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BGE 111 IB 49

Bundesgericht (BGE) · 1985-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz). Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten.

Regeste Art. 49 al. 2 EIMP (entraide pénale internationale). Dès lors que le mandat d'arrêt aux fins d'extradition ne produit pas d'effet tant que la personne poursuivie est détenue pour les besoins d'une instruction ou l'exécution d'un jugement, l'intéressé ne peut recourir contre lui aussi longtemps que ces circonstances existent.

Regesto Art. 49 cpv. 2 AIMP (assistenza internazionale in materia penale). Poiché l'ordine di arresto in vista d'estradizione è inefficace fintantoché la persona perseguita si trova in carcere preventivo o espiatorio, l'interessato non può impugnarlo finché perduri tale circostanza.

Sachverhalt

ab Seite 49 BGE 111 Ib 49 S. 49 Gestützt auf ein Urteil des Gerichtes von Helsingborg vom 14. Juli 1983, mit welchem ein gewisser Thomas K. wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde, und ein Gesuch der Interpol Stockholm vom 20. Mai 1985 um provisorische Verhaftung zwecks späterer Auslieferung erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 18. Juni 1985 gegen X., der mit Thomas K. identisch sein soll, einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde dem Betroffenen am 21. Juni 1985 ausgehändigt. X. befindet sich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Zürich in Untersuchungshaft. BGE 111 Ib 49 S. 50 Mit Eingabe vom 1. Juli 1985 beschwert sich X. bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Erwägungen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) sonstiges 1985 BGE 111 IB 49 Tribunal fédéral (ATF) autres 1985 BGE 111 IB 49 Tribunale federale (DTF) diversi 1985 BGE 111 IB 49

Regeste Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz). Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten. Regeste Art. 49 al. 2 EIMP (entraide pénale internationale). Dès lors que le mandat d'arrêt aux fins d'extradition ne produit pas d'effet tant que la personne poursuivie est détenue pour les besoins d'une instruction ou l'exécution d'un jugement, l'intéressé ne peut recourir contre lui aussi longtemps que ces circonstances existent. Regesto Art. 49 cpv. 2 AIMP (assistenza internazionale in materia penale). Poiché l'ordine di arresto in vista d'estradizione è inefficace fintantoché la persona perseguita si trova in carcere preventivo o espiatorio, l'interessato non può impugnarlo finché perduri tale circostanza.

Urteilskopf 111 Ib 49

10. Urteil der Anklagekammer vom 8. Juli 1985 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen Regeste Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz). Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten. Sachverhalt ab Seite 49 BGE 111 Ib 49 S. 49 Gestützt auf ein Urteil des Gerichtes von Helsingborg vom 14. Juli 1983, mit welchem ein gewisser Thomas K. wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde, und ein Gesuch der Interpol Stockholm vom 20. Mai 1985 um provisorische Verhaftung zwecks späterer Auslieferung erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 18. Juni 1985 gegen X., der mit Thomas K. identisch sein soll, einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde dem Betroffenen am 21. Juni 1985 ausgehändigt. X. befindet sich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Zürich in Untersuchungshaft. BGE 111 Ib 49 S. 50 Mit Eingabe vom 1. Juli 1985 beschwert sich X. bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Erwägungen Die Anklagekammer zieht in Erwägung: Nach Art. 49 Abs. 2 IRSG entfaltet der Auslieferungshaftbefehl keine Wirkung, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Der Betroffene ist deshalb in solchen Fällen durch den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht beschwert und damit zur Anfechtung desselben nicht legitimiert. Daran ändert die im Auslieferungshaftbefehl enthaltene Rechtsmittelbelehrung nichts. Der Umstand aber, dass es für die Strafzumessung im bezirksgerichtlichen Verfahren in Zürich von Bedeutung sein könnte, ob dem Verfolgten Straftatbestände eines gewissen Thomas K. zugerechnet würden, ist keine durch den Auslieferungshaftbefehl bewirkte Beschwer. Diese folgt vielmehr aus dem schwedischen Strafurteil, und es wird Sache des kantonalen Richters sein abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit Thomas K. identisch ist oder nicht. Solange der Beschwerdeführer kraft Anordnung einer kantonalen Strafbehörde wegen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft ist und deshalb der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam werden kann, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Auslieferungshaft zu Recht bestehe; eine noch nicht wirksam gewordene Haft kann nicht Anlass eines Haftentlassungsbegehrens sein. Dispositiv Demnach erkennt die Anklagekammer: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.