privations particulières endurées pendant une détention extraditionnelle à l'étranger (consid. 4). Regesto Art. 69 e 110 n. 7 CP, art. 14 AIMP; computo del carcere preventivo. Per il computo del carcere preventivo è determinante soltanto la durata della privazione di libertà. Le particolari condizioni della carcerazione sofferta all'estero in vista dell'estradizione non sono di ulteriore rilievo (consid. 4).

Urteilskopf 130 IV 6

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.205/2002 vom 6. Januar 2004 Regeste Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB , Art. 14 IRSG ; Anrechnung der Untersuchungshaft. Für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe ist einzig die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Besondere Entbehrungen während einer ausländischen Auslieferungshaft können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (E. 4). Erwägungen ab Seite 6 BGE 130 IV 6 S. 6 Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 69 StGB . Die Vorinstanz hätte die Zeit der Auslieferungshaft, die er in einem "berüchtigten" spanischen Gefängnis verbracht habe, mindestens doppelt auf seine Gefängnisstrafe anrechnen müssen. Gemäss Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Art. 14 IRSG (SR 351.1) sieht vor, dass im Ausland erstandene Auslieferungshaft gemäss Art. 69 StGB angerechnet wird. Er enthält keine weitere Regelung und sieht insbesondere nicht vor, dass der Richter den Massstab der Umrechnung bestimmt. Es gilt somit die allgemeine Regel des Art. 69 StGB . Nach dieser Bestimmung ist jede Art der Untersuchungshaft (im Sinn von Art. 110 Ziff. 7 StGB ) gleich anzurechnen. Es kommt BGE 130 IV 6 S. 7 allein auf die Dauer des Freiheitsentzugs an. Massstab ist ausschliesslich die Beschränkung der persönlichen Freiheit ( BGE 124 IV 1 E. 2a; BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 113 IV 118 E. 2). Besondere Entbehrungen, die mit dem Freiheitsentzug zusammenhängen, sind unmassgeblich (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 273 N. 122). Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da jeweils über die Haftbedingungen in den verschiedenen ausländischen Anstalten instruiert werden müsste. Dass in Deutschland, wie der Beschwerdeführer vorbringt, allenfalls eine andere Regelung gilt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 dStGB), ist nicht entscheidend. Die Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft wurde dem Beschwerdeführer voll auf die Strafe angerechnet. Die Vorinstanz hat Art. 69 StGB somit nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.