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87. Urtheil vom 30. Dezember 1882 in Sachen Gujer. A. C. Gujer=Wettstein in Russikon, Kantons Zürich, hatte an die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, deren geschäfts¬ leitender Theilhaber sein Schwiegersohn Jakob Peter war, eine Darlehnsforderung von 27,000 Fr. und war überdies für dieselbe theils allein, theils in Verbindung mit Mitbürgen Bürgschaftsverpflichtungen in bedeutendem Umfange eingegangen. Am 3. November 1881 nun schloß er mit der genannten Firma einen Vertrag ab, wonach ihm die Firma Waarenvorräthe im An¬ schlagswerthe von 52,192 Fr. 80 Cts. käuflich überließ und Buch¬ forderungen im Belaufe von 51,637 Fr. 81 Cts. zedirte, mit der Beredung, daß der Gegenwerth durch Verrechnung seiner Dar¬ lehnsforderung und durch Uebernahme von ihm verbürgter Schulden der Firma im Belaufe von 30,000 Fr. und 100,000 Fr. geleistet werden solle. Nachdem nicht lange nachher der Konkurs über die Firma Gebrüder Peter ausgebrochen war, erstattete das Handlungshaus Mayer=Weißmann und Comp. in Zürich, welches noch Ende Oktober 1881 an Gebrüder Peter eine von diesen kurz vorher bestellte Waarenlieferung im Fakturawerth von 27,419 Fr. 81 Cts. effektuirt hatte und dafür keine Deckung hatte erlangen können, dem Bezirksamte Lenzburg eine Straf¬ anzeige „gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, be¬ ziehungsweise Jakob Peter, Sohn und Wittwe Peter, geb. Zobrist,“ einerseits wegen Vertrauensmißbrauchs, begangen durch die kurz vor Ausbruch des Konkurses noch erfolgte Waarenbestellung, andrerseits wegen Verschleppung geltstag¬ lichen Vermögens, begangen in Folge des mit C. Gujer=Wett¬ stein am 3. November 1881 abgeschlossenen, mittlerweile theilweise ausgeführten, Vertrages; am Schluße der Anzeige ist bemerkt, es liege auf der Hand, daß nicht nur die verschleppten Waaren der Masse gehören, sondern auch die an der Verschlep¬ pung betheiligten Personen, wenn die Restitution nicht sofort erfolge, sammt und sonders zur Strafe gezogen werden müssen. B. Auf Grund dieser Strafanzeige wurde die Vorunter¬ suchung gegen Jakob Peter, Sohn, und Wittwe Peter, nicht
dagegen gegen C. Gujer=Wettstein vom Bezirksamte Lenzburg durchgeführt. Durch Verfügung vom 8. Februar 1882 beschloß sodann die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau: Alle Ak¬ ten seien dem Bezirksgerichte Lenzburg zur zuchtpolizeilichen Erledigung vorzulegen mit dem Antrage:
a. Es seien die Beanzeigten angemessen zu bestrafen
b. Der zwischen der Firma Peter und dem Herrn Gujer¬ ettstein in Russikon unterm 3. November 1881 abgeschlossene Vertrag sei von Richteramts wegen aufzuheben
c. Die bezüglichen Vermögenswerthe in die Geltstagsmasse zu ziehen. Weitere Anträge bleiben dem Anzeiger selbstverständlich vor¬ behalten. Zu der auf 13. April 1882 anberaumten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Lenzburg, wurde durch Vorladung des Be¬ zirksgerichtspräsidenten vom 1. April 1882 auch C. Gujer¬ Wettstein und zwar mit der Bezeichnung als „Beklagter“ in der „anhängigen Untersuchungssache gegen die Firma Gebrüder Peter, Müller, in Lenzburg, unter der Androhung, daß im Falle Ausbleibens die Sache vom Gerichte ohne weiters auf Grund der Akten beurtheilt würde, vorgeladen. Nach Empfang dieser Vorladung reichte C. Gujer=Wettstein dem Bezirksgerichte Lenzburg eine schriftliche Protestation ein, in welcher er erklärt, daß er die Vorladung ablehne und gegen jede Verhandlung gegen seine Person protestire, da das Bezirksgericht Lenzburg nicht sein verfassungsmäßiger Richter sei und da ihm übrigens auch von einer in Lenzburg gegen ihn eingereichten Strafklage nichts bekannt sei. C. Durch Urtheil vom 13. April 1882 verurtheilte indeß das Bezirksgericht Lenzburg den nicht erschienenen C. Gujer¬ Wettstein, ungeachtet seiner schriftlichen Protestation, zu 200 Fr. Buße, eventuell zu 50 Tagen Gefangenschaft und solidarisch mit Jakob Peter und Wittwe Peter zu Bezahlung der Ge¬ richtskosten und erkannte im fernern: 3. „Werde der unter den Beklagten am 3. November 1881 abgeschlossene Kaufvertrag als ein ungültiger aufgehoben und der Beklagte Gujer ver¬ fällt, sämmtliche in Folge dessen behändigte Kaufsobjekte und Baarschaft zu Handen der Geltstagsmasse der Gebrüder Peter entweder in natura zurückzustellen oder dann derselben deren Werth zu ersetzen; dagegen sei ihm nach stattgefundener Rück¬ erstattung anheimgestellt, seine gesammte Forderung an die gedachte Firma nachträglich in dem Geltstag anzumelden.
4. Werde die Geltstagsabordnung im Geltstage der Gebrüder Peter beauftragt, den Buch= und Wechselschuldnern der Letztern jede weitere Zahlung an den Beklagten Gujer unter der An¬ drohung, daß dieselbe als nicht geschehen angenommen und be¬ handelt würde, zu untersagen.“ D. Der gegen dieses Urtheil von C. Gujer=Wettstein ergriffene Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau wurde von diesem durch Entscheidung vom 6. September 1882 kostenfällig abgewiesen und das bezirksgerichtliche Urtheil bestätigt, — mit der Begründung: da es sich in erster Linie um ein Zucht¬ polizeivergehen handle, so sei das Bezirksgericht Lenzburg als forum delicti commissi auch zu Beurtheilung des Civilpunk¬ tes kompetent; daß die Strafanzeige des Hauses Mayer=Wei߬ mann und Comp. nicht gegen den Rekurrenten gerichtet gewesen sei, sei nicht richtig und wäre übrigens unerheblich, da dem Gerichte die Berechtigung nicht abgesprochen werden könne, alle Personen zu bestrafen, deren Strafbarkeit sich im Laufe des Prozesses herausstelle; die Einleitung des Kontumazialverfahrens gegen den die Vorladung ablehnenden Rekurrenten, welche un¬ ter gewöhnlichen Umständen allerdings erforderlich gewesen wäre, sei im vorliegenden Falle deßhalb überflüssig gewesen, weil Rekurrent selbst in seiner Rekursbeschwerde erklärt habe, daß er auch einer zweiten Vorladung nicht Folge geleistet ha¬ ben würde. E. Gegen dieses Urtheil ergriff C. Gujer=Wettstein den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Begrün¬ dung: der von ihm abgeschlossene Vertrag vom 3. November 1881 möge nach aargauischem Rechte vielleicht anfechtbar sein, nach zürcherischem Rechte wäre er nicht einmal das strafbar aber sei dessen Abschluß gewiß nicht. Er sei vom Be¬ zirksgerichte Lenzburg ungehört und ohne in Untersuchung ge¬ zogen worden zu sein, verurtheilt worden; erst wenn er einer
zweiten, unter Kontumazialandrohung erlassenen, Vorladung nicht Folge geleistet hätte, wäre das Gericht nach den Bestim¬ mungen der aargauischen Civilprozeßordnung und des Zucht¬ polizeigesetzes befugt gewesen, ihn in contumaciam zu verur¬ theilen. Seine strafrechtliche Verurtheilung durch das Bezirks¬ gericht Lenzburg verstoße daher gegen Art. 11, 16, Alinea 3 der aargauischen, und Art. 6 der zürcherischen Kantonsverfassung sowie gegen Art. 4 und 58, Alinea 1 und 60 der Bundesver¬ fassung. Was seine civilrechtliche Verurtheilung anbelange, so¬ treffen bezüglich derselben die gleichen Beschwerdegründe zu überdem sei in dieser Richtung auch Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung verletzt. Grundsätzlich nämlich möge vielleicht richtig sein, daß der Strafrichter auch zur Erledigung des Civil¬ punktes kompetent sei; allein ihm gegenüber habe es sich in erster Linie und wesentlich nur um einen eivilrechtlichen An¬ spruch persönlicher Natur gehandelt und es sei derselbe blos künstlich mit einem Zuchtpolizeiverfahren verbunden worden, um eine Form zu gewinnen, den Civilanspruch beurtheilen zu können und den Rekurrenten, in Umgehung der Bundesver¬ fassung, dem verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes zu entziehen. Es werde demnach darauf angetragen: Es sei das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 6. September 1882 und inelusive das dadurch bestätigte Urtheil des Bezirks¬ gerichtes Lenzburg, soweit es den Beschwerdeführer betreffe, als verfassungsverletzend zu erklären und aufzuheben unter Kosten¬ folge. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Bezirksgericht Lenzburg in seiner Eigenschaft als Gelts¬ tagsbehörde, respektive als Vertreter der Peterschen Geltstags¬ masse wesentlich: Rekurrent sei gehörig vorgeladen worden; durch sein Ausbleiben habe er thatsächlich auf seine Vertheidigung. verzichtet. Zweimalige Ladung sei nach aargauischem Rechte nur im Civil= nicht im Zuchtpolizeiverfahren erforderlich. Rekurrent könne sich daher nicht darauf berufen, daß er ungehört verur¬ theilt worden sei; im übrigen werde auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Erkenntnisse verwiesen. G. Das Obergericht des Kantons Aargau schließt sich, unter Verweisung auf sein angefochtenes Urtheil, dieser Vernehm¬ lassung einfach an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht zu bestreiten, daß der aargauische Richter zu strafrechtlicher Beurtheilung des dem Rekurrenten zur Last ge¬ legten Deliktes als Richter des Begehungsortes an sich kompe¬ tent war und es ist auch im Anschluße an die bisherige bundes¬ gerichtliche Praxis (siehe Amtliche Sammlung I, S. 180) fest¬ zuhalten, daß der Strafrichter am Begehungsorte gleichzeitig mit der strafrechtlichen Verurtheilung eines Angeklagten auch über solche Civilansprüche an denselben zu entscheiden befugt ist, welche auf dem gleichen Klagfundamente wie die Strafklage beruhen, d. h. unmittelbar auf die strafbare Handlung selbst begründet werden. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung steht einem solchen Verfahren deßhalb nicht entgegen, weil in dem gedachten Falle die Strafklage als die Hauptsache, die Civil¬ klage dagegen lediglich als ein unselbständiges Akzessorium der¬ selben erscheint. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung gewähr¬ leistet aber nur für selbständige Civilansprüche persönlicher Natur dem Beklagten den Richter des Wohnortes, während er den erwähnten Fall der Adhäsion der Civilklage an die Straf¬ klage ebenfowenig im Auge hat, als er z. B. verbietet, mit der Eigenthumsklage im Gerichtsstande der gelegenen Sache gleich¬ zeitig auch aus dem Eigenthumsanspruche unmittelbar hervor gehende, bloße Erweiterungen desselben bildende, nebensächliche Ansprüche persönlicher Natur, wie z. B. den Anspruch auf Er¬ satz für konsumirte Früchte gegenüber dem unredlichen Besitzer, geltend zu machen. Dabei ist aber selbstverständlich, daß das Urtheil des Strafrichters über den Civilpunkt nur insofern zu Recht bestehen kann, als die Entscheldung über die Strafklage verfassungsmäßig unanfechtbar ist. Ist das Urtheil über den Strafpunkt als verfassungswidrig aufzuheben, so muß auch die Entscheidung über die Civilansprüche, weil dieselbe lediglich einen Bestandtheil des Strafurtheils bildet und weil die ver¬ fassungsmäßige Kompetenz des urtheilenden Richters nur durch die Verbindung mit der Strafsache begründet wird, ohne wei¬ ters dahinfallen.
2. Wenn sich daher in erster Linie fragt, ob im vorliegenden Falle die strafrechtliche Verurtheilung des Rekurrenten gegen verfassungsmäßige Grundsätze verstoße, so ist dies zu bejahen und zwar aus einem doppelten Grunde:
a. Zunächst ist das gegen den Rekurrenten beobachtete Ver¬ fahren ein unzuläßiges, eine Verweigerung des vollen rechtlichen Gehörs involvirendes. Denn in der bezirksamtlichen Unter¬ suchung wurde Rekurrent gar nicht als Angeklagter behandelt; er wurde nicht verhört und ihm also im Vorverfahren gar keine Gelegenheit gegeben, seine Rechte zu wahren, oder auch nur die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen kennen zu lernen; ja, Rekurrent wurde sogar vor Gericht gezogen, ohne daß seitens der Staatsanwaltschaft gegen ihn Strafklage erhoben gewesen wäre; denn daß der staatsanwaltschaftliche Ueberweisungsbe¬ schluß einen Strafantrag gegen den Rekurrenten nicht enthält, ergibt sich aus dessen Fassung zur Evidenz. Erst in der Ladung zu der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung wurde Rekurrent als „Beklagter“ bezeichnet, aber nicht einmal aus dieser Ladung ist mit Bestimmtheit zu entnehmen, ob und welcher strafbaren Handlung der Rekurrent „beklagt“ wird; denn er wird vorge¬ laden als „Beklagter“ in der „anhängigen Untersuchungssache gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg,“ woraus offen¬ bar nicht zu ersehen ist, ob Rekurrent eines Vergehens wegen strafrechtlich beurtheilt werden solle oder blos als civilrechtlich verantwortliche Person vorgeladen werde. Nimmt man hiezu noch, daß nach der eigenen Auffassung des Obergerichtes des Kantons Aargau eine blos einmalige Ladung des Rekurrenten nach der aargauischen Gesetzgebung nicht genügte, um in seiner Abwesenheit ein Urtheil gegen denselben auszufällen, so kann gewiß nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent sich mit Recht über Verweigerung des rechtlichen Gehörs beschwert und daß somit schon aus diesem Grunde das gegen ihn ausgefällte Urtheil seinem ganzen Umfange nach als verfassungswidrig aufzu¬ heben ist.
b. Die aargauischen Gerichte haben aber im weitern auch gar nicht festgestellt, daß Rekurrent gegen ein bestimmtes Straf¬ gesetz verstoßen habe, während doch Art. 16, Absatz 2 der Kantonsverfassung den Grundsatz nulla pœna sine lege ver¬ fassungsmäßig sanktionirt und somit eine solche Feststellung verfasfungsrechtlich unerläßlich war. Allerdings nimmt das Obergericht auf Art. II der Novelle zur Geltstagsordnung vom
10. März 1870 Bezug, allein dieses Gesetz enthält ja blos den civilrechtlichen Grundsatz, daß Verträge, welche eine absichtliche Benachtheiligung der Geltstagsmasse enthalten, auch wenn sie bereits vollzogen seien, vom Gerichte aufzuheben seien; eine Strafandrohung enthält es durchaus nicht und es konnte also auf dasselbe eine strafrechtliche Verfolgung des Rekurrenten nicht begründet werden. Ebensowenig ist, wenigstens soweit hierseits ersichtlich, eine andere aargauische Gesetzesbestimmung vorhanden, wodurch derjenige Thatbestand, welcher hier in Frage steht, un¬ ter Strafe gestellt würde. Das dem Rekurrenten imputirte Ver¬ gehen nämlich kann offenbar in nichts anderem gefunden wer¬ den, als darin, daß er als Gläubiger eines vor dem Konkurse stehenden Schuldners sich von diesem vor den übrigen Gläubi¬ gern habe begünstigen lassen. Ein Strafgesetz nun aber, wo¬ durch dieser Thatbestand unter Strafe gestellt würde, ist weder im aargauischen peinlichen Strafgesetzbuche noch im Zuchtpoli¬ zeigesetz aufzufinden, wie denn überhaupt derselbe keineswegs etwa überall als strafbar behandelt, sondern vielmehr in Ge¬ setzgebung, Doktrin und Praxis sehr verschieden behandelt und beurtheilt wird. (Vergleiche Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes, 3. Auflage, S. 581.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.