Volltext (verifizierbarer Originaltext)
64. Urtheil vom 27. Oktober 1883 in Sachen Bondo. A. Die zur „evangelisch=rhätischen“ Kirche des Kantons Grau¬ bünden gehörige Kirchgemeinde Bondo hatte den G. Martinelli aus Italien, ehemaligen katholischen Pfarrer, Dr. der Theologie, und zuletzt Methodistenprediger in Italien, zu ihrem Pfarrer gewählt. Da Dr. Martinelli den gesetzlich geforderten Ausweis über eine bestandene Maturitätsprüfung nicht leisten konnte, so wurde ihm von der kantonalen Kirchenbehörde von Graubünden die Zulassung zum theologischen Examen und folgegemäß zum kantonalen Kirchendienste verweigert, und es eröffnete der kan¬ tonale evangelische Kirchenrath der Kirchgemeinde Bondo, daß, so lange Dr. Martinelli nicht wählbar sei, die Einkünfte des Kirchenvermögens nicht zu seinen Gunsten verwendet werden dürfen. Da der Vorstand der Kirchgemeinde Bondo daraufhin, am 15. Juli 1882, beschloß, es solle Dr. Martinelli in seinen Funktionen fortfahren, auch dem Kirchenrathe die Berechtigung zur Verfügung über das Gemeindekirchengut und dessen Ertrag bestritt, so wandte sich der Kirchenrath beschwerend an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden mit dem Begehren, dieser möchte die Kirchgemeinde von Bondo zwingen, sich bei der Wahl des Pfarrers und in Bezug auf die Verwendung des Kirchenvermögens an die vom Gesetze vorgeschriebenen Normen zu halten. B. Als die Kirchgemeinde aufgefordert wurde, sich über diese Beschwerde vernehmen zu lassen, faßte sie am 31. August 1882
folgenden Beschluß: „Angesichts der unbegreiflichen Formalitäten „und Vorwände, die von der hochlöbl. Synode vorerst und so¬ „dann auch vom Tit. kantonalen Kirchenrathe zu dem Zwecke „in den Weg gelegt werden, damit sie sich des von ihr gewählten „Pfarrers Herrn Dr. G. Martinelli nicht bedienen könne, be¬ „schließt die Pfarrgemeinde Bondo einmüthig, sich als „chiesa „libera evangelica“ von allen bisherigen gesetzlichen und ad¬ „ministrativen Beziehungen, in welchen sie zu der bündnerischen „oder rhätischen evangelischen Kirche stand, loszusprechen.“ Diesen Beschluß übermittelte sie dem Kleinen Rathe mit dem Bemerken, daß nunmehr die Klage des Kantonskirchenrathes gegenstandslos geworden sei. C. Daraufhin erließ der Kleine Rath des Kantons Grau¬ bünden am 8. September 1882 eine provisorische Verfügung, in welcher dem Kirchenvorstande von Bondo anbefohlen wurde, das Kirchenvermögen bis zur Austragung der Sache in keiner Weise zu vermindern. Am 11. November 1882 sodann faßte der Kleine Rath, nachdem ihm mittlerweilen ein von zwei Bürgern von Bondo unterzeichneter Protest gegen die Schlu߬ nahme der Gemeindebehörde vom 15. Juli zugegangen, auch der evangelische Kirchenrath von Neuem sein Einschreiten angerufen hatte, definitiv den Beschluß: „1. Die provisorische Verfügung „vom 8. September 1882 wird als definitiv erklärt und das „Vermögen der evangelisch=rhätischen Kirche von Bondo kann „nicht in den Besitz noch in die Nutznießung der freien evan¬ „gelischen Kirche von Bondo übergehen. 2. Auch kann die Ver¬ „waltung des Vermögens nicht dieser letztern anvertraut werden, „vielmehr ist es an der politischen Gemeinde Bondo und in „ihrem Namen am betreffenden Vorstande, das Vermögen der „Kirchgemeinde Bondo zu Handen zu nehmen, um es pflicht¬ „gemäß zu verwalten, und der Vorstand von Bondo wird bis „Ende November laufenden Jahres dem Kleinen Rathe ein „Inventar des Vermögens zustellen, sowie auch ein Certifikat, „daß dasselbe in die Verwaltung des Vorstandes übergegangen „sei.“ Dieser Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgenden Er¬ wägungen: Der Gemeindebeschluß vom 31. August 1882 sei als thatsächlich gefaßt zu betrachten; immerhin könne durch Gemeindebeschluß kein Glied der evangelisch=rhätischen Kirche ver¬ halten werden, aus derselben auszutreten und liege auch bis nicht vor, wie viele einzelne Mitglieder der Kirchgemeinde Bondo aus der rhätisch=evangelischen Kirche ausgetreten seien, und sich der „freien evangelischen Kirche“ angeschlossen haben. Die Bil¬ dung neuer Religionsgenossenschaften sei allerdings nach Art. 11 der Kantonsverfassung statthaft; dagegen habe die als mit der evangelisch=rhätischen Kirche verbundene öffentliche Korporation bestandene Kirchgemeinde Bondo durch den Gemeindebeschluß vom
31. August 1882 nicht aufgelöst werden können, da hiezu die Zustimmung der Kantonalbehörden erforderlich wäre. Dieselbe sei daher noch fortwährend als rechtlich existent zu betrachten. Dem¬ gemäß müsse aber nach Art. 11, Lemma 4 der Kantonsverfassung vom Kleinen Rathe, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichts¬ rechtes, auch dafür gesorgt werden, daß das Vermögen dieser Kirchgemeinde unangetastet seinem Zwecke erhalten bleibe, und nicht, infolge des Gemeindebeschlusses vom 31. August 1882, aus einem öffentlichen Fonds zu Vermögen einer privaten, der Kontrolle des Staates in ökonomischer Beziehung entzogenen, Religionsgemeinschaft werde. D. Gegen diesen Beschluß machte die Kirchgemeinde Bondo, unter Berufung auf Art. 49, 50 und 51 der Bundesverfassung und Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte eine staatsrechtliche Beschwerde anhängig. Sie beantragte: das Bundesgericht möge erkennen:
1. Der beiliegende Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden sei aufgehoben, eventuell unter Kostenfolge.
2. Das Kirchenvermögen von Bondo gehöre als öffentliches Gut der Kirchgemeinde, d. h. der chiesa libera, eventuell es sei eine Vermögenstheilung nach Maßgabe der numerischen Stärke der Fraktionen vorzunehmen. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie in thatsächlicher Beziehung aus, daß die Sprachenfrage für sie bei der Berufung des Dr. Martinelli ein wesentliches Moment gebildet habe, da die graubündnerische Synode für die Gemeinden italienischer Zunge keine Auswahl von tüchtigen, der italienischen Sprache mächtigen
Geistlichen darbiete, sowie daß im fernern die Ausweise des Dr. Martinelli in wissenschaftlicher und sittlicher Beziehung der¬ art gewesen seien, daß ihm, wie in andern Fällen auch ge¬ schehen sei, der Maturitätsausweis füglich hätte erlassen werden können. In rechtlicher Beziehung macht sie wesentlich geltend: Der Beschluß der Gemeinde Bondo werde vom Kleinen Rathe als authentisch anerkannt und es habe derselbe der Gemeinde das Recht zuerkannt, aus dem Synodalverbande auszutreten und sich als freie Kirche zu konstituiren; als solche bilde sie selbstverständlich, da nach § 88 des graubündnerischen Privat¬ rechtes die juristischen Personen zu ihrer Entstehung der staat¬ lichen Genehmigung nicht bedürfen, eine juristische Person und zwar eine Korporation öffentlich=rechtlichen Charakters, über welche dem Staate wie bisher das Aufsichtsrecht zustehe. Aller¬ dings könne durch Gemeindebeschluß Niemand zum Austritte aus der rhätisch=evangelischen Kirche gezwungen werden. Allein darum handle es sich auch gar nicht. Wenn eine Minderheit in der genannten Kirche verbleiben wolle, so möge sie sich kon¬ stituiren, worauf dann eventuell die Frage der Theilung des Vermögens zwischen den verschiedenen Fraktionen entstehen würde. Der Kleine Rath stelle sich in seiner angefochtenen Schlußnahme auf den Standpunkt des Staatskirchenthums dieser sei aber mit dem eidgenössischen und kantonalen Ver¬ fassungsrechte unvereinbar. Das Recht der Glaubens= und Ge¬ wissensfreiheit und das in Art. 50 der Bundesverfassung, wie in Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege aufgestellte Prinzip involviren auch das Recht, Kirchgemeinden zu bilden und am Kirchenvermögen zu partizi¬ piren. Nachdem die Korporation der Kirchgemeinde Bondo be¬ schlossen habe, aus dem rhätisch=evangelischen Kirchenverbande auszutreten, und, mit dem ganz gleichen Zwecke wie bisher, als chiesa libera fortzubestehen, müsse ihr, vorbehältlich der Rechte einer allfälligen, gegenwärtig aber faktisch gar nicht vorhandenen, Minderheit, auch das Kirchenvermögen folgen, das dadurch seinem Zwecke nicht entfremdet, sondern gerade erhalten werde. In gleicher Weise sei ja auch bei Annahme der Reformation in der früher katholischen Kirchgemeinde Bondo derselben das Kirchen¬ vermögen verblieben. Dem Staate oder der rhätischen Synode stehen gar keine Rechte an dem Kirchenvermögen der Ge¬ meinde zu. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Kleine Rath des Kantons Graubünden: Es wolle das Bundesgericht die Rekurrentin mit ihrem in allen Theilen un¬ begründeten Rekurs aus formellen, eventuell auch aus mate¬ riellen Gründen abweisen, indem er im Wesentlichen geltend von macht: Die Aufhebung, Trennung und Neubegründung öffentlichen Korporationen sei nur mit Genehmigung der staat¬ lichen Behörden möglich; dieselbe sei durchaus eine Frage des öffentlichen Rechtes. Die, einen Theil der nach Art. 11 der Kantonsverfassung als öffentliche Religionsgenossenschaft zu be¬ trachtenden evangelisch=rhätischen Kirche bildende Kirchgemeinde Bondo habe ohne Konsens der Staatsbehörden nicht aufgehoben werden können. Eine neubegründete freikirchliche Gemeinde da¬ gegen könnte blos den Charakter eines Privatvereines bean¬ spruchen und könnte nicht als Rechtsnachfolgerin der öffent¬ lichen Kirchgemeinde betrachtet werden. Nun beanspruche die Rekurrentin das Kirchenvermögen als öffentliches Gut ohne darauf irgend welche Privatrechte geltend zu machen. Daraus folge, daß es sich hier um einen Anstand aus dem öffentlichen und nicht aus dem Privatrechte handle, und es sei demnach das Bundesgericht, welches nach Art. 59, Lemma 6 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nur Anstände aus dem Privatrechte, welche aus Trennung oder Neubildung von Religionsgenossenschaften hervorgehen, zu beurtheilen habe, nicht kompetent; dasselbe würde übrigens auch materiell zu Ab¬ weisung der Beschwerde gelangen müssen, umsomehr als die Rekurrentin irgendwelche anderweitige Verfassungsbestimmungen, die durch die angefochtene Schlußnahme verletzt sein sollten, nicht angeführt habe. Seiner Vernehmlassung fügt der Kleine Rath einen Bericht des evangelischen Kirchenrathes bei, welcher, ohne die streitige Rechtsfrage zu berühren, ausführt, daß der Kirchenrath anläßlich der Wahl des Dr. Martinelli durch die Kirchgemeinde Bondo, angesichts der bestehenden Gesetze, nicht anders habe handeln können, als er gethan, und welcher über¬
dem die Maßnahmen aufzählt, welche die kirchlichen Behörden getroffen haben, um den evangelischen Gemeinden italienischer Zunge entgegen zu kommen. F. Neplikando macht die Rekurrentin namentlich geltend: In casu sei die „Trennung“ und „Neubildung“ einer Religions¬ genossenschaft bereits erfolgt und sei man über alle Fragen des öffentlichen Rechtes einig, da ja die Rekurrentin die fort¬ dauernde Oberaufsicht des Staates anerkenne. Es handle sich einzig und allein noch um die Rechte am Kirchenvermögen: diese aber wurzeln, wenn auch freilich das Kirchenvermögen öffent¬ liches Gut sei, im Privatrechte und es liege demnach ein pri¬ vatrechtlicher Anstand vor. Die Rekurrentin gründe übrigens ihre Beschwerde auch auf Verletzung des Art. 11 der Kantons¬ verfassung und es sei somit das Bundesgericht auch nach Art. 59 litt. a des Organisationsgesetzes kompetent; nach der genann¬ ten Verfassungsbestimmung sei die Bildung neuer Religions¬ genossenschaften und zwar als öffentlicher Korporationen auch ohne Genehmigung der Staatsbehörde möglich, wie dies auch das Prinzip der Glaubens= und Gewissensfreiheit fordere und im Fernern aus §§ 87 und 88 des graubündnerischen Privat¬ rechtes folge. Im Fernern wendet sich die Rekurrentin in be¬ sonderer Eingabe gegen die Ausführungen des evangelischen Kir¬ chenrathes. G. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verzichtete auf Einreichung einer Duplik, übermittelte dagegen eine Eingabe des evangelischen Kirchenrathes, welche sich gegen verschiedene für die Rechtsfrage unerhebliche Behauptungen der Rekurrentin richtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung Kompetenz des Bundesgerichtes im Wesentlichen auf Art. 59, Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht „Anstände aus „dem Privatrechte, welche über Bildung oder Trennung von „Religionsgenossenschaften entstehen,“ zu beurtheilen hat. Aller¬ dings nimmt sie in ihrer Replik auch auf Art. 59 litt. a leg. cit. Bezug, weil, wie sie behauptet, durch den angefochtenen Beschluß des Kleinen Rathes Art. 11 der Kantonsverfassung verletzt Allein es kann diesem Momente eine selbständige Bedeutung nicht beigemessen werden, da ja Art. 11 der Kantonsverfassung von der Rekurrentin gerade deßhalb angerufen wird, weil er mate¬ rielle Rechtsnormen über die Bildung oder Trennung von Reli¬ gionsgenossenschaften enthalte, die bei Beurtheilung des hierüber waltenden Anstandes zu Gunsten der Rekurrentin zur Anwendung kommen müssen.
2. Es fragt sich also rücksichtlich der Kompetenz des Bundes¬ gerichtes einfach, ob hier ein Anstand aus dem Privatrechte, her¬ vorgegangen aus der Trennung oder Bildung von Religions¬ genossenschaften vorliege. In dieser Richtung ist nun zunächst estzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Wegenstetten=Hellikon vom 31. Dezember 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 656, Erwägung 1) aus¬ gesprochen hat, die auf solche Anstände bezüglichen Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden dem Bundesgerichte in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof zugewiesen worden sind nd daß somit die materielle Behandlung der Beschwerde jeden¬ falls nicht deßhalb abgelehnt werden kann, weil sie nicht im Civilprozeßwege, sondern im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde anhängig gemacht wurde.
3. Als „Anstände aus dem Privatrechte“ im Sinne der citirten Gesetzesbestimmung und des derselben zu Grunde lie¬ genden Art. 50, Absatz 3 der Bundesverfassung sind nun, wie der Rekurrentin zuzugeben ist, jedenfalls die Streitigkeiten über Ansprüche auf das Kirchenvermögen, welche anläßlich der Tren¬ nung oder Neubildung von Religionsgenossenschaften sich ergeben, zu betrachten. Denn diese Ansprüche auf das Kirchenvermögen können, wenn sie auch freilich regelmäßig nicht aus dem Privatrechte entstanden, sondern aus, der öffentlich=rechtlichen Stellung des oder der Ansprecher (als kirchliche, dem öffentlichen Rechte angehörigen Genossenschaften oder als Mitglieder von solchen) entsprungen sein werden, doch immerhin als Privat¬ rechte bezeichnet werden, da ja auch aus öffentlich=rechtlichen Ver¬ hältnissen private Vermögensrechte hervorgehen können. Es ist denn auch klar, daß der Gesetzgeber unter den „Anstän¬
den aus dem Privatrechte“ keine andern Streitigkeiten als eben diejenigen über das Kirchenvermögen im Auge haben konnte
4. Das Bundesgericht ist also grundsätzlich zur Beurtheilung von Anständen über die Berechtigung am Kirchenvermögen bei kirchlichen Spaltungen kompetent. Allein in casu handelt es sich nun primär nicht um eine solche vermögensrechtliche Streitig¬ keit, sondern um einen Streit über die öffentlich=rechtliche Stel¬ lung der Rekurrentin. In erster Linie und dem Anspruche auf das Kirchenvermögen präjudiziell nämlich hat die Rekurrentin den Anspruch erhoben, daß sie als Korporation des öffentlichen Rechtes anerkannt werden müsse; dies ergibt sich schon aus der Fassung ihres zweiten Rechtsbegehrens, wonach sie das Kirchen¬ gut als öffentliches Gut herausverlangt und folgt übrigens aus der ganzen Begründung der Beschwerde. Wie die Be¬ schwerde gestellt und begründet ist, stützt sich also der Anspruch der Rekurrentin nicht darauf, daß den gegenwärtigen Kirch¬ genossen von Bondo, resp. deren großer Mehrheit, wenn sie sich individuell von dem landeskirchlichen Verbande lostrennen und hernach einen besondern privaten Religionsverein unter sich bilden, Rechte auf das Gemeindekirchengut der bisherigen Kirch¬ gemeinde zustehen, sondern vielmehr darauf, daß die Kirch¬ genossen, nachdem sie sich durch Gemeindebeschluß von der rhäti¬ schen Kirche losgetrennt, für die von ihnen konstituirte frei¬ kirchliche Gemeinde ohne Weiters die Stellung einer Korporation des öffentlichen Rechtes, welche an die Stelle der bisherigen Kirchgemeinde trete, beanspruchen können. Die Frage nun aber, ob dies richtig sei, d. h. ob einer in dieser Weise begründeten freikirchlichen Gemeinde die Stellung einer Korporation des öffentlichen Rechtes, wie sie der bisherigen im rhätischen Syno¬ dalverbande gestandenen Kirchgemeinde zukam, ohne Weiteres zustehe, ist unzweifelhaft nicht eine Frage des Privatrechtes, sondern des Staatsrechtes. Dieselbe ist daher nach Art. 59, Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht vom Bundesgerichte, sondern von den politischen Behörden des Bundes zu entscheiden, und es kann das Bundesgericht daher auf Beurtheilung der Beschwerde, so lange diese präjudizielle Frage nicht von der zuständigen Behörde entschieden ist, nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.