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8_I_446

BGE 8 I 446

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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64. Urtheil vom 24. Juli 1882 in Sachen Polizeigericht Trins. A. Durch Urtheil des Polizeigerichtes Trins (Ausschuß des Kreisgerichtes Trins) vom 6. November 1880 war Christian Mittner in Felsberg wegen Hausrechtsverletzung zu einer, even¬ tuell in Gefängnißstrafe umzuwandelnden, Buße von 40 Fr. und 35 Fr. Kosten deßhalb verurtheilt worden, weil er in der Nacht vom 23./24. Juli 1880 unbefugterweise die Hausthüre der Frau Anna Barbara Tobler verrammelt habe, so daß letz¬ tere, um ins Freie zu gelangen, durch ein Fenster ausgestiegen sei, wobei sie einen Beinbruch erlitten habe. Christian Mittner, welcher behauptete, daß er die Hausthüre der Frau Tøbler de߬ halb verrammelt habe, weil letztere von ihm bei einem Feld¬ diebstahl auf seinem Acker beobachtet worden sei, und daß er von seinem Vorgehen sofort dem Ammannamte Felsberg behufs An¬ ordnung einer Haussuchung Kenntniß gegeben habe, ergriff gegen dieses Urtheil den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, worauf letzterer durch Entscheidung vom 27. No¬ vember 1880 das angefochtene Urtheil kassirte und die Sache zur weitern Behandlung an das Polizeigericht Trins zurück¬ wies, weil die Untersuchung sich nur über die den Angeklagten belastenden, nicht aber auch über die denselben entlastenden Momente erstreckt habe. B. Das Polizeigericht Trins hörte hierauf mehrere vom An¬ geklagten als Entlastungszeugen bezeichnete Personen ab, stellte aber, durch ein zweites Urtheil vom 25. April 1881, einfach die Dispositive seines frühern Urtheils vom 6. November 1880 wieder her. Auf erneuten Rekurs des Christian Mittner wurde auch diese Entscheidung vom Kleinen Rathe des Kantons Grau¬ bünden durch Schlußnahme vom 24. Mai 1881 kassirt und die Sache zu erneuter Untersuchung und Aburtheilung dem Kreis¬ gerichte Chur überwiesen, mit der Begründung: Das Polizei¬ gericht Trins habe auch bei seinem zweiten Urtheile die aus der Untersuchung sich zu Gunsten des Angeklagten ergebenden entlastenden Momente in keiner Weise berücksichtigt, wodurch gegen § 12 der kantonalen Strafprozeßordnung verstoßen sei. C. Gegen diese Schlußnahme ergriff das Polizeigericht Trins den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden; durch Beschluß des Großen Rathes vom 1. Februar 1882 wurde indeß diese Beschwerde wegen Inkompetenz des Großen Rathes abgewiesen, weil die kantonale Verfassung zwar wohl in Rekurs¬ sachen politischer oder administrativer Natur dem Großen Rathe die letztinstanzliche Entscheidung zuweise, dagegen eine Be¬ schwerde an denselben mit Bezug auf Dekrete in Straf= oder Polizeifällen nicht vorsehe. D. Mit Rekursschrift vom 14. April 1882 ergriff das Poli¬ zeigericht Trins gegen diese Schlußnahme des Großen Rathes des Kantons Graubünden den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Zur Begründung desselben führt es in einge¬ hender Erörterung im Wesentlichen aus: Die Verfassung des Kantons Graubünden enthalte, wenn sie dies auch nicht aus¬ drücklich ausspreche, doch inhaltlich unzweideutig den Grundsatz der Trennung der Gewalten; dem Kleinen Rathe stehe demnach in Civil= oder Strafsachen irgendwelche materielle Entscheidungs¬ befugniß nicht zu, sondern er sei nur insoweit kompetent, als es sich um Fragen des Verfahrens oder um Beschwerden wegen Justizverweigerung oder Verzögerung handle. Soweit nun der Kleine Rath bei seinen in Civil= oder Strafsachen getroffenen

Entscheidungen sich innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken seiner Befugnisse bewege, bestehe ein Rekurs an den Großen Rath allerdings nicht; wenn derselbe dagegen in verfassungswid¬ riger Weise in die materielle Entscheidungsbefugniß der Ge¬ richte eingreife, so könne gegen einen solchen Akt der Kabinets¬ justiz das betreffende verfassungsmäßig eingesetzte Gericht un¬ möglich schutzlos sein; vielmehr liege dann ein Konflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden über ihre verfassungsmäßigen Befugnisse vor, welcher vom Großen Rathe, der nach Art. 15 der Kantonsverfassung der oberste Richter über die Handhabung der Bundes= und Kantonsverfassung im Kanton sei, entschieden werden müsse. Durch seine Entscheidung vom 24. Mai 1881 nun habe der Kleine Rath unzweifelhaft sich materielle, einzig den Gerichten zustehende Entscheidungsbefugnisse in einer Straf¬ sache angemaßt und der Beschluß des Großen Rathes, welcher die daherige Beschwerde des Polizeigerichtes Trins wegen In¬ kompetenz abweise, involvire daher eine Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte dieses Gerichtes. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:

1. Den Großen Rath des Kantons Graubünden kompetent erklären, obschwebenden Kompetenzkonflikt zu beurtheilen;

2. eventuell den Kassationsbeschluß des Kleinen Rathes vom Mai 1881 aufheben;

3. den Kanton Graubünden pflichtig erklären, die gerichtli¬ chen Unkosten zu tragen und denselben verpflichten, dem Polizei¬ gerichte Trins seine sämmtlichen außergerichtlichen Unkosten mit 150 Fr. zu vergüten. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweist der Kleine Rath des Kantons Graubünden einfach auf die von ihm sowie vom Großen Rathe gefällten Entscheidungen; ebenso hat auch Christian Mittner auf Eingabe einer besondern Ver¬ nehmlassung an das Bundesgericht verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde erscheint zweifellos als ein vom Polizeige¬ richte Trins wegen Verletzung ihm zustehender verfassungsmäßiger Rechte eingereichter staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Nach dem zitirten Art. 59 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege nun hat das Bundesgericht derartige Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden dann zu beurtheilen, wenn dieselben von Privaten oder Kor¬ porationen ausgehen. Das Polizeigericht Trins als solches aber, welches im vorliegenden Falle beschwerend aufgetreten ist, qua¬ lisizirt sich offenbar lediglich als öffentliche Behörde und keines¬ wegs als eine Vereinigung von Privaten oder als eine Korpo¬ ration. Dasselbe ist in seiner öffentlich=rechtlichen Stellung überhaupt kein selbständiges Rechtssubjekt, welchem eigene Rechte zustehen könnten, sondern blos ein Organ des Staates, welchem die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte im Namen des Staates übertragen ist und es ist somit dasselbe zum Rekurse keineswegs legitimirt. (Siehe in diesem Sinne die Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Bezirksgericht Oberegg, Amtliche Samm¬ lung VI, S. 232, Erwägung 1; siehe auch Entscheidung in Sachen des Obergerichtes Schaffhausen, Amtliche Sammlung V, S. 532, Erwägung 2.)

3. Ist somit die Beschwerde wegen mangelnder Legitimation der Rekurspartei zurückzuweisen, so kann auf eine materielle Prüfung der Beschwerde, insbesondere auf Untersuchung der zum Mindesten sehr zweifelhaften Frage, ob der Kleine Rath des Kantons Graubünden verfassungsmäßig befugt sei, Urtheile einer kompetenten Gerichtsbehörde wegen Fehlern in judicando zu kassiren, wie er dies im vorliegenden Falle gethan hat, nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.