Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9. Urtheil vom 2. März 1883 in Sachen Ruppli. A. Die Ehefrau des Rekurrenten, Frau Ruppli geb. Feier¬ abend, erwarb als Testamentserbin des Ende 1879 in Fisch¬ bach=Göslikon, Kanton Aargau, verstorbenen alt Friedensrichters Karl Josef Blattmann von Oberägeri, Kantons Zug, den Nach¬ laß desselben; in dem Kapitalbuche des Erblassers waren meh¬ rere auf Haus und Umgelände des J. J. Lander in Oberägeri versicherte Gültposten vorgemerkt, wobei indeß für zwei derselben von zusammen 2200 Fr., die Gültbriefe vermißt wurden. Frau Ruppli, welche, nach der Behauptung des Rekurrenten, glaubte, daß nur die Gültinstrumente verloren gegangen seien, die For¬ derung selbst dagegen fortbestehe, trat diese Gültposten dem Joseph Schätzli in Wiedikon, Kantons Zürich, angeblich an Zahlungs¬ statt, ab. Letzterer ließ die vermißten Gülttitel durch die Hypo¬ thekarkanzlei Zug gemäß der zugerischen Gesetzgebung verrufen und da Niemand Einsprache erhob, wurden ihm an Stelle der amortisirten neue Gültinstrumente ausgestellt. Am 12. März und 7. Mai 1881 nahm sodann Joseph Schätzli bei der Spar¬ kasse Zug zwei Anleihen von 700 Fr. und 400 Fr. auf, zu deren Sicherung er die beiden neuen Gülttitel als Faustpfand hinterlegte; daraufhin trat er am 21. Mai 1881 diese Gülten dem gegenwärtigen Rekurrenten, Gottlieb Ruppli kaufsweise ab. Als nun aber letzterer die Gültkapitalien sammt Zinsen dem Schuldner I. I. Lander kündete, erhob dieser hiegegen Einsprache, weil auch die Sparkasse Zug auf Kapital und Zins Anspruch erhebe. Die Sparkasse Zug hatte nämlich, wie sie nachträglich erst entdeckte, die im Nachlasse des K. J. Blatt¬ mann seiner Zeit vermißten und seither amortisirten Gült¬ instrumente am 18. Januar 1879 von dem Erblasser käuflich erworben und behauptete nun darauf gestützt, daß die fraglichen Forderungen ihr zustehen. In Folge dessen kam es zwischen Gottlieb Ruppli, welcher zuerst gegen I. I. Lander geklagt, diese Klage indeß nach geschehener Deposition der Zinsen fallen gelassen hatte, und der Sparkasse Zug zum Prozeß, welcher durch in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. August 1882 dahin entschieden wurde: „Es „habe die Beklagte die Sparkasse Zug den Kläger (Gottlieb „Ruppli) als Eigenthümer der beiden Gülten 1295 Fr. und „925 Fr. (gegen Anerkennung der darauf von der Sparkasse „Zug gemachten Darlehen von 400 Fr. und 700 Fr.) zu be¬ „trachten; mit dem weitern Begehren um Verabfolgung der bei „der Spar= und Leihkasse Unterägeri deponirten Zinsen und „Vergütung der dem Kläger aus dem mit Lander geführten „Prozesse erwachsenen Kosten sei Kläger aber abgewiesen.“ B. Nach diesem Urtheile, am 22. September 1882, verkaufte Gottlieb Ruppli die fraglichen zwei Gülten an die Spar= und Leihkasse Baar. Als er indeß mit einem Vertreter der Erwer¬ berin sich auf die Sparkasse Zug verfügte, um die Gülten aus¬ zulösen, verweigerte die Sparkasse Zug die Herausgabe und erwirkte am gleichen Tage eine „vorsorgliche Verfügung“ Vizegerichtspräsidenten von Zug, wonach sie „bevollmächtigt Wie- „wird, die bei ihr liegenden, von Schätzli, Franz Joseph „dikon, Zürich, den 12. März und 7. Mai 1881 versetzten Gül¬ „ten von 1295 Fr. und 925 Fr. in Handen zu behalten „über die Entschädigungsforderung und über das hierüber prä¬ „dentirte Faustpfandrecht gültig oder gerichtlich entschieden sein „wird.“ Diese vorsorgliche Verfügung wurde vom Kantons¬ gerichte Zug am 22. November 1882 bestätigt, weil die Spar¬ kasse Zug an den in ihrem Besitze befindlichen Gülten ein Faustpfandrecht für eine Entschädigungsforderung behaupte und in ihrem Besitze bis zum gerichtlichen Entscheide geschützt werden müsse, auch über dingliche oder Besitzklagen im Gerichtsstand der gelegenen Sache zu entscheiden sei. C. Nunmehr ergriff Gottlieb Ruppli den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er im Wesentlichen geltend: Die Sparkasse Zug prätendire für ihre angebliche Entschädigungsforderung wegen Verkaufs der alten Gülttitel ein Faustpfandrecht an den fraglichen zwei Gülten. Allein ein solches Faustpfandrecht existire nach der zugerischen Gesetzgebung ganz offenbar nicht, da keiner der Entstehungs¬ gründe eines Faustpfandrechtes, wie sie das zugerische Sachen¬ recht in seinen §§ 242, 244, 248 und 255 aufstelle, hier zu¬
treffe. Rekurrent sei aufrechtstehend und habe seinen festen Wohn¬ sitz in Beckenried, Kantons Unterwalden nid dem Wald. müsse daher mit einer persönlichen Entschädigungsforderung dort belangt und könne nicht vor den zugerischen Richter gezogen werden. Auch dürfe sein Vermögen nicht außerhalb seines Wohn¬ ortskantons für eine persönliche Forderung mit Arrest belegt werden; die angefochtene vorsorgliche Verfügung aber sei zwar nicht als Arrest bezeichnet, sachlich aber sei sie gar nichts an¬ deres als ein Arrest. Würde sie aufrecht erhalten, so wäre da¬ mit offenbar Thür und Thor zu Umgehung des Art. 59 der Bundesverfassung geöffnet; daher werde beantragt: „es sei die „auf Verlangen der Sparkasse Zug ihm gegenüber vom Vize¬ „präsidenten des zugerischen Kantonsgerichtes erlassene und vom „Kantonsgerichte unterm 16. November 1882 bestätigte vor¬ „sorgliche Verfügung vom 22. September 1882, weil eine Ver¬ „letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung involvirend, „aufzuheben.“ D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Kantonsgericht von Zug ohne weitere Bemerkungen an¬ schließt, führt die Sparkasse Zug aus: Die angefochtene vor¬ sorgliche Verfügung sei kein Arrest, sondern schütze nur die Spar¬ kasse im Besitze; es liege eine Bereicherung des Rekurrenten auf Kosten der Sparkasse vor, da die gleiche Person resp. deren Rechtsnachfolger den Gegenwerth der Gülten, wenigstens bis zum Belaufe von 1100 Fr., doppelt bezogen habe. Auf die daherige Entschädigungsforderung glaube die Sparkasse ihre Faustpfand= und Retentionsansprache ausdehnen zu können; übrigens sei darüber nicht vom Bundesgerichte, sondern von den zuständigen kantonalen Gerichten zu entscheiden. Zur Ent¬ scheidung über den Bestand von Pfandrechten und pfandrechtlich versicherten Forderungen aber sei, nach feststehender bundesrecht¬ licher Praxis, der Richter der gelegenen Sache kompetent. Durch das Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. August 1882 sei wohl über das Eigenthum an den streitigen Titeln, nicht aber über das Faustpfand= oder Retentionsrecht an denselben entschieden worden. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die „vorsorgliche Verfügung“ des Vizegerichtspräsidenten von Zug vom 22. September 1882 kann nicht als eine zum Zwecke des Besitzesschutzes erlassene richterliche Verfügung be¬ trachtet werden, denn dieselbe ist nicht etwa deshalb ausgewirkt und erlassen worden, um die Sparkasse Zug im Besitze der streitigen Gültbriefe gegen eigenmächtige Störungen durch den Rekurrenten, welche ja offenbar, der Lage der Sache nach, durchaus nicht zu befürchten waren, zu sichern. Vielmehr liegt auf der Hand, daß die Sparkasse Zug zu Sicherung ihres Be¬ sitzes einer richterlichen Verfügung gar nicht bedurfte und die angefochtene vorsorgliche Verfügung nicht zu diesem Zwecke, sondern vielmehr zu dem Zwecke auswirkte, die Nealisirung ihrer angeblichen Entschädigungsforderung durch richterliche Be¬ schlagnahme der fraglichen Gülttitel sicher zu stellen und für Beurtheilung ihrer Forderung den zugerischen Gerichtsstand zu begründen. Dem entspricht denn auch der Inhalt der angefoch¬ tenen Verfügung, wodurch nicht etwa dem Rekurrenten eigen¬ mächtige Besitzstörungen untersagt werden, sondern vielmehr die Sparkasse Zug richterlich bevollmächtigt wird, bis zum Austrag der Sache die Gülttitel in Händen zu behalten. Wenn daher auch freilich die angefochtene Verfügung formell nicht als Ar¬ rest ausgewirkt und qualifizirt wurde, so wurde doch sachlich mit derselben nichts anderes als eben eine Arrestlegung bezweckt,
d. h. dieselbe erscheint als ein verschleierter, in die Form einer bloßen vorsorglichen Verfügung gekleideter, Arrest.
2. Demnach muß sich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundes¬ verfassung, da Rekurrent unstreitig aufrechtstehend und im Kanton Unterwalden, nid dem Wald, fest niedergelassen ist, fragen, ob die fragliche Verfügung für eine persönliche Ansprache ausge¬ wirkt wurde. Dies ist aber unbedenklich zu bejahen. Allerdings nämlich beruft sich die Sparkasse Zug darauf, es stehe ihr an den streitigen Gültinstrumenten ein Faustpfand= oder daraus folgendes Retentionsrecht nicht nur, wie unbestritten, für ihre Darlehensforderung an I. Schätzli, sondern auch für eine Ent¬ schädigungsforderung wegen des zweiten Verkaufes der streitigen Gültforderungen zu. Allein diese Behauptung kann nach Lage
der Sache gar nicht als eine ernsthaft gemeinte gelten, d. h. es kann offenbar nicht angenommen werden, daß die Sparkasse Zug wirklich eine Pfandklage, über deren Begründetheit aller¬ dings das Bundesgericht nicht zu entscheiden hätte, gegen den Rekurrenten anzustellen beabsichtige, vielmehr erscheint ihre be¬ zügliche Behauptung als eine blos vorgeschobene, zum Zwecke der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung auf¬ gestellte. Die Sparkasse Zug hat es gänzlich unterlassen, irgend¬ welchen Pfandrechtstitel anzuführen und es ist dies auch be¬ greiflich, da ein solcher offensichtlich nicht besteht. Das behauptete Faustpfand= respektive Retentionsrecht nämlich könnte zweifellos blos ein gesetzliches sein; nun liegt aber ganz augenscheinlich keiner der Fälle, in denen nach zugerischem Rechte ein gesetzliches Pfand= resp. Zurückbehaltungsrecht besteht, vor, denn es ist nach Art. 246 des zugerischen Sachenrechtes vollständig klar, daß das zugerische Recht das gemeinrechtlich dem Gläubiger gegen¬ über dem verpfändenden Schuldner zustehende Zurückbehaltungs¬ recht am Faustpfande wegen anderer als der pfandrechtlich ver¬ sicherten Forderungen, an welches einzig etwa gedacht werden könnte, nicht kennt, wie denn auch dessen Voraussetzungen keinen¬ falls gegeben wären.
3. Handelt es sich aber somit in concreto um einen Ver¬ such der Umgehung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, so muß der Rekurs als begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene, vom Kantonsgerichte Zug am 22. November 1882 bestätigte, vorsorgliche Verfügung des Vizegerichtspräsi¬ denten von Zug vom 22. September 1882 als verfassungs¬ widrig aufgehoben.