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9_I_263

BGE 9 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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51. Entscheid vom 20. Juli 1883 in Sachen Eheleute Gamper. A. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 9. Sep¬ tember 1882“ hat das Obergericht des Kantons Thurgau eine Aktenvervollständigung bezüglich der Frage des Verschuldens der Ehescheidung durch wiederholte Einvernahme der Parteien, so¬ wie durch Abhörung der von ihnen bezeichneten Zeugen Jakob Lüthy, Landwirth in Bommershäusli, geboren 1842, Barbara Lüthy daselbst, geb. 1834, Karl Lüthy, Sohn, von Bommers¬ häusli, geb. 1842, Bernhard Schwager im Erdberg bei Winter¬

* Siehe diese Entscheidung in Bd. VIII, S. 415 u. ff. dieser Sammlung.

thur, geb. 1872, Adam Gamper in Bommershäusli, geb. 1826, Rosine Gamper, geb. Huber, in Berg bei Wängi, geb. 1846, Hebamme, und Elisabetha Kocherhans, geb. Stäubli in Wängi, geb. 1811, vornehmen lassen und hat im Weitern den Akten das zwischen den Parteien ergangene gerichtliche Urtheil vom

13. Oktober 1881 beigelegt. Es ist im fernern gemäß Disposi¬ tiv 1 a der erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidung das kan¬ tonale Urtheil dahin vervollständigt worden, daß die kanto¬ nalen Instanzen die Entschädigungsforderung der Rekursbeklag¬ ten auch in quantitativer Beziehung beurtheilt haben und zwar hat das Obergericht des Kantons Thurgau unterm 28. Mai 1883 zweitinstanzlich erkannt: 1. Sei in Ergänzung des ober¬ gerichtlichen Urtheils vom 30. Juni 1882 die vom Appellanten an die Appellatin aushinzuzahlende Entschädigung auf 800 Fr. und die Gesammtprozeßkostenforderung der Appellatin seit 30. Juni 1882 auf 450 Fr. fixirt. 2. Zahle der Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe er die Appellatin mit 35 Fr. Appellationskosten zu entschädigen. Durch eine fernere Entscheidung vom 28. Mai 1883 hat das Ober¬ gericht des Kantons Thurgau im Weitern über die Rechtsfrage: Ist der Appellant (gegenwärtiger Rekurrent) pflichtig, das von der Appellatin (gegenwärtigen Rekursbeklagten) in die Ehe mit ihm eingebrachte Vermögen bestehend in 2402 Fr. 37 Cts. Baarschaft und Guthaben in banküblicher Weise sicher zu stellen?

2. Eventuell: Ist der Appellant zu banküblicher Sicherstellung des der Appellatin bei Ausscheidung des ehelichen Gemeinver¬ mögens zukommenden Antheils pflichtig zu erklären? erkannt: „1. Sei in Bejahung der zweiten Rechtsfrage der Appellant pflichtig erklärt, innert Monatsfrist entweder: a) durch Errich¬ tung eines Ueberbesserungsbriefes auf seine Liegenschaften im Be¬ trage von 2000 Fr. oder b) durch zwei im Kanton wohnende solide Bürgen, von denen jeder mindestens ein steuerbares Kapital von 3000 Fr. besitzt, für den unter litt. a genannten Betrag Sicherheit zu leisten. 2. Zahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und habe er die Appellatin an Appel¬ lationskosten mit 25 Fr. zu entschädigen.“ B. Gegen die beiden erwähnten Entscheidungen des Ober¬ gerichtes des Kantons Thurgau ergriff der Rekurrent die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht; er stellt in schriftlicher Eingabe vom 15. Juni 1883 folgende Anträge: 1. Die Ehe der Liti¬ ganten sei gänzlich geschieden. 2. Die beiden Kinder Elisabetha und Johannes seien dem Vater zugetheilt und die vom Ober¬ gerichte ausgesprochene jährliche Alimentation von je 120 Fr. für jedes Kind sei als aufgehoben erklärt. 3. Die Prozeßentschädi¬ gung von 800 Fr. sei gänzlich aufgehoben, weil die Haupt¬ schuld der Ehescheidung nicht auf Seite des Appellanten, son¬ dern auf Seite der Klägerin liegt und überdies dem laut bundes¬ gerichtlichen Urtheile vom 6. September 1882 ertheilten Auf¬ trage auf Abnahme des vom Beklagten angebotenen Gegen¬ beweises absolut keine Folge geleistet wurde. 4. Die erlaufenen Prozeßkosten seien auf Rechnung der ehelichen Gütergemeinschaft zu setzen. 5. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben im Sinne von Art. 49, Lemma 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und im Sinne der ausdrücklich vom Bundesgerichte laut Urtheil vom 9. September vorigen Jahres gegebenen Weisung die Auseinandersetzung der œconomica der Litiganten gleich¬ zeitig mit der Ehescheidung in den Kreis der richterlichen Be¬ urtheilung zu ziehen und darüber abzusprechen. 6. Diese Aus¬ einandersetzung habe zu erfolgen auf Grundlage des von der Ehefrau in Wirklichkeit eingebrachten Frauenvermögens von 1450 Fr. unter Abweisung des nicht erhältlich gewesenen Rest¬ betrages von 840 Fr. und abzüglich der über die Eintreibung des Frauengutes erlaufenen Prozeßkosten von 600 Fr. und unter weiterm Abzug der von der Ehefrau bei der Leih= und Sparkasse Eschlikon ohne Wissen und Willen des Mannes er¬ hobenen 300 Fr. 7. Die Weibergutsversicherung sei als unnöthig und Mangels Bereinigung des ehelichen Vermögensstandes als nicht spruchreif abzuweisen, unter Kostenfolge; es sei wenn möglich nicht mehr durch Parteien, sondern durch die Akten abzu¬ sprechen. C. Auf Vertretung bei der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet, dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 14. Juli noch einige, in genanntem Schreiben näher be¬ zeichnete Aktenstücke eingesandt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Rekurs gegen die den Beklagten und Rekur¬ renten zu Sicherstellung des Frauengutes verhaltende Entschei¬ dung des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1883 sich richtet, ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung nicht konpetent; denn es handelt sich hier überall nicht um An¬ wendung des eidgenössischen Privatrechtes, sondern ausschließlich um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, worüber nicht das Bundesgericht entscheidet, sondern die kantonalen Ge¬ richte zu entscheiden haben.

2. Ebenso ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬ dung vom 9. September 1882 ausgeführt und geurtheilt hat, über die Frage der Ehescheidung selbst, sowie über die Zutheilung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an die Mutter und die daherige Alimentationsverpflichtung des Rekurrenten vom Bundesgerichte nicht mehr zu entscheiden, sondern kann es sich gemäß der erwähnten bundesgerichtlichen Entscheidung, nur mehr darum handeln, ob die kantonalen Instanzen die grundsätzliche Frage des Verschuldens der Ehescheidung und die davon abhängige Frage der Entschädigungs= und Kostenersatzpflicht des Rekurrenten richtig beurtheilt haben, oder ob vielmehr ihre sachbezüglichen Entscheidungen sich als unrichtig darstellen, beziehungsweise auf unrichtiger Anwendung des Bundesrechtes beruhen. Wenn der Rekurrent nachträglich noch beantragt, die kantonalen Gerichte seien anzuweisen, auch über die Auseinandersetzung der güter¬ rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten gleichzeitig wie über die Ehescheidung selbst zu erkennen, so kann diesem Begehren, von anderem abgesehen, schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein bezüglicher Auftrag an die kantonalen Gerichte in der bundes¬ gerichtlichen Zwischenentscheidung vom 9. September vorigen Jahres, welche für das gegenwärtige Verfahren maßgebend blei¬ ben muß, nicht enthalten ist, übrigens vom Rekurrenten auch gar nicht beantragt war.

3. Fragt sich aber einzig und allein, ob die Frage des Ver¬ schuldens der Ehescheidung und der Entschädigungs= und Kosten¬ ersatzpflicht des Rekurrenten von den kantonalen Gerichten richtig beurtheilt worden sei, wobei zu bemerken ist, daß nach Art. Alinea 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege das durch die angeordnete Aktenvervollständigung erhobene Beweismaterial vom Bundesgerichte auch in thatsäch¬ licher Richtung selbständig zu würdigen ist, so ist diese Frage unbedenklich zu bejahen, denn es ist vorerst völlig grundlos, wenn Rekurrent in seinen Rekursanträgen sich darüber be¬ schwert, daß die kantonalen Gerichte von ihm angetragene Gegen¬ beweise nicht abgenommen haben; vielmehr erhellt in keiner Weise, daß die kantonalen Gerichte erhebliche Beweisanträge des Rekurrenten zurückgewiesen oder nicht berücksichtigt haben. Durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nun aber ist, wenn von der nach Lage der Sache nicht maßgebenden Aus¬ sage des Bruders des Rekurrenten, des Adam Gamper, abge¬ sehen wird, kein die rekursbeklagte Ehefrau irgend erheblich be¬ lastendes Faktum bewiesen, während dagegen, wie die kanto¬ nalen Instanzen ganz richtig ausführen, durch eine Reihe über¬ einstimmender Zeugenaussagen (siehe die Aussagen des Jakob Lüthy, des Karl Lüthy, Sohn, der Barbara Lüthy, des Bern¬ hard Schwager) dargethan ist, daß Rekurrent die Rekursbeklagte in fortgesetzter Weise und in Gegenwart dritter Personen durch Ausdrücke wie „Hure“, „katholische Hure“ u. drgl. aufs gröb¬ lichste beschimpft und durch Ausschließen aus seinem Hause

u. s. w. lieblos behandelt hat. Durch dieses sein Verhalten aber hat Rekurrent ein eheliches Zusammenleben unmöglich ge¬ macht und dadurch die Ehescheidung ausschließlich selbst ver¬ schuldet, so daß er der Rekursbeklagten gegenüber als entschädi¬ gungspflichtig erklärt werden muß. Geht man aber grundsätzlich hievon aus, so kann auch das, übrigens nach kantonalem Recht zu fixirende, Quantitativ der Entschädigung, wie es von dem Obergerichte des Kantons Thurgau festgestellt worden ist, nicht als auf einem rechtsgrundsätzlichen Verstoße beruhend erachtet werden, vielmehr ist dasselbe mit Rücksicht auf das von den kantonalen Gerichten festgestellte Resultat der Inventur und das ausschließliche Verschulden des Rekurrenten den Verhältnissen angemessen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Es wird auf die Beschwerde des Rekurrenten, soweit sie sich gegen das ihn zu Sicherstellung des Frauengutes verhal¬ tende Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom

28. Mai 1883 richtet, wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

2. Im Uebrigen wird die Beschwerde des Rekurrenten als unbegründet abgewiesen und es hat somit in allen Theilen bei den Entscheidungen des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom

30. Juni 1882 und 28. Mai 1883 sein Bewenden.