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BGE 105 IA 1

Bundesgericht (BGE) · 1979-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).

Regeste Art. 4 Cst. Droit d'être entendu. Le droit de l'accusé de participer à l'audition des témoins est garanti indépendamment du point de savoir si le témoin domicilié dans un autre canton sera entendu par les autorités compétentes de ce canton ou par celles du canton dans lequel se déroule la procédure pénale en cause (consid. 3 litt. b).

Regesto Art. 4 Cost. Diritto di essere sentito. Il diritto dell'imputato di partecipare all'audizione dei testi è garantito indipendentemente dal fatto che il teste domiciliato in un altro cantone sia sentito dall'autorità competente di tale cantone o da quella del cantone in cui si svolge il procedimento penale (consid. 3b).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 b) Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme besteht auch dann, wenn der Zeuge nicht im Amtskreis oder im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden. Dementsprechend räumt das Konkordat über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274) den Parteien und ihren Vertretern ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht an Einvernahmen BGE 105 Ia 1 S. 2 und Augenschein durch die ersuchte Behörde ein (Art. 3 f.). Das muss auch im Strafverfahren gelten. Ob das mit der Sache befasste Gericht den in einem andern Kanton (vgl. Art. 355 Abs. 4 StGB) oder Bezirk wohnhaften Zeugen vorlädt und selber einvernimmt, oder ob es die zuständige Behörde des andern Kantons oder Bezirks um Rechtshilfe ersucht, kann auf das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme keinen Einfluss haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) sonstiges 1979 BGE 105 IA 1 Tribunal fédéral (ATF) autres 1979 BGE 105 IA 1 Tribunale federale (DTF) diversi 1979 BGE 105 IA 1

Regeste Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b). Regeste Art. 4 Cst. Droit d'être entendu. Le droit de l'accusé de participer à l'audition des témoins est garanti indépendamment du point de savoir si le témoin domicilié dans un autre canton sera entendu par les autorités compétentes de ce canton ou par celles du canton dans lequel se déroule la procédure pénale en cause (consid. 3 litt. b). Regesto Art. 4 Cost. Diritto di essere sentito. Il diritto dell'imputato di partecipare all'audizione dei testi è garantito indipendentemente dal fatto che il teste domiciliato in un altro cantone sia sentito dall'autorità competente di tale cantone o da quella del cantone in cui si svolge il procedimento penale (consid. 3b).

Urteilskopf 105 Ia 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1979 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Art. 4 BV . Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b). Erwägungen ab Seite 1 BGE 105 Ia 1 S. 1 Aus den Erwägungen: 3.

b) Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme besteht auch dann, wenn der Zeuge nicht im Amtskreis oder im Kanton des mit der Sache befassten Gerichts wohnt. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör darf nicht von der Ausgestaltung der Bestimmungen über die interkantonale Rechtshilfe abhängig gemacht werden. Dementsprechend räumt das Konkordat über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274) den Parteien und ihren Vertretern ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht an Einvernahmen BGE 105 Ia 1 S. 2 und Augenschein durch die ersuchte Behörde ein (Art. 3 f.). Das muss auch im Strafverfahren gelten. Ob das mit der Sache befasste Gericht den in einem andern Kanton (vgl. Art. 355 Abs. 4 StGB) oder Bezirk wohnhaften Zeugen vorlädt und selber einvernimmt, oder ob es die zuständige Behörde des andern Kantons oder Bezirks um Rechtshilfe ersucht, kann auf das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme keinen Einfluss haben.