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9_I_273

BGE 9 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Entscheid vom 23. Juli 1883 in Sachen Marthaler gegen Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 27. April 1883 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Der Klägerin, Anna Maria Marthaler, geb. Schärer, han¬ delnd für sich und ihre Kinder Emil und Ida Marthaler, ist das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen.

2. Die Entschädigung, welche demgemäß die Beklagte Jura¬ Bern=Luzern=Bahngesellschaft in Bern an die Klägerin zu be¬ zahlen hat, wird festgesetzt auf dreizehntausend Franken und diese Summe zinsbar erklärt à 5% seit dem Tage des Unfalles,

19. Juli 1881.

3. Die Beklagte hat die Kosten an die Kläger zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung der letztern ist bestimmt auf 475 Fr. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt die¬ selbe die Anträge:

1. Wittwe Marthaler und Mithaften seien mit ihrem Klage¬ begehren abzuweisen, eventuell

2. Die denselben vom Appellationshofe zugesprochene Entschä¬ digung sei angemessen herabzusetzen. Beides unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Kläger: es sei, unter Abweisung der Weiterziehung der Beklagten, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen unter Kostenfolge, wobei für die bundesgerichtliche Instanz eine Parteientschädigung von 150 Fr. verlangt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Jakob Marthaler von Bümplitz, geb. am 1. Juni 1850, der Ehemann und Vater der Kläger, war seit eirca sechs Jahren bei der beklagten Eisenbahngesellschaft als Rangirmeister, zuletzt mit einem Gesammteinkommen von circa 2000 Fr. per Jahr, — auf dem Bahnhofe in Delsberg angestellt. Am 19. Juli 1881, Nachmittags, an welchem Tage in Delsberg Markttag — 182

und daher das Bahnpersonal stärker als gewöhnlich beschäftigt war, begann Marthaler etwas vor 2 Uhr (der üblichen Zeit des Beginns) mit dem ihm obliegenden Manövriren, und zwar sollte ein Wagen von einem zu diesem Zwecke in Bewegung gesetzten Rangirzuge mittelst Stellens einer Weiche auf ein an¬ deres Geleise (das sogenannte Grubengeleise) verbracht werden. Da der einzige damals auf dem Bahnhofe Delsberg angestellte Weichenwärter, welcher bis 2 Uhr dienstfrei war, sich noch nicht auf seinem Posten befand, so beabsichtigte Marthaler, dieses Manöver in der Weise auszuführen, daß er selbst auf dem Rangirzuge (auf dem untersten Tritte der Lokomotive desselben Stellung nehmen, in der Nähe der, den Uebergang auf das Grubengeleise vermittelnden, Weiche (der Weiche Nr. 33) vom Zuge abspringen und dieselbe, nachdem er den vordern Theil des Zuges hatte vorbeipassiren lassen, umstellen wollte, wodurch der während der Fahrt vom Zuge losgekoppelte und daher mit verminderter Schnelligkeit nachfolgende hinterste Wagen auf das Grubengeleise übergeführt werden sollte, während der Zug selbst noch eine Strecke auf der Linie weiter gefahren wäre (soge¬ nanntes „Nachlaufenlassen“). Dem Lokomotivführer Schneider, welcher ihn darauf aufmerksam machte, ob nicht, mit Rücksicht auf das Fehlen des Weichenwärters, mit dem Manöver etwas gewartet werden könnte, bemerkte Marthaler, es sei viel zu thun, sonst könnte gewartet werden. Als nun das Manöver in der beschriebenen Weise ausgeführt werden sollte und daher Marthaler vor der, in der Nähe der Weiche Nr. 33 gelege¬ nen, Weiche Nr. 32 vom Zuge, auf welchem sich neben ihm und dem Lokomotivführer nur noch die Manövristen Affolter und Sommer befanden, absprang, stieß er sich gegen die Weiche, wurde infolge dessen rückwärts gegen den Zug geworfen, so daß er mit dem Kopfe gegen eine Achsenbüchse aufschlug, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Die Distanz, welche der Rangirzug von seinem anfänglichen Standorte bis zur Weiche Nr. 33 zu durchlaufen hatte, beträgt circa 150—170 Meter. Daß der Zug mit einer größern als der bei derartigen Manö¬ vern üblichen Geschwindigkeit gefahren sei, ist nicht festgestellt, Dagegen ist festgestellt, daß sowohl das sogenannte Nachlaufen¬ lassen als auch das Abspringen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen reglementarisch verboten war; der Vorderrichter stellte indeß gleichzeitig fest, daß diesen Verboten auf dem Bahnhofe Delsberg oft und unter den Augen der Aufsichtsbeamten ent¬ gegengehandelt worden sei, ohne daß deßhalb eine Ahndung oder auch nur Verweis erfolgt wäre; es habe vielmehr zu Umgehung der betreffenden Vorschriften das praktische Bedürfniß geradezu genöthigt und seien übrigens selbst höhere Angestellte darüber nicht im klaren gewesen, wie weit das Verbot des sogenannten Nachlaufenlassens gehe (ob dasselbe auch für Hauptbahnhöfe wie Delsberg gelte). Der Verunglückte hinterläßt seine im Jahre 1856 geborene Wittwe, sowie zwei in den Jahren 1877 und 1880 geborene Kinder; die Hinterlassenen sind gänzlich ver¬ mögenslos.

2. Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht¬ gesetzes begründeten Klage ist von der Beklagten in grundsätz¬ licher Beziehung einzig die Einrede des eigenen Verschuldens des Getödteten entgegengehalten worden und zwar hat der Vertreter der Beklagten in der heutigen Verhandlung zu deren Begrün¬ dung im Wesentlichen angebracht: Daß der Verunglückte unbe¬ strittenermaßen in zweifacher Beziehung gegen reglementarische Vorschriften gehandelt habe, möchte, da die betreffenden Verbote nicht konsequent gehandhabt worden seien, allerdings für sich allein zu Begründung der Einrede des eigenen Verschuldens nicht genügen; allein in Betracht falle auch, daß die Hand¬ lungsweise des Getödteten schon an und für sich eine gefähr¬ liche gewesen sei und er sich der Gefahr, welche ihm unmög¬ lich habe entgehen können, ohne dienstliche Nöthigung ausgesetzt habe. Das Abspringen von einem in Bewegung befindlichen Fahr¬ zeuge, schon für sich allein ein gefährlicher Akt, sei im vor¬ liegenden Falle dadurch noch gefährlicher geworden, daß das vom Verunglückten beabsichtigte Manöver des sogenannten Nach¬ laufenlassens ihn genöthigt habe, seine Aufmerksamkeit zu theilen und genau am bestimmten Orte und zur bestimmten Zeit ab¬ zuspringen, um den richtigen Moment zu Stellung der Weiche nicht zu verfehlen. Der Verunglückte sei auch zur Ausführung dieses Manövers gar nicht genöthigt gewesen; er hätte sehr

wohl die Ankunft des Weichenwärters abwarten oder dem Zuge zu Fuß bis zur Weiche vorangehen oder endlich den Zug bei der Weiche anhalten und dort den Wagen abkuppeln lassen können. Wenn er, statt das Manöver auf eine solche ungefähr¬ liche Art auszuführen, die allerdings bequemere, aber augen¬ scheinlich mit eminenter Gefahr verbundene, Art der Ausführ durch gleichzeitiges Abspringen vom Zuge und Nachlaufenlassen gewählt habe, so habe er den Unfall durch seine eigene Toll¬ kühnheit herbeigeführt und es könne die Beklagte dafür nicht ver¬ antwortlich gemacht werden.

3. In der rechtlichen Beurtheilung der aufgeworfenen Einrede des eigenen Verschuldens ist der dieselbe verwerfenden Entschei¬ dung des Vorderrichters, auf Grund des von letzterem festgestellten Thatbestandes, durchaus beizutreten und es mag zu Begründung dieser Entscheidung dem in den Gründen des angefochtenen Er¬ kenntnisses Ausgeführten nur noch beigefügt werden: Wie der Vertreter der Beklagten selbst im heutigen Vortrage zugegeben hat, kann darin allein, daß der Verunglückte bei Ausführung des Manövers, bei welchem der Unfall sich ereignete, gegen reglemen¬ tarische Vorschriften handelte, ein zurechenbares Verschulden nicht gefunden werden; denn die in Frage stehenden reglementarischen Verbote wurden festgestelltermaßen auf dem Bahnhofe Delsberg unter den Augen und mit stillschweigender Billigung der Auf¬ sichtsbeamten im Interesse rascherer Erledigung des Dienstes fort¬ gesetzt übertreten und es erscheint daher als begreiflich und ent¬ schuldbar, wenn die untergeordneten Angestellten und Arbeiter annahmen, diese Verbote haben, mochten sie auch immerhin von der zuständigen Stelle nicht zurückgenommen sein, ihren Werth und ihre Geltung verloren. Es kann sich daher nur fragen, ob das Verfahren des Verunglückten ein derartiges war, welches, von jedem reglementarischen Verbote abgesehen, einem sorg¬ samen Eisenbahnbediensteten als ein unzulässiges habe erscheinen müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Mag nämlich auch immerhin richtig sein, daß das vom Verunglückten ausgeführte Manöver kein ganz gefahrloses war, so ist doch nicht zu über¬ sehen, daß überhaupt manche Verrichtungen, welche im Interesse des Eisenbahndienstes von den Angestellten verlangt werden müssen, erfahrungsgemäß mit mehr oder weniger Gefahr ver¬ bunden sind und daß nun keineswegs gesagt werden kann, der Verunglückte habe sich muthwilligerweise der Gefahr ausgesetzt oder die Vorsicht eines ordentlichen Eisenbahnbediensteten außer Acht gelassen. Speziell das Abspringen von einem in Bewegung befindlichen Fahrzeuge während des Rangirens, wodurch der Unfall in concreto herbeigeführt wurde, gehört, nach den that¬ sächlichen Feststellungen des Vorderrichters, zu denjenigen Hand¬ lungen der Eisenbahnbediensteten, welche von ihnen, wenn sie anders den Anforderungen des Dienstes genügen wollen, häufig vorgenommen werden müssen; auch muß nach dem vor¬ liegenden Thatbestande angenommen werden, der Verunglückte sei, wenn er anders mit dem Rangiren rechtzeitig habe fertig wer¬ den wollen, genöthigt gewesen, das Manöver in der Weise, wie es wirklich geschah, auszuführen. Denn mit Rücksicht auf die gehäufte Arbeit mußte er mit dem Manövriren offenbar zeitig als möglich beginnen und es kann also darin, daß er nicht vorerst das Eintreffen des Weichenwärters abwartete, ein Verschulden nicht gefunden werden; es erhellt auch im fernern in keiner Weise, daß er mit den ihm zur Verfügung stehen¬ den Leuten im Stande gewesen wäre, das Manöver auf eine der andern, von der Beklagten angedeuteten, Arten rechtzeitig zu beenden.

4. Ist also im Prinzipe der Entscheidung des Vorderrichters durchaus beizutreten, so ist dagegen das Quantitativ der Ent¬ schädigung auf 12,000 Fr. zu reduziren. Denn mit Rücksicht auf das Einkommen des Getödteten, von welchem derselbe etwa 1000 Fr. auf den Unterhalt seiner Familie zu verwenden in der Lage war, auf sein Alter und seine Stellung, welche ein Avancement kaum gestattete, sowie mit Rücksicht auf das Alter und die Zahl der Hinterlassenen, erscheint der von der Vor¬ instanz gesprochene Entschädigungsbetrag rechtsirrthümlicherweise als etwas zu hoch gegriffen. Denn es muß angenommen wer¬ den, daß bei dessen Ausmaß dem Umstande, daß der Verun¬ glückte gegenüber seinen zwei Kindern nur bis zum Alter ihrer Arbeitsfähigkeit, das heißt etwa bis zum zurückgelegten sechs¬ zehnten Altersjahre alimentationspflichtig gewesen wäre und

daß er im Fernern kaum während der ganzen Dauer seiner muth¬ maßlichen Lebenszeit sein bisheriges Einkommen zu gewinnen im Stande gewesen wäre, nicht hinlänglich Rechnung getragen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dispositiv 1 und 3 des Urtheils des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern vom 27. April 1883 werden be¬ stätigt; dagegen wird Dispositiv 2 dahin abgeändert, daß die Entschädigung, welche die Beklagte an die Kläger zu bezahlen hat, auf 12,000 Fr. (zwölftausend Franken), zinsbar à 5 seit dem 19. Juli 1881, festgesetzt wird. eventuell