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BGE 107 V 112

Bundesgericht (BGE) · 1981-03-27 · Deutsch CH
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Regeste Art. 13 Abs. 3 AlVV. Der gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird nicht nur um die Dauer ganztägiger, sondern - unter Umrechnung auf ganze Tage - auch um diejenige nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Verhinderungen an einer Erwerbstätigkeit verlängert.

Regeste Art. 13 al. 3 OAC. La période de 365 jours au sens de l'art. 12 al. 1 OAC n'est pas seulement prolongée de la durée d'un empêchement de travailler imputable à la maladie ou à un accident portant sur la journée entière. Elle l'est aussi de la durée d'un tel empêchement portant sur une partie de la journée après conversion des jours d'inactivité partielle en jours d'inactivité totale.

Regesto Art. 13 cpv. 3 OAD. Il periodo di 365 giorni previsto dall'art. 12 cpv. 1 OAD non è solo prolungato dalla durata di un impedimento cagionato da malattia o da infortunio per un giorno intero. Esso lo è anche per la durata dell'impedimento per parte della giornata dopo conversione dei giorni di parziale inattività in giorni di inattività totale.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Der für den Nachweis der Mindestzahl von 150 vollen Arbeitstagen massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird um die innerhalb dieser Periode liegende Dauer einer (u.a.) krankheits- oder unfallbedingten Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängert (Art. 13 Abs. 3 AlVV).

a) Die Arbeitslosenkasse wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Auffassung der Vorinstanz, es seien im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht nur Tage mit gänzlicher, sondern auch solche mit lediglich hälftiger krankheits- oder unfallbedingter Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung der Arbeitslosenkasse besteht jedoch kein Anlass, Art. 13 Abs. 3 AlVV, BGE 107 V 112 S. 113 der die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung erleichtern wollte, einschränkend auszulegen und nur ganztägige Verhinderungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. Wohl aber sprechen gewichtige Gründe für die Lösung der Vorinstanz, die auch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit befürwortet wird. Denn es wäre stossend, wenn einerseits eine teilweise Verhinderung eines Versicherten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu einer Verlängerung des massgeblichen Zeitraumes von 365 Tagen führen würde, obschon sie während einer verhältnismässig langen Zeit bestünde, während andererseits schon eine nur kurzfristige, aber ganztägige Verhinderung eine entsprechende Ausdehnung des massgeblichen Zeitraumes zu bewirken vermöchte.

b) Laut ärztlicher Auskunft ist die Versicherte seit dem 30. April 1979 zur Hälfte arbeitsunfähig. Dies entspricht innerhalb des massgebenden Zeitraums bis zum 2. Januar 1980 einer Dauer von 248 Halbtagen bzw. von 124 Ganztagen mit verhinderter Erwerbstätigkeit. Damit verlängert sich die massgebende Periode von 365 Tagen über den 3. Januar 1979 hinaus rückwärts um weitere 124 Tage, also bis zum 1. September 1978. Im Zeitraum von diesem Tag an bis zum 2. Januar 1980 sind die zur Anspruchsberechtigung mindestens nötigen 150 vollen Arbeitstage nachgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band V 1981 BGE 107 V 112 Tribunal fédéral (ATF) Volume V 1981 BGE 107 V 112 Tribunale federale (DTF) Volume V 1981 BGE 107 V 112

Regeste Art. 13 Abs. 3 AlVV. Der gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird nicht nur um die Dauer ganztägiger, sondern - unter Umrechnung auf ganze Tage - auch um diejenige nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Verhinderungen an einer Erwerbstätigkeit verlängert. Regeste Art. 13 al. 3 OAC. La période de 365 jours au sens de l'art. 12 al. 1 OAC n'est pas seulement prolongée de la durée d'un empêchement de travailler imputable à la maladie ou à un accident portant sur la journée entière. Elle l'est aussi de la durée d'un tel empêchement portant sur une partie de la journée après conversion des jours d'inactivité partielle en jours d'inactivité totale. Regesto Art. 13 cpv. 3 OAD. Il periodo di 365 giorni previsto dall'art. 12 cpv. 1 OAD non è solo prolungato dalla durata di un impedimento cagionato da malattia o da infortunio per un giorno intero. Esso lo è anche per la durata dell'impedimento per parte della giornata dopo conversione dei giorni di parziale inattività in giorni di inattività totale.

Urteilskopf 107 V 112

23. Auszug aus dem Urteil vom 27. März 1981 i.S. Städtische Arbeitslosenkasse Bern gegen Reber und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste Art. 13 Abs. 3 AlVV . Der gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird nicht nur um die Dauer ganztägiger, sondern - unter Umrechnung auf ganze Tage - auch um diejenige nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Verhinderungen an einer Erwerbstätigkeit verlängert. Erwägungen ab Seite 112 BGE 107 V 112 S. 112 Aus den Erwägungen: 3. Der für den Nachweis der Mindestzahl von 150 vollen Arbeitstagen massgebende Zeitraum von 365 Tagen wird um die innerhalb dieser Periode liegende Dauer einer (u.a.) krankheits- oder unfallbedingten Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängert (Art. 13 Abs. 3 AlVV).

a) Die Arbeitslosenkasse wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Auffassung der Vorinstanz, es seien im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht nur Tage mit gänzlicher, sondern auch solche mit lediglich hälftiger krankheits- oder unfallbedingter Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung der Arbeitslosenkasse besteht jedoch kein Anlass, Art. 13 Abs. 3 AlVV, BGE 107 V 112 S. 113 der die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung erleichtern wollte, einschränkend auszulegen und nur ganztägige Verhinderungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. Wohl aber sprechen gewichtige Gründe für die Lösung der Vorinstanz, die auch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit befürwortet wird. Denn es wäre stossend, wenn einerseits eine teilweise Verhinderung eines Versicherten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu einer Verlängerung des massgeblichen Zeitraumes von 365 Tagen führen würde, obschon sie während einer verhältnismässig langen Zeit bestünde, während andererseits schon eine nur kurzfristige, aber ganztägige Verhinderung eine entsprechende Ausdehnung des massgeblichen Zeitraumes zu bewirken vermöchte.

b) Laut ärztlicher Auskunft ist die Versicherte seit dem 30. April 1979 zur Hälfte arbeitsunfähig. Dies entspricht innerhalb des massgebenden Zeitraums bis zum 2. Januar 1980 einer Dauer von 248 Halbtagen bzw. von 124 Ganztagen mit verhinderter Erwerbstätigkeit. Damit verlängert sich die massgebende Periode von 365 Tagen über den 3. Januar 1979 hinaus rückwärts um weitere 124 Tage, also bis zum 1. September 1978. Im Zeitraum von diesem Tag an bis zum 2. Januar 1980 sind die zur Anspruchsberechtigung mindestens nötigen 150 vollen Arbeitstage nachgewiesen.