Regeste Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen.
Regeste Péremption du droit de demander le remboursement des cotisations AVS versées indûment. La norme de l'art. 16 al. 3 dernière phrase LAVS, entrée en vigueur le 1er janvier 1973, est aussi applicable aux prétentions nées et échues avant l'entrée en vigueur de la nouvelle réglementation; mais le nouveau délai de péremption ne peut commencer à courir avant cette entrée en vigueur.
Regesto Perenzione del diritto di ripetere contributi AVS indebitamente pagati. La norma dell'art. 16 cpv. 3 ultima frase LAVS, entrata in vigore il 1o gennaio 1973, è pure applicabile ai diritti nati e operanti prima dell'entrata in vigore del nuovo ordinamento; però il nuovo termine perentorio non può decorrere prima d'allora.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 In der bis 31. Dezember 1972 gültig gewesenen Fassung lautete die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG wie folgt: "Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung." Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II S. 2485): "Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde." Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Übergangsbestimmung unterworfen worden wäre.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Eidg. Versicherungsgericht mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits bestanden. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchlTZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen BGE 102 V 206 S. 208 Rechts. Dieser Grundsatz erleidet aber u.a. gerade im Verjährungsrecht eine Ausnahme (vgl. Art. 49 SchlTZGB). Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit durch Befristung der Ausübung der Verjährung zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführt oder ändert, auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ( BGE 87 I 413 , 82 I 57 f.; IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 15, B III d; MUTZNER, Komm. N. 7 zu Art. 49 SchlTZGB; HAFNER, Komm. N. 5a zu Art. 883 aOR).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) Band V 1976 BGE 102 V 206 Tribunal fédéral (ATF) Volume V 1976 BGE 102 V 206 Tribunale federale (DTF) Volume V 1976 BGE 102 V 206
Regeste Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen. Regeste Péremption du droit de demander le remboursement des cotisations AVS versées indûment. La norme de l'art. 16 al. 3 dernière phrase LAVS, entrée en vigueur le 1er janvier 1973, est aussi applicable aux prétentions nées et échues avant l'entrée en vigueur de la nouvelle réglementation; mais le nouveau délai de péremption ne peut commencer à courir avant cette entrée en vigueur. Regesto Perenzione del diritto di ripetere contributi AVS indebitamente pagati. La norma dell'art. 16 cpv. 3 ultima frase LAVS, entrata in vigore il 1o gennaio 1973, è pure applicabile ai diritti nati e operanti prima dell'entrata in vigore del nuovo ordinamento; però il nuovo termine perentorio non può decorrere prima d'allora.
Urteilskopf 102 V 206
50. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1976 i.S. Gasser & Cie AG gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt Regeste Verwirkung der Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Beiträge. Die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verwirkungsnorm des Art. 16 Abs. 3 letzter Satz AHVG ist auch auf Ansprüche anzuwenden, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig wurden; doch kann die neue Verwirkungsfrist nicht vor diesem Inkrafttreten beginnen. Erwägungen ab Seite 207 BGE 102 V 206 S. 207 Aus den Erwägungen: 1. In der bis 31. Dezember 1972 gültig gewesenen Fassung lautete die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG wie folgt: "Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung." Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung des Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II S. 2485): "Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde." Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Übergangsbestimmung unterworfen worden wäre. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Eidg. Versicherungsgericht mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung des Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits bestanden. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchlTZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen BGE 102 V 206 S. 208 Rechts. Dieser Grundsatz erleidet aber u.a. gerade im Verjährungsrecht eine Ausnahme (vgl. Art. 49 SchlTZGB). Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, die Rechtssicherheit durch Befristung der Ausübung der Verjährung zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführt oder ändert, auch auf Ansprüche anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ( BGE 87 I 413 , 82 I 57 f.; IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 15, B III d; MUTZNER, Komm. N. 7 zu Art. 49 SchlTZGB; HAFNER, Komm. N. 5a zu Art. 883 aOR).