Regeste Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu berücksichtigen? (Frage offengelassen).
Regeste Féries (art. 56 ch. 3 LP). Doit-on tenir compte des féries également lors de la communication de la décision sur recours d'une autorité cantonale supérieure de surveillance, respectivement lors du calcul du délai pour recourir au Tribunal fédéral? (question laissée indécise).
Regesto Ferie (art. 56 n. 3 LEF). Va tenuto conto delle ferie anche per la notificazione della decisione su ricorso di un'autorità cantonale superiore di vigilanza e per il computo del termine di ricorso al Tribunale federale? (questione lasciata indecisa).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Dezember 1986, d.h. während der Weihnachts-Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 3 SchKG ) zugestellt. Wie das Bundesgericht BGE 113 III 5 S. 6 bisher stets annahm (vgl. BGE 96 III 53 E. 1 mit Hinweis), entfaltet die Zustellung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Wirkung in einem solchen Fall erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien, was hier der 2. Januar 1987 war. Als der Rekurrent die Rekursschrift am 9. Januar 1987 der Post übergab, war die zehntägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG aus der Sicht der genannten Rechtsprechung somit noch nicht abgelaufen. In BGE 82 III 52 E. 1 wurde zu deren Begründung auf JAEGER (N. 3 zu Art. 56 SchKG ) verwiesen. Dieses Zitat ist jedoch insofern nicht einschlägig, als dieser Autor zwar festhält, Art. 56 SchKG (wonach "Betreibungshandlungen" unter anderem zu bestimmten Zeiten untersagt sind) richte sich nicht nur an die Betreibungsbeamten, sondern auch an alle andern Behörden, die bestimmend in den Gang der Betreibung einwirkten, er diese Aussage jedoch in dem Sinne präzisiert, dass die erwähnte Bestimmung für vollstreckungsrechtliche Aufsichtsbehörden nur insofern gelte, als diese nicht nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, sondern selbständig in das Verfahren eingreifen und etwa dem Betreibungsbeamten spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder den Parteien Fristen ansetzen würden. Es erübrigt sich indessen, die Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden hier näher zu erörtern, da sich der Rekurs aus den nachstehend darzulegenden Gründen ohnehin als unbegründet erweist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) Band III 1987 BGE 113 III 5 Tribunal fédéral (ATF) Volume III 1987 BGE 113 III 5 Tribunale federale (DTF) Volume III 1987 BGE 113 III 5
Regeste Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu berücksichtigen? (Frage offengelassen). Regeste Féries (art. 56 ch. 3 LP). Doit-on tenir compte des féries également lors de la communication de la décision sur recours d'une autorité cantonale supérieure de surveillance, respectivement lors du calcul du délai pour recourir au Tribunal fédéral? (question laissée indécise). Regesto Ferie (art. 56 n. 3 LEF). Va tenuto conto delle ferie anche per la notificazione della decisione su ricorso di un'autorità cantonale superiore di vigilanza e per il computo del termine di ricorso al Tribunale federale? (questione lasciata indecisa).
Urteilskopf 113 III 5
3. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1987 i.S. X. (Rekurs) Regeste Betreibungsferien ( Art. 56 Ziff. 3 SchKG ). Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu berücksichtigen? (Frage offengelassen). Erwägungen ab Seite 5 BGE 113 III 5 S. 5 Aus den Erwägungen: 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Dezember 1986, d.h. während der Weihnachts-Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 3 SchKG ) zugestellt. Wie das Bundesgericht BGE 113 III 5 S. 6 bisher stets annahm (vgl. BGE 96 III 53 E. 1 mit Hinweis), entfaltet die Zustellung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Wirkung in einem solchen Fall erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien, was hier der 2. Januar 1987 war. Als der Rekurrent die Rekursschrift am 9. Januar 1987 der Post übergab, war die zehntägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG aus der Sicht der genannten Rechtsprechung somit noch nicht abgelaufen. In BGE 82 III 52 E. 1 wurde zu deren Begründung auf JAEGER (N. 3 zu Art. 56 SchKG ) verwiesen. Dieses Zitat ist jedoch insofern nicht einschlägig, als dieser Autor zwar festhält, Art. 56 SchKG (wonach "Betreibungshandlungen" unter anderem zu bestimmten Zeiten untersagt sind) richte sich nicht nur an die Betreibungsbeamten, sondern auch an alle andern Behörden, die bestimmend in den Gang der Betreibung einwirkten, er diese Aussage jedoch in dem Sinne präzisiert, dass die erwähnte Bestimmung für vollstreckungsrechtliche Aufsichtsbehörden nur insofern gelte, als diese nicht nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, sondern selbständig in das Verfahren eingreifen und etwa dem Betreibungsbeamten spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder den Parteien Fristen ansetzen würden. Es erübrigt sich indessen, die Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden hier näher zu erörtern, da sich der Rekurs aus den nachstehend darzulegenden Gründen ohnehin als unbegründet erweist.