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7_I_809

BGE 7 I 809

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106. Urtheil vom 14. November 1881 in Sachen Leiser gegen Jura—Bern—Luzern—Bahn. A. Durch Urtheil vom 22. Juli 1881 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Der Wittwe Elisabeth Leiser geb. Sohm wird ihr Klags¬ begehren zugesprochen.

2. Die Entschädigung, welche die Beklagte, schweizerische Unfalls—Versicherungs—Aktiengesellschaft in Winterthur, der Wittwe Leiser geb. Sohm zu leisten hat, wird auf zehntausend Franken

festgesetzt, verzinslich zu 5 % vom Tage des Unfalles, 9. Fe¬ bruar 1880, an gerechnet.

3. Die schweizerische Unfalls—Versicherungs—Aktiengesellschaft in Winterthur hat der Klägerin, Wittwe Elisabeth Leiser geb. Sohm, die erstinstanzlichen Kosten zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung der letztern ist bestimmt auf 427 Fr. Die Re¬ kurskosten sind zwischen den Parteien wettgeschlagen. B. Gegen diese Entscheidung ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht, die Klägerin mit dem Bei¬ fügen, daß ihrer Rekurserklärung nur für den Fall Folge ge¬ geben werden solle, daß auch die Gegenpartei die Weiterziehung erkläre. C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Be¬ klagten und ersten Rekurrentin die Anträge:

1. Es sei die Wittwe Elisabeth Leiser mit dem Rechtsbegeh¬ ren ihrer Klage abzuweisen; eventuell

2. Es sei die vom Appellations— und Kassationshofe des Kantons Bern der Wittwe Leiser zugesprochene Entschädigung angemessen herabzusetzen; beides unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Klägerin: Es sei die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung erheblich zu erhöhen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die kantonalen In¬ stanzen im Wesentlichen folgendes festgestellt: Friedrich Leiser von Seedorf, Kantons Bern, geb. am 23. November 1832, war seit dem 1. November 1877 bei der Jura—Bern—Luzern¬ Bahngesellschaft als Bahnwärter bedienstet; er bezog eine jähr¬ liche Baarbesoldung von 1140 Fr., woneben er noch Wohnung für sich und seine Familie im Wärterhause Nr. 1 oberhalb des Bahnhofes Biel und das Recht auf Bezug der reglementarischen Uniform hatte. In seiner dienstlichen Stellung lag dem F. Leiser die Ueberwachung der Bahnstrecke von oberhalb der Stadt Biel bis zum dortigen Bahnhofe bezw. bis zu der etwas west¬ lich von diesem gelegenen Kontrolstation ob und es hatte der¬ selbe diese Bahnstrecke täglich mehrmals, insbesondere nach Ab¬ gang und Ankunft der letzten Züge Biel—Sonceboz und Sonce¬ boz—Biel zu begehen und zu inspiziren. Als nun F. Leiser am

9. Februar 1880 Abends die vorgeschriebene Runde machte, zu welchem Zwecke er seine Wohnung ungefähr um 7 Uhr 35 Minuten mit der Bemerkung, er "wolle früh zurückkommen, da er müde sei," verlassen halte, wurde er bei dem Bahnübergange der Biel—Nidaustraße, in einer Entfernung von 1,4 Kilometer von seiner Wohnung, von der Rangirmaschine Nr. 202, welche auf dem Sackgeleise XVI drei Personenwagen abholte, erfaßt, überfahren und dadurch sofort getödtet. Ueber den Hergang bei diesem Unfalle steht des Nähern folgendes fest: Die Barriere des Bahnüberganges war nicht geschlossen und es befand sich auch der mit der Bewachung dieses Ueberganges beauftragte Weichenwärter F. Barrer nicht auf seinem Posten. Der Füh¬ rer des heranfahrenden Rangirzuges erblickte den F. Leiser, welcher, in einer Entfernung von zirka 1½ Fuß außerhalb des Geleises stehend, seine Laterne in der Hand hielt und unver¬ wandt in der Richtung gegen Nidau schaute, auf eine Distanz von zirka 42 Schritten, worauf er das Signal "Achtung" gab. Nun erst trat Leiser, welcher fortwährend nach der gleichen Richtung hin blickte, in das Geleise und blieb dort stehen, trotz¬ dem seitens des Führers des Rangirzuges nunmehr Nothsignale gegeben und die Schlammbahnen geöffnet wurden und auch der durch die Nothsignale aufmerksam gewordene Weichenwärter Rauber, welcher sich beim zweiten Wärterhäuschen vom Bahn¬ übergange weg befand, sowie auch der nunmehr herzugetretene Bahnwärter Barrer ihm zuriefen. Erst als der Rangirzug, welcher, trotzdem die Bedienungsmannschaft Contredampf gab und die Bremsen anzog, nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht werden konnte, ganz nahe herangefahren war, wollte Leiser aus dem Geleise heraustreten, konnte dies aber nicht mehr ausfüh¬ ren, sondern wurde von der Maschine erfaßt, gerieth unter den Rangirzug und wurde von diesem etwa 20 Schritte weit fort¬ geschoben. Nach den Aussagen der Bedienungsmannschaft des Rangirzuges wurde das Anhalten des Zuges dadurch erschwert, daß in Folge des herrschenden nebligen Wetters die Schienen naß geworden waren und daher die Räder "schliffen". Konstatirt ist im Fernern, daß in dem beim Bahnübergange auf der Seite

gegen Nidau gelegenen Wärterhäuschen des F. Barrer unmit¬ telbar vor dem Unfalle eine Fensterscheibe zerbrochen wurde und daß das Geleise, auf welchem der Unfall sich ereignete, nur selten von Manövrirzügen befahren wird, daß am Abende des Unfalles dasselbe von keinem ordentlichen Zuge mehr befahren werden sollte und daß der Rangirzug verhältnißmäßig rasch heranfuhr. F. Leiser hinterläßt eine Wittwe und sieben Kinder, von denen das älteste das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht hat, die Uebrigen dagegen in den Jahren 1866, 1868, 1870, 1873, 1875 und 1878 geboren sind. Die Wittwe des F. Leiser trat, mit Ermächtigung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, mit einer auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft¬ pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875 gestützten Klage auf, in welcher sie den Antrag stellte, es sei zu erken¬ nen, die Jura—Bern—Luzern—Bahn oder an ihrer Stelle die schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur sei schul¬ dig, ihr (der Wittwe Leiser) deßhalb Entschädigung zu gewäh¬ ren, weil ihr Ehemann am 9. Februar 1880 durch die genannte Bahn getödtet worden sei; in der Begründung dieser Klage weist sie unter Anderm darauf hin, daß ihr Ehemann sieben Kinder hinterlassen habe, deren Erziehung nun einzig ihr ob¬ liege, und daß der Familie durch den Tod des Vaters die größte Arbeitskraft entzogen worden sei.

2. Seitens der Beklagten wurde der Klage im heutigen Vor¬ trage wie vor den kantonalen Instanzen zunächst die Einrede des Selbstverschuldens und der höhern Gewalt entgegengesetzt und in erster Linie daher auf gänzliche Abweisung der Klage angetragen, wobei zur Begründung im heutigen Vortrage im Wesentlichen geltend gemacht worden ist: Nach der ganzen Sach¬ lage müsse F. Leiser die gegebenen Nothsignale gehört haben; wenn er sich trotzdem nicht rechtzeitig umgesehen und das Ge¬ leise verlassen habe, so habe er sich dadurch einer auffallenden Sorglosigkeit und Nachlässigkeit schuldig gemacht. Wollte man übrigens annehmen, Leiser habe die Nothsignale nicht gehört, so setze dies einen Grad von Zerstreutheit und Geistesabwesenheit seinerseits voraus, welcher mit seinen dienstlichen Funktionen völlig unverträglich sei und ihm zweifellos zum Verschulden angerech¬ net werden müsse. Daß die Barriere des Bahnüberganges nicht gezogen gewesen sei, und Bahnwärter Barrer sich nicht auf seinem Posten befunden habe, sei angesichts der dienstlichen Stellung des Getödteten für den vorliegenden Fall völlig gleich¬ gültig, denn Leiser habe nicht darauf zu sehen gehabt, ob die Barriere gezogen sei oder nicht, sondern er hätte auf die Linie sehen sollen. Im Weitern aber sei der Unfall dadurch veranlaßt worden, daß der Rangirzug, trotz aller Anstrengungen der Be¬ dienungsmannschaft, nicht rechtzeitig habe zum Stehen gebracht werden können, dies sei aber lediglich die Folge höherer Ge¬ walt, nämlich des von der Bahngesellschaft nicht zu vertreten¬ den Umstandes, daß in Folge des herrschenden Nebelwetters die Schienen naß geworden seien und daher die Räder "ge¬ schliffen" haben, so daß das Anhalten des Zuges erschwert wor¬ den sei. Dem gegenüber führt der Vertreter der Klagepartei aus, daß eigenes Verschulden des Getödteten nicht nachgewie¬ sen sei, gegentheils ein Verschulden der Bahngesellschaft, bezie¬ hungsweise des Weichenwärters Barrer, für welchen die Ge¬ sellschaft einzustehen verbunden sei, vorliege und daß von hö¬ herer Gewalt in concreto offenbar nicht die Rede sein könne.

3. Was nun zunächst die Einwendung eigenen Verschuldens des Getödteten anbelangt, so erscheint dieselbe, wie in Ueber¬ einstimmung mit den kantonalen Instanzen angenommen wer¬ den muß, als unbegründet. Von einem eigenen Verschulden des Getödteten nämlich könnte nur dann die Rede sein, wenn der Nachweis erbracht wäre, daß derselbe bei Anwendung der einem Eisenbahnbediensteten unter den gegebenen Verhältnissen zuzu¬ muthenden Sorgsamkeit die ihm drohende Gefahr rechtzeitig hätte erkennen müssen. Dieser Nachweis aber ist nicht erbracht. Denn: Der Verunglückte war offenbar, da die Barriere des Bahn¬ überganges, auf welchem er sich befand, nicht, wie vorgeschrie¬ ben, gezogen und der mit der Bewachung des Bahnüberganges beauftragte Wärter nicht auf seinem Posten war, völlig befugt, anzunehmen, daß das Geleise frei sei, um so mehr, als, wie ihm zweifellos bekannt war, kein regulärer Zug mehr zu pas¬ siren hatte und das Geleise, auf welchem der Unfall sich er¬ eignete, von Rangirzügen verhältnißmäßig nur selten befahren

wurde. Unter diesen Verhältnissen lag aber dem Verunglückten durchaus nicht ob, sich besonders danach umzusehen, ob ihm nicht durch eine heranfahrende Maschine Gefahr drohe; vielmehr konnte er, ohne Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht, seinen Standpunkt als einen gesicherten betrachten, so daß darin, daß er die Warnungssignale und Warnungsrufe, wie aus den that¬ sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen zur Evidenz hervorgeht, anfänglich entweder überhörte oder nicht auf sich bezog, ein Verschulden nicht erblickt werden kann. Demnach liegt aber ein Verschulden überhaupt nicht vor, denn, da der Rangirzug verhältnißmäßig rasch heranfuhr, so ist jedenfalls zwischen dem ersten Warnungssignale und dem Unfall nur kurze Zeit verstrichen und es darf nun dem Verunglückten, welcher überdem von der Tagesarbeit ermüdet war und dessen Aufmerksamkeit durch das Geklirre der im Wärterhäuschen des F. Barrer gebrochenen Fensterscheibe theilweise abgelenkt wurde, nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß er die unver¬ muthet herannahende Gefahr nicht sofort erkannte und ihr nicht sofort auszuweichen wußte.

4. Die von der Beklagten im Weitern vorgeschützte Einrede der höhern Gewalt sodann muß ohne Weiteres als unbegrün¬ det abgewiesen werden. Denn, abgesehen davon, daß der Kan¬ salzusammenhang zwischen dem von der Beklagten als höhere Gewalt qualifizirten Umstande, d. h. der durch die neblige Witterung herbeigeführten Nässe der Schienen, und dem Unfalle keineswegs hergestellt ist, so ist von selbst klar, daß hier ein Fall höherer Gewalt überall nicht vorliegt, sondern es sich le¬ diglich um eine durchaus im gewöhnlichen Laufe der Dinge liegende und vorauszusehende Einwirkung äußerer Verhältnisse auf den Eisenbahnbetrieb handelt.

5. Ist aber sonach weder die Einrede des eigenen Verschul¬ dens noch diejenige der höhern Gewalt begründet, so muß die Klage gemäß Art. 2 des Haftpflichtgesetzes im Prinzipe gutge¬ heißen werden und kann es sich nur noch um Feststellung des Quantitativs der Entschädigung handeln. Auch in dieser Be¬ ziehung nun ist die Entscheidung des Vorderrichters, unter Ab¬ weisung der Rekurse beider Parteien, einfach zu bestätigen. Denn:

a. Der Vertreter der Beklagten hat im heutigen Vortrage in erster Linie gerügt, daß das angefochtene Urtheil von der An¬ schauung ausgehe, die Wittwe des Getödteten könne nicht nur für den durch Entziehung des Unterhaltes ihr erwachsenen Schaden, sondern auch dafür Entschädigung begehren, daß nach dem Tode des Ehemannes die Alimentations— und Erziehungs¬ pflicht gegenüber den Kindern auf sie übergehe; hievon ausge¬ hend habe das zweitinstanzliche Gericht bei Festsetzung der an die Wittwe Leiser, welche einzig als Klägerin aufgetreten sei, zu entrichtenden Entschädigung auch den Unterhalt der Kinder beziehungsweise den letztern durch Entziehung des Unterhaltes erwachsenen Schaden in Berechnung gezogen; dies sei aber mit dem klaren Inhalte des Art. 5 des Haftpflichtgesetzes gänzlich unvereinbar und es müsse daher schon aus diesem Grunde eine erhebliche Reduktion der Entschädigung Platz greifen. Allein diese Rüge erscheint als unbegründet. Es ist zwar allerdings un¬ zweifelhaft richtig, daß nach Art. 5 des Haftpflichtgesetzes nur derjenige, welchem der durch einen Eisenbahnunfall Getödtete zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren schuldig war, für den ihm durch Entziehung des Unterhaltes erwachsenen Schaden Ersatz zu fordern berechtigt ist, während daneben ein selbständiger Schadenersatzanspruch desjenigen, auf welchen die Alimentationspflicht nach dem Tode des Verunglückten gesetzlich übergehen würde, überall nicht besteht. Dies folgt mit Noth¬ wendigkeit daraus, daß eben die Schadensersatzforderung des Alimentationsberechtigten an die Transportunternehmung gerade an Stelle seines Alimentationsanspruches gegenüber dem Verun¬ glückten tritt. Demnach kann denn natürlich die Wittwe Leiser nicht im eigenen Namen Ersatz für den ihren Kindern durch den Tod des Ehemannes entzogenen Unterhalt fordern, und läge daher eine Verletzung des Gesetzes allerdings vor, wenn die Entscheidung des Vorderrichters auf der gegentheiligen, rechts¬ irrthümlichen Anschauung beruhte. Dies ist nun aber nicht der Fall. Wenn nämlich allerdings auch in den Entscheidungsgründen des zweitinstanzlichen Urtheils beiläufig darauf hin gewiesen wird, daß die Alimentationspflicht gegenüber den Kindern nach dem Tode des Ehemannes und Vaters auf die Wittwe übergehe, so

beruht doch die Entscheidung keineswegs hierauf, sondern viel¬ mehr, wie sich aus dem Zusammenhange der Entscheidungs¬ gründe zur Evidenz ergibt, auf der Erwägung, daß die Wittwe Leiser in Wahrheit nicht blos im eigenen Namen, sondern auch im Namen ihrer Kinder, als natürliche Vormünderin derselben, klagend aufgetreten sei, und daß daher im Prozesse nicht nur über die Schadensersatzansprüche der Wittwe, sondern auch über diejenigen der Kinder zu entscheiden sei. Diese Auffassung be¬ ruht auf einer Interpretation der Klage, welche, obschon aller¬ dings das Klagebegehren wörtlich genommen für das Gegen¬ theil spricht, doch nach der dem Klagebegehren gegebenen Be¬ gründung als zulässig erscheint und einem Bedenken deßhalb nicht unterliegt, weil die Wittwe Leiser, welche nach der ber¬ nischen Gesetzgebung natürliche Vormünderin ihrer Kinder ist und von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zur Proze߬ führung ermächtigt wurde, zu prozeßualischer Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ihrer Kinder zweifellos befugt war; der Umstand, daß die Wittwe Leiser zum vorliegenden Pro¬ zesse die vormundschaftliche Autorisation einholte, zeigt denn auch unzweideutig, daß dieselbe im Prozesse nicht nur ihre eigenen Rechte, wozu sie vormundschaftlicher Autorisation nicht bedurft hätte, sondern auch diejenigen ihrer Kinder, als natürliche Vor¬ münderin derselben, geltend machen wollte, und demgemäß hat denn auch der Vertreter der Klagepartei im heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt, daß er nicht nur als Vertreter der Wittwe Leiser, sondern auch als Vertreter ihrer entschädigungsberechtig¬ ten Kinder auftrete.

b. Ist aber demnach darin, daß der Vorderrichter bei Fest¬ setzung des Quantitativs der Entschädigung auch auf den Scha¬ den, welcher den Kindern des Getödteten durch Entziehung des Unterhaltes entstanden ist, Rücksicht genommen hat, eine Ver¬ letzung des Gesetzes nicht zu erblicken, so beruht überhaupt die Schadensfestsetzung des zweitinstanzlichen Urtheils nicht auf un¬ richtiger Anwendung des Gesetzes, sondern erscheint als eine, in befugter Anwendung des durch § 11 des Haftpflichtgesetzes den Gerichten eingeräumten freien Ermessens, getroffene Entschei¬ dung. Denn die Schadensfestsetzung beruht durchaus auf richter¬ licher Würdigung derjenigen Momente, welche für den ver¬ mögensrechtlichen und nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Beklagten zu vergütenden Schaden von Erheblichkeit sind und kann auch keineswegs als eine aktenwidrige bezeichnet wer¬ den, sondern erscheint im Gegentheil in Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Einkommens des Getödteten und der Zahl und Lage der Hinterlassenen, als eine den Verhält¬ nissen entsprechende und angemessene. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist pflichtig, der Wittwe Elisabeth Leiser geb. Sohm für sich und ihre von ihr vertretenen Kinder eine Ent¬ schädigung von zehntausend Franken nebst Zins zu fünf pro Cent vom Tage des Unfalles, 9. Februar 1880 an gerechnet, zu bezahlen.