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8_I_415

BGE 8 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Urtheil vom 21. Juli 1882 in Sachen Bell und Nigg. A. Am 25. und 27. Januar 1882 erstattete der im Bahn¬ hofe in Freiburg stationirte Steuereinnehmer P. Audergon der freiburgischen Behörde die Anzeige, daß zwei Wildpretsendungen der Rekurrenten Bell und Nigg, Lebensmittelhändler in Luzern, an den Hotelier Basler in Freiburg angelangt seien, welche nicht von dem für solche Sendungen während der geschlossenen Jagdzeit vorgeschriebenen amtlichen Ausweise, daß die Waare aus dem Auslande herkomme, begleitet seien. Auf diese Anzeige hin wurden die fraglichen Wildpretsendungen mit Beschlag be¬ legt, indessen nachträglich dem Adressaten, welcher erklärte, ihrer für ein Bankett zu bedürfen, ausgeliefert, mit der Anordnung, daß der Preis dafür bis zum Entscheide über die eingeleitete Polizeistrafklage, nach welchem darüber gemäß dem Gesetze zu verfügen sei, unter Sequester zu verbleiben habe. B. Durch Urtheil des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes vom 25. Februar 1882 wurden hierauf die Rekurrenten, trotz¬ dem sie gegen die Kompetenz des freiburgischen Richters unter Berufung auf die Bundesverfassung protestirten und auch Be¬ lege dafür vorlegten, daß das fragliche Wildpret wirklich aus dem Auslande herkomme, wegen Widerhandlung gegen das Jagd¬ gesetz in contumaciam zu einer Buße von 60 Fr. und zu den Gerichtskosten verurtheilt und wurde der Sequester auf den Werth des mit Beschlag belegten Wildpretes aufrecht erhalten. Dagegen wurde ein Strafverfahren gegen den Adressaten der fraglichen Sendungen, welcher erklärte, daß er nicht wisse, in welcher Weise seine Lieferanten die Versendung bewirkt haben, nicht eingeleitet.

C. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Verurtheilten Bell und Nigg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behaupten:

a. Dasselbe beruhe auf einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung, da sie dadurch ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden seien. Das forum delicti commissi sei nämlich offenbar nicht im Kanton Freiburg, wo die Rekurrenten gar keine Handlung vorgenommen haben, sondern im Kanton Luzern, von wo aus die in Rede stehenden Sendungen bewirkt worden seien, begründet. Durch Art. 58 der Bundesverfassung nun werde nicht nur, wie das Bundesgericht in einzelnen Ent¬ scheidungen in zu enger Interpretation dieses Verfassungsartikels anzunehmen scheine, die Einführung von Ausnahmegerichten ver¬ boten, sondern es werde dadurch jede willkürliche Kompetenz¬ anmaßung seitens eines Gerichtes betroffen.

b. Das angefochtene Urtheil verletze den Art. 4 der Bundes¬ verfassung. Dasselbe sei vor Allem materiell unrichtig; da die Rekurrenten schon vor der Urtheilsfällung den Ausweis, daß das fragliche Wild aus dem Auslande komme, erbracht haben, so haben sie weder nach Art. 5 und 21 des Bundesgesetzes über Jagd= und Vogelschutz, noch nach Art. 69 des freiburgi¬ schen Jagdgesetzes bestraft werden können. Sollten sie aber eine strafbare Handlung begangen haben, so hätten eventuell jeden¬ falls nach dem bestimmten Wortlaute des Art. 21, Absatz II des Bundesgesetzes über Jagd= und Vogelschutz nicht nur sie als Verkäufer, sondern es hätte auch der Hotelier Basler als Käufer des fraglichen Wildes bestraft werden müssen; ja, nach Art. 78 des kantonalen Jagdgesetzes hätte letzterer als aubergiste sogar mit der doppelten Strafe belegt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, so liege in dem angefochtenen Urtheile eine un¬ gleiche Behandlung von Schweizerbürgern vor dem Gesetze, spe¬ ziell sei der Kantonsfremde ungünstiger als der Kantonsein¬ wohner behandelt worden.

c. Es sei durch den Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes auf den Kaufpreis des Wildpretes für Buße und Kosten Arrest gelegt worden. Dies sei nun überhaupt und jedenfalls in Be¬ treff der Kostenforderung durchaus unstatthaft; letztere müsse un¬ ter allen Umständen als persönliche Ansprache nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung gegen die Rekurrenten an ihrem Wohnorte geltend gemacht werden.

d. Wie bereits bemerkt, glauben die Rekurrenten, daß das angefochtene Urtheil auch auf unrichtiger Anwendung des Bun¬ desgesetzes über Jagd= und Vogelschutz beruhe; da nun aber, nach der Ansicht der Rekurrenten, über diesen Beschwerdegrund nach Art. 59 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht das Bundesgericht sondern der Bundesrath zu entscheiden habe, so haben sie einen daherigen Rekurs an letztere Behörde gerichtet und es dürfte nun ange¬ zeigt sein, wenn das Bundesgericht seine Entscheidung bis nach erfolgter Erledigung der an den Bundesrath gerichteten Be¬ schwerde verschieben würde. Sollte sich übrigens das Bundes¬ gericht aus irgend einem Grunde auch in dieser Beziehung als kompetent erachten, so werde auch dieser Beschwerdegrund vor¬ sorglich geltend gemacht. Demnach werde beantragt:

1. Das Bundesgericht wolle das angefochtene Erkenntniß des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes des Gänzlichen auf¬ heben.

2. Eventuell: Das Bundesgericht wolle den auf das Gut¬ haben der Rekurrenten bei Herrn Basler in Freiburg gelegten Arrest aufheben, subeventuell wenigstens, soweit dieser Arrest für die Kostenforderung gelegt worden ist. Dabei wäre ausdrücklich auszusprechen, daß das Guthaben der Rekurrenten bei Herrn Bas¬ ler in Freiburg ihnen unbeschwert überlassen werden müsse; Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei. D. In ihrer Namens des Fiskus des Kantons Freiburg er¬ statteten Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Staats¬ anwaltschaft dieses Kantons unter eingehender Darstellung des Sachverhaltes in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen gel¬ tend: Ad a. Dieser Beschwerdegrund widerlege sich durch die vom Bundesgerichte in dem ganz analogen Rekursfalle Dettinger gegen Freiburg getroffene Entscheidung und die derselben vor¬ angeschickten Erwägungen. Ad b. Ob der freiburgische Richter das freiburgische Jagd¬ vni — 1882

gesetz richtig angewendet habe, sei vom Bundesgerichte nicht zu prüfen; eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege offenbar nicht vor. Der Adressat der fraglichen Wildpretsendun¬ gen, Wirth Basler, welcher gewiß habe annehmen dürfen, daß die Rekurrenten die Sendung gehörig besorgen, sei keinenfalls strafbar gewesen. Uebrigens sei auch gar nicht einzusehen, welches Interesse die Rekurrenten daran haben könnten, daß auch der Destinatär der Sendung bestraft werde. Ad c. Es sei gar nicht richtig, daß gegen die Rekurrenten ein Arrest für die Buß= und Kostenforderungen des Fiskus ge¬ legt worden sei; vielmehr sei das fragliche Wildpret, resp. dessen Erlös, in Anwendung des in Art. 93 des kantonalen Jagdge¬ setzes aufgestellten Grundsatzes, konfiszirt worden und werde das konstszirte Objekt nach definitiver Erledigung des Prozesses in Anwendung der zitirten Gesetzesbestimmung einer Wohlthä¬ tigkeitsanstalt zugewiesen werden. Uebrigens wäre der Fiskus, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, auch vollkommen be¬ fugt gewesen, für seine Buß= und Kostenforderung Arrest auf die im Kantonsgebiete gelegenen Vermögensobjekte der Rekur¬ renten zu legen. Von einer Verfassungsverletzung könne dem¬ nach überall keine Rede sein und es werde daher auf Abweisung der sämmtlichen Rekursbegehren unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge angetragen. E. In einer nachträglichen Eingabe, datirt den 4. Juli lau¬ fenden Jahres, erklärt der Anwalt der Rekurrenten, Dr. J. Winkler in Luzern: Für den Fall, daß das Bundesgericht den sollte, die von ihm ergriffene Beschwerde falle unter den Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend Uebertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, so erkläre er ausdrücklich, daß jene Beschwerde auch den Charakter eines Kassationsbegehrens haben und somit an das eidgenössische Kassationsgericht adres¬ sirt sein solle. Er hebe dabei ferner hervor, daß jene Be¬ schwerde vor Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des ange¬ fochtenen Erkenntnisses eingereicht worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die von den Rekurrenten dem Bundesrathe einge¬ reichte Beschwerde in keinem präjudiziellen Verhältnisse zu dem beim Bundesgerichte angebrachten Rekurse steht und das Bundes¬ gericht die Erledigung der bei ihm anhängigen und spruchreifen Geschäfte nicht auf unbestimmte Zeit verschieben kann, so kann dem Begehren der Rekurrenten um Verschiebung der bundesge¬ richtlichen Entscheidung bis nach Erledigung der an den Bun¬ desrath gerichteten Beschwerde nicht entsprochen werden, sondern ist heute auf Beurtheilung des Rekurses einzutreten.

2. Die Beschwerde kann selbstverständlich vom Bundesgerichte lediglich als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege behan¬ delt und entschieden werden, denn dieselbe ist zweifellos als staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht und nicht als Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht eingereicht worden. Hieran vermag die nachträgliche Erklärung des Anwaltes der Rekurrenten (siehe Fakt. E), durch welche eventuell. d. h. sofern das Bundesgericht dies als richtig erachten sollte, Verweisung der Sache an das Kassationsgericht verlangt, resp. die Beschwerde als Kassationsbeschwerde qualifizirt werden, will, selbstverständ¬ lich nichts zu ändern. Denn es ist klar, daß es nicht Sache des Bundesgerichtes ist, sich für die Rekurrenten darüber schlüssig zu machen, welches Rechtsmittel sie zu ergreifen und welche Be¬ hörde sie anzurufen haben, und daß es nicht angeht, dem ur¬ sprünglich ergriffenen Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nachträglich, wenigstens eventuell, die Bedeutung einer Be¬ schwerde an das eidgenössische Kassationsgericht beizulegen. Viel¬ mehr lag es zweifellos den Rekurrenten ob, sich von vornherein zu überlegen, ob sie eine Beschwerde an das eidgenössische Kas¬ sationsgericht einreichen oder den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen oder ob sie beide Rechtsmittel kumuliren wollen, und wenn sie nachträglich beabsichtigen sollten, statt des ursprünglich ergriffenen Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re¬ kurses oder neben demselben dasjenige der Beschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht zu ergreifen, so muß ihnen über¬ lassen bleiben, die bezügliche Beschwerde an das Kassationsge¬ richt selbst einzureichen. Das Bundesgericht seinerseits hat sich damit nicht zu befassen und natürlich noch weniger für die Re¬ kurrenten darüber zu entscheiden, ob sie das Kassationsgericht

überhaupt anrufen sollen oder nicht. (Vergleiche übrigens über die Kompetenzen des eidgenössischen Kassationsgerichtes in der hier fraglichen Beziehung die Entscheidung desselben in Sachen Messerli, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes¬ gerichtes V, S. 41 u. ff.)

3. Bei Prüfung des Rekurses hat nun das Bundesgericht, wovon übrigens auch die Rekurrenten ausgehen, einzig zu un¬ tersuchen, ob das angefochtene Urtheil ein den Rekurrenten ver¬ fassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze, während dagegen die andere Frage, ob dasselbe gegen das Bundesgesetz über Jagd= und Vogelschutz oder gar gegen das kantonale Jagdgesetz verstoße, sich seiner Kognition entzieht. Denn die Nachprüfung der Anwendung des erwähnten Bundesgesetzes durch die kanto¬ nalen Behörden steht nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 59 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht dem Bundesgerichte als Staatsgerichts¬ hof, sondern dem Bundesrathe zu, und die Anwendung des kan¬ tonalen Gesetzes vollends ist einzig und allein Sache der zu¬ ständigen kantonalen Behörden. Es kann sich somit für das Bundesgericht blos darum handeln, ob eine Verletzung der von den Rekurrenten als verletzt bezeichneten Art. 58, 4 oder 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vorliege.

4. Was vorerst die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung anbelangt, so ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (stehe die Entscheidungen in Sachen Müller, Amtliche Sammlung IV, S. 12, in Sachen Keller, Amtliche Sammlung VI, S. 208) festzuhalten, daß Art. 58 cit. keinerlei Normen über den Gerichtsstand, sei es in Civil=, sei es in Strafsachen, enthält, sondern daß nach dieser Verfassungsbestimmung in Strafsachen jedes Gericht als ver¬ fassungsmäßiger Richter anzuerkennen ist, welches nach Verfas¬ sung und Gesetz desjenigen Kantons, dessen Strafgewalt der Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, kompetent ist. Nun haben die Rekurrenten selbst nicht bestritten, daß dem Gerichts¬ präsidenten des Saanebezirkes, dessen Urtheil von ihnen als verfassungswidrig angefochten wird, nach Verfassung und Ge¬ setzgebung des Kantons Freiburg die Gerichtsbarkeit in Polizei¬ strafsachen der in Frage stehenden Art zustehe und es kann auch wie das Bundesgericht dies bereits in der einen ganz analogen Thatbestand betreffenden Rekurssache des I. Dettinger durch seine Entscheidung vom 1. Oktober 1881 anerkannt hat, nicht bezweifelt werden, daß die Rekurrenten für die fragliche Polizei¬ übertretung bundesrechtlich der Strafgewalt des Kantons Frei¬ burg unterworfen sind. Denn das den Rekurrenten zur Last gelegte strafbare Handeln erstreckte sich jedenfalls, da die vor¬ priftswidrige Sendung von ihnen nach Freiburg adressirt war, auch auf das Territorium des Kantons Freiburg, wo die Ent¬ deckung desselben stattfand, und es kann daher dem Kanton Freiburg das Recht nicht bestritten werden, die Rekurrenten wegen diesen, auch sein Gebiet berührenden, Handelns, welches von seinen Behörden zuerst konstatirt wurde, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 58 cit. liegt also nicht vor.

5. Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes¬ rfassung, beziehungsweise des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze sodann ist wohl kaum ernsthaft gemeint und jeden¬ falls offensichtlich unbegründet. Denn es ist klar, daß die Re¬ kurrenten niemals berechtigt wären, Aufhebung der ihnen durch das angefochtene Urtheil auferlegten Strafe deshalb zu verlan¬ gen, weil etwa ein anderer Bürger wegen der gleichen Wider¬ handlung nicht bestraft worden sei, beziehungsweise daß hierin jedenfalls niemals eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrenten liegen könnte. Uebrigens liegt auf der Hand, daß in casu die rechtliche Lage des Hoteliers Basler eine ganz andere war, als diejenige der Rekurrenten und daß daher von einer ungleichen Handhabung des Rechtes überall keine Rede sein kann.

6. Eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfas¬ sung endlich kann schon deshalb gar nicht in Frage kommen, weil in keiner Weise erhellt, daß gegen die Rekurrenten für eine Buß= oder Kostenforderung des freiburgischen Fiskus ein Ar¬ rest gelegt worden wäre, vielmehr blos vorliegt, daß die in Rede stehenden Wildpretsendungen, beziehungsweise deren Er¬ lös strafprozeßualisch mit Beschlag belegt wurden, damit allfällig

durch das auszufällende richterliche Urtheil in Gemäßheit des Art. 93 des freiburgischen Jagdgesetzes die Konsiskation dieser Objekte verfügt werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.