Regeste Art. 103 lit. a OG. Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.
Regeste Art. 103 let. a OJ. Un propriétaire foncier ne perd pas la qualité pour former un recours de droit administratif contre le refus d'une autorisation exceptionnelle (art. 34 al. 1 LAT) s'il aliène son bien-fonds au cours de la procédure devant le Tribunal fédéral.
Regesto Art. 103 lett. a OG. Un proprietario fondiario non perde la legittimazione di proporre ricorso di diritto amministrativo contro il diniego di un'autorizzazione derogatoria (art. 34 cpv. 1 LPT) ove alieni il proprio fondo nel corso della procedura dinanzi al Tribunale federale.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und 1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dahingefallen sei. Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat BGE 110 Ib 93 S. 94 die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG). Wird dieser vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) sonstiges 1984 BGE 110 IB 93 Tribunal fédéral (ATF) autres 1984 BGE 110 IB 93 Tribunale federale (DTF) diversi 1984 BGE 110 IB 93
Regeste Art. 103 lit. a OG. Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft. Regeste Art. 103 let. a OJ. Un propriétaire foncier ne perd pas la qualité pour former un recours de droit administratif contre le refus d'une autorisation exceptionnelle (art. 34 al. 1 LAT) s'il aliène son bien-fonds au cours de la procédure devant le Tribunal fédéral. Regesto Art. 103 lett. a OG. Un proprietario fondiario non perde la legittimazione di proporre ricorso di diritto amministrativo contro il diniego di un'autorizzazione derogatoria (art. 34 cpv. 1 LPT) ove alieni il proprio fondo nel corso della procedura dinanzi al Tribunale federale.
Urteilskopf 110 Ib 93
15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Sonja Weber gegen Stadt Diessenhofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste Art. 103 lit. a OG . Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft. Erwägungen ab Seite 93 BGE 110 Ib 93 S. 93 Aus den Erwägungen: 1.
b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und 1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dahingefallen sei. Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat BGE 110 Ib 93 S. 94 die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG). Wird dieser vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.