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8_I_808

BGE 8 I 808

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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110. Urtheil vom 1./2. Dezember 1882 in Sachen Alder. A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1882 hat das Kantons¬ gericht von St. Gallen erkannt:

1. Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 2500 Fr. nebst Zins à 5% vom 31. Dezember 1879 an zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr von 40 Fr., der Kanzlei 13 Fr., dem Weibel 1 Fr. haben beide Parteien zu gleichen Theilen zu bezahlen. Die Appellationskosten sind wettgeschlagen und der erstinstanzliche Kostenspruch zu Gunsten des Klägers im Be¬ trage von 225 Fr. bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Verhandlung bean¬ tragt sein Anwalt: es sei dem Kläger die von ihm erstinstanz¬ lich geforderte Entschädigung von 10,000 Fr. sammt Zins à 5 % vom 31. Dezember 1879 an zuzusprechen unter Kostenfolge, indem er bemerkt, daß die durch den beklagtischen Anwalt an den frühern Anwalt des Klägers für Rechnung des Letztern erweislich geleisteten Abschlagszahlungen in Abrechnung fallen sollen. In Begründung seines Antrages bezieht er sich zunächst auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875, indem er ausführt, der Unfall sei durch eine von der beklagten Transportanstalt zu vertretende grobe Fahrlässigkeit verursacht worden; er fügt indeß bei: nach seiner Ueberzeugung fordere der Kläger nicht mehr als der von ihm erlittene materielle Schaden betrage; im Gegentheil, er bleibe mit seiner Forderung eher unter dem Betrage des wirklichen Schadens. Nichtsdestoweniger begründe er seinen Anspruch in erster Linie auf grobe Fahrlässigkeit, be¬ ziehungsweise auf den Art. 7 cit. nicht in der Meinung, daß er etwas verlange, was nur nach Art. 7 cit. verlangt werden könnte, wohl aber deßhalb, weil nach Art. 7 cit. das Er¬ messen des Richters in Bestimmung der Entschädigungssumme ein freieres sei, als nach Art. 5 leg. cit. Der Vertreter der Beklagten trägt unter eingehender Be¬ gründung auf Abweisung des Rekurses und einfache Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostens= und Entschädigungs¬ folge an, indem er namentlich bestreitet, daß der in Frage stehende Unfall durch eine von der Beklagten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ergiebt sich im wesentlichen Folgendes: Kläger, welcher Inhaber eines größern Landwirthschaftsgewerbes ist und als Stickerei¬ fabrikant 18 Arbeiter beschäftigt, erlitt bei der am 30. Dezember

1879 bei der Vonwylerbrücke zwischen Bruggen und St. Gallen stattgefundenen Entgleisung des beschleunigten Zuges Nro. 9 der Vereinigten Schweizerbahnen, in welchem er sich als Rei¬ sender befand, einen Bruch des rechten Wadenbeines. In Folge dieser Verletzung war Kläger während zwei Monaten gänzlich arbeitsunfähig und mußte überdem zum Zwecke seiner Heilung verschiedene Badekuren von einer Gesammtdauer von 42 Tagen durchmachen, so daß er während zirka 104 Tagen seiner Er¬ werbsthätigkeit gänzlich entzogen war. Die fragliche Fraktur ist geheilt, doch sei nach einem Zeugnisse des Arztes Zoller in Schönengrund vom 26. Juli 1882 das Fußgelenk noch immer nicht vollständig beweglich und der Knöchel noch immer etwas angeschwollen. An Baarauslagen für Heilungskosten hat Kläger 1210 Fr. verausgabt.

2. Wie das Bundesgericht bereits in seiner heutigen Ent¬ scheidung in Sachen der Wittwe Stricker ausgeführt hat, ist der in Frage stehende Eisenbahnunfall durch eine von der Beklag¬ ten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden und es kann daher gemäß Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dem Kläger außer dem Ersatze der nach Art. 2 und 5 des eitirten Gesetzes zu vergütenden Vermögensnachtheile noch eine ange¬ messene Geldsumme zugesprochen werden.

3. Geht man nun hievon aus, so erscheint als angemessen, die dem Kläger zweitinstanzlich zugesprochene Entschädigung auf 4200 Fr. zu erhöhen. Denn: Der dem Kläger infolge der zeitweisen gänzlichen Erwerbsunfähigkeit erwachsene Schaden kann, in Würdigung aller Verhältnisse, auf 15 Fr. per Tag oder für 104 Tage auf 1560 Fr. veranschlagt werden; rechnet man hiezu noch den Betrag der Baarauslagen des Klägers für Heilungskosten mit 1200 Fr. und erwägt man, daß Kläger, auch nach dem Verschwinden der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit während einiger Zeit nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sein wird, so ist der gesammte vermögensrechtliche Schaden des Klägers auf etwa 3000—3100 Fr. zu werthen. Daß nämlich der Kläger, wie er behauptet, in Folge der erlittenen Verletzung in Ausübung seines Gewerbes als Landwirth und Stickerei¬ fabrikant dauernd beeinträchtigt sein werde, ist, wie der Vorder¬ richter und zwar offenbar mit Recht thatsächlich festgestellt hat, nicht erwiesen und keineswegs anzunehmen. Dagegen rechtfertigt die, nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestattete, Be¬ rücksichtigung des Momentes, daß Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem persönlichen Wohlbefinden durch die Verletzung jedenfalls während längerer Zeit gestört worden ist, die Festsetzung der Entschädigungssumme auf 4200 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Gesammt¬ entschädigung von 4200 Fr. (viertausend zweihundert Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 31. Dezember 1879 an, zu bezahlen.

2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist bestätigt.