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55. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Schärer und Comp. gegen Fritschi und Woodtli. A. In der auf Klage der Rekurrenten gegen die Rekurs¬ beklagte wegen Uebertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken eingeleiteten Polizeistrafsache hat das Obergericht des Kantons Luzern durch zweitinstanzliches Ur¬ theil vom 17. Mai 1883 erkannt:
1. Die Beklagten seien von Schuld und Strafe freige¬ sprochen.
2. Die Entschädigungsansprüche der Parteien seien denselben auf dem Civilwege vorbehalten.
3. Kläger haben sämmtliche Prozeßkosten zu bezahlen, soweit nicht durch den hierseitigen Rekursentscheid vom 26. Januar 1883 bereits definitiv anders entschieden worden ist. Dieselben haben somit an Beklagte eine Kostenvergütung von 84 Fr. zu leisten.
4. U. s. w. B. Nach Mittheilung dieses Urtheils erklärten Schärer und Comp. am 12. Juli 1883, daß sie dasselbe, welches „Ueber¬ tretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken und Entschädigungsforderung von 5000 Fr. und Folgen“ betreffe, zum „Rekurs und Appellation“ an das schwei¬ zerische Bundesgericht erklären. Zu Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes berufen sie sich:
a. auf das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879, Art. 18 bis 20;
b. auf das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 27. Juni 1874, Art. 29 und 30. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrenten haben gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 17. Mai 1883 das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ergriffen. Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß dieses Rechtsmittel in casu unstatthaft ist. Denn: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich als reines Strafurtheil, welches nur über den Strafpunkt, in keiner Weise dagegen über Civilpunkte entscheidet. Die Kompetenz, welche dem Bundesgerichte durch Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege übertragen ist, aber bezieht sich ganz offenbar nur auf Civil=, dagegen durchaus nicht auf Strafsachen, beziehungsweise es ist das in den erwähn¬
ten Gesetzesbestimmungen vorgesehene Rechtsmittel nur gegen Civilurtheile der kantonalen Gerichte, dagegen keineswegs gegen Strafurtheile statthaft. Die Art. 18 bis 20 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes, auf welche die Rekurrenten im Weitern Bezug genommen haben, vermögen hieran nichts zu ändern. Denn dieselben stellen wohl bundesrechtliche Normen des ma¬ teriellen und Prozeßrechtes auf, enthalten dagegen durchaus keine Bestimmung, wodurch das Bundesgericht als obere Instanz gegenüber kantonalen Strafurtheilen in Markenrechtssachen er¬ klärt würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.